Voraussetzungen für die Tätigkeit als Schularzt/Schulärztin

1. Verpflichtend:

  • Abgeschlossene Ausbildung zum Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder abgeschlossene Ausbildung zum Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde

2. Nicht-verpflichtend, aber empfehlenswert:

  • Weiterbildungsseminare (Praktika)
  • Erwerb des ÖÄK-Diploms Schularzt/Schulärztin
    Alle Informationen zum ÖÄK-Diplom finden Sie auf der Homepage der österr. Akademie der Ärzte unter: www.arztakademie.at
     

Schulärzte/Schulärztinnen sind tätig in

  • Pflichtschulen (Volks- und Hauptschulen)
  • Allgemeinbildenden höheren Schulen
  • Berufsbildenden höheren Schulen
  • Privatschulen
     

Ziele schulärztlicher Tätigkeit

  1. Der Schularzt/ärztin setzt sich für gesundheitliche Anliegen der SchülerInnen ein.
  2. Der Schularzt/ärztin fördert die persönliche Entwicklung der SchülerInnen aus medizinischer Sicht. Durch Schaffung und Festigung ihres Gesundheitsbewusstseins befähigt er die SchülerInnen, sich selbst für die Erhaltung und Förderung der eigenen Gesundheit einzusetzen.
  3. Der Schularzt/ärztin vermittelt (sozial-)medizinische Hilfen für SchülerInnen, wenn diese solche benötigen, und koordiniert diese im Bedarfsfall.
     

Aufgaben des Schularztes/der Schulärztin

§ 66 Schulunterrichtsgesetz 1996
(…)
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich -abgesehen von einer allfälligen Aufnahmeuntersuchung- einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hiervon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(…)

Die Aufgaben des Schularztes/der Schulärztin umfassen im Einzelnen:

  • Die Beurteilung der Schulreife bzw. der Eignung für bestimmte Schulstufen und Schultypen, 
  • die kontinuierliche Betreuung der SchülerInnen,
  • Untersuchungen nach dem Suchtmittelgesetz,
  • Impfungen und Impfberatungen,
  • die Beurteilung von Leistungsrückständen aus gesundheitlichen Gründen,
  • das schulärztliche Zeugnis bei (Teil-) Befreiung von Pflichtgegenständen,
  • die Untersuchung vor schulischen Veranstaltungen bestimmter Art und Dauer,
  • das Angebot der Hilfestellung und Beratung von Lehrern und Eltern in Gesundheitsfragen und in Fragen der Schulgesundheitspflege,
  • die Zahnprophylaxe,
  • Erste-Hilfe-Leistungen und Überprüfung der Erste-Hilfe-Einrichtungen,
  • Projekte und Absprachen mit Schülern, Eltern und Lehrern,
  • die Einbindung in die Gesundheitserziehung der SchülerInnen und
  • eine sanitäre Aufsicht,
  • die Überprüfung der Arbeitsplätze der SchülerInnen,
  • die Dokumentation der vorgenannten Aufgaben,
  • die Erstellung eines Jahresberichtes sowie
  • statistische Erhebungen von Gesundheitsdaten der SchülerInnen.

Nicht zu den Aufgaben des Schularztes/ärztin hingegen zählt die medizinische Behandlung von SchülerInnen im Krankheitsfall. In seiner Funktion als Gesundheitsvorsorger hat der Schularzt/ärztin Krankheitssymptome und Fehlentwicklungen dem Schüler/in bzw. seinen Eltern aufzuzeigen. Die Krankenbehandlung der Kinder und Jugendlichen obliegt dem Haus- oder Facharzt/ärztin.

Honorar schulärztliche Tätigkeit (Pflichtschulbereich)

Für sämtliche Leistungen, die nicht im Rahmen der gemeindeärztlichen Funktion im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gemeindeärztin/-arzt erbracht werden, sondern im Rahmen von Werkverträgen, sind folgende mit den Gemeindevertreterverbänden akkordierte Vereinbarungen vorgesehen:

Schulärztliche Tätigkeiten werden ab 1.1.2024 mit einem Pauschalhonorar von EUR 19,18 pro Kind abgegolten (mit Valorisierung wie bisher, ohne Zeitlimit). Dieses Pauschalhonorar gelangt auch für die Durchführungen der Untersuchungen von Kindergartenkindern zur Anwendung, wobei allerdings keine Verpflichtung der Gemeinde besteht, Untersuchungen bei Kindergartenkindern durchführen zu lassen.

Honorar schulärztliche Tätigkeit (Bundesschulbereich)

Dabei handelt es sich um einen bundesweit einheitlichen Tarif (Bildungsministerium): pro Wochenarbeitsstunde ein Betrag von 255,41 Euro brutto (seit 1.1.2024).

Nützliche Links

  • Drucksorten: 
    Gesundheitsblätter, Mitteilung an die Eltern, Elternfragebogen, etc. finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung: schularzt.at/startseite
  • Medizinische Laientätigkeiten, Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Lehrpersonen, Verhalten im Notfall:
    Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie die Empfehlungen für die entsprechenden Formulare für die Einholung der Einwilligungserklärungen und ärztlichen Bestätigungen: www.bmbwf.gv.at
  • Gesellschaft der Schulärztinnen und Schulärzte Österreichs (GSÖ): www.schulaerzte.at/
  • Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung: www.bmbwf.gv.at/

Formulare

Mitteilung an die Kinder und Jugendhilfe bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung (pdf) 520 KB
Dieses Formular soll von mitteilungspflichtigen Fachleuten, Behörden und Einrichtungen – also auch von Schulen – verwendet werden.

Link:

Aufklärungs- und Dokumentationsbogen zur Schutzimpfung in mehreren Sprachen: www.sozialministerium.at