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Wichtige Änderungen der ÖGK betreffend COVID-19

Folgende Änderungen gelten seit 1. September 2022:

Aufklärungs-/Beratungsgespräche durch niedergelassene Vertragsärzt:innen
Niedergelassene Vertragsärzt:innen informieren Risikopatient:innen prophylaktisch über das Vorhandensein von COVID-19-Therapeutika und die COVID-19-Impfung. Für den Mehraufwand bei der Beratung und Information ist eine zusätzliche Honorierung von EUR 12,-- pro Aufklärungs-/Beratungsgespräch vorgesehen. Dieses pauschale Honorar kann von allen im niedergelassenen Bereich tätigen Vertrags(fach)ärzt:innen (ausgenommen technische Fächer), Vertragsgruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten für jede Beratung einer nach ASVG in der Krankenversicherung anspruchsberechtigten Person im Zusammenhang mit einem Heilmittel zur Behandlung von COVID-19 verrechnet werden. Die Honorierung ist auf eine Beratung pro anspruchsberechtigter Person und Kalendervierteljahr begrenzt und darf dabei trägerübergreifend nur insgesamt einmal erfolgen. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der ÖGK über die neue Pos. COVAG. Verrechenbar sind Aufklärungs-/Beratungsgespräche, die ab dem 1. September 2022 durchgeführt werden/wurden, vorerst befristet bis 31. Dezember 2022.
Details finden Sie im Schreiben der ÖGK.

Im Zuge dessen dürfen wir Sie auf die Impfwoche der ÖÄK und des Gesundheitsministeriums vom 2. bis 10. Dezember aufmerksam machen. Ziel ist es, Informationen und Beratung bei den Menschen weiter zu verstärken.

COVID-19-Antigentests bei asymptomatischen Personen durch niedergelassene Vertragsärzt:innen: Wiedereinführung für bestimmte Risikopatient:innen
Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärzt:innen, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten und Vertragsambulatorien können nach ASVG krankenversicherte oder anspruchsberechtigte Risikopatient:innen im Ermessensfall und im Rahmen eines regulären Arztbesuches seit 2022 auch bei Nichtvorliegen von Symptomen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen, mittels Antigentest auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 testen. Ein solcher Test ist zulässig, sofern von der betreffenden Person am selben Tag beim jeweiligen Leistungserbringer eine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurde.

Anders als früher ist diese Regelung auf folgende Personengruppen (RisikopatientInnen) eingeschränkt:

  1. 1. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2. Personen, die einen BMI >= 30 aufweisen,
  3. 3. Personen, die an Diabetes mellitus erkrankt sind,
  4. 4. Personen, die der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung zugehören.

Der Kostenersatz für Antigentests beträgt – analog zu den Honorarbestimmungen für Testungen symptomatischer Personen – EUR 25,-- pro zu testender Person. Dieses pauschale Honorar umfasst die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der ÖGK über die neue Pos. COVTE. Verrechenbar sind Antigentests, die ab dem 1. September 2022 durchgeführt wurden/werden, vorerst befristet bis 31. Dezember 2022.
Weitere Informationen finden Sie im Schreiben der ÖGK.

COVID-19-Impfung: Einheitliche Position für alle Auffrischungsimpfungen
Seit 1. September 2022 erfolgt die Abrechnung aller COVID-19-Auffrischungsimpfungen mit der neuen einheitlichen Pos. COVIA, unabhängig davon, um die wievielte Auffrischungsimpfung es sich handelt. Die Positionen COVA1 (erste Auffrischungsimpfung) und COVA2 (zweite Auffrischungsimpfung) werden damit hinfällig und nach Ablauf einer Übergangsphase mit Ende Oktober eingestellt.
Die ab 1. September 2022 zur Verfügung stehenden Abrechnungspositionen finden Sie in einer Tabelle im Schreiben der ÖGK.

COVID-19-Leistungspositionen (pdf) 94 KB
Stand: Jänner 2023