Voraussetzungen für die Tätigkeit als Schulärztin bzw. Schularzt

1. Verpflichtend

  • Abgeschlossene Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin oder abgeschlossene Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde

2. Nicht-verpflichtend, aber empfehlenswert

  • Weiterbildungsseminare (Praktika)
  • Erwerb des ÖÄK-Diploms Schulärztin bzw. Schularzt
    Alle Informationen zum ÖÄK-Diplom finden Sie auf der Homepage der österreichischen Akademie der Ärzte unter: www.arztakademie.at
     

Schulärztinnen und Schulärzte sind tätig in

  • Pflichtschulen (Volks- und Hauptschulen)
  • Allgemeinbildenden höheren Schulen
  • Berufsbildenden höheren Schulen
  • Privatschulen
     

Ziele schulärztlicher Tätigkeit

  1. Die Schulärztin bzw. der Schularzt setzt sich für gesundheitliche Anliegen der Schülerinnen und Schüler ein.
  2. Die Schulärztin bzw. der Schularzt fördert die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler aus medizinischer Sicht. Durch Schaffung und Festigung ihres Gesundheitsbewusstseins befähigt er die Schülerinnen und Schüler, sich selbst für die Erhaltung und Förderung der eigenen Gesundheit einzusetzen.
  3. Die Schulärztin bzw. der Schularzt vermittelt (sozial-)medizinische Hilfen für Schülerinnen und Schüler, wenn diese solche benötigen, und koordiniert diese im Bedarfsfall.
     

Aufgaben der Schulärztin bzw. des Schularztes

§ 66 Schulunterrichtsgesetz 1996
(…)
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich -abgesehen von einer allfälligen Aufnahmeuntersuchung- einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hiervon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(…)

Die Aufgaben der Schulärztin oder des Schularztes umfassen im Einzelnen:

  • Die Beurteilung der Schulreife bzw. der Eignung für bestimmte Schulstufen und Schultypen, 
  • die kontinuierliche Betreuung der Schülerinnen und Schüler,
  • Untersuchungen nach dem Suchtmittelgesetz,
  • Impfungen und Impfberatungen,
  • die Beurteilung von Leistungsrückständen aus gesundheitlichen Gründen,
  • das schulärztliche Zeugnis bei (Teil-) Befreiung von Pflichtgegenständen,
  • die Untersuchung vor schulischen Veranstaltungen bestimmter Art und Dauer,
  • das Angebot der Hilfestellung und Beratung von Lehrerinnen und Lehrern sowie Eltern in Gesundheitsfragen und in Fragen der Schulgesundheitspflege,
  • die Zahnprophylaxe,
  • Erste-Hilfe-Leistungen und Überprüfung der Erste-Hilfe-Einrichtungen,
  • Projekte und Absprachen mit Schülerinnen und Schülern, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern,
  • die Einbindung in die Gesundheitserziehung der Schülerinnen und Schülern und
  • eine sanitäre Aufsicht,
  • die Überprüfung der Arbeitsplätze der Schülerinnen und Schülern,
  • die Dokumentation der vorgenannten Aufgaben,
  • die Erstellung eines Jahresberichtes sowie
  • statistische Erhebungen von Gesundheitsdaten der Schülerinnen und Schüler.

Nicht zu den Aufgaben der Schulärztin bzw. des Schularztes hingegen zählt die medizinische Behandlung von  Schülerinnen und Schülern im Krankheitsfall. In seiner Funktion als Gesundheitsvorsorger hat die Schulärztin oder der Schularzt Krankheitssymptome und Fehlentwicklungen der Schülerin bzw. dem Schüler bzw. den Eltern aufzuzeigen. Die Krankenbehandlung der Kinder und Jugendlichen obliegt den Hausärztinnen und -ärzten oder Fachärztinnen und -ärzten.

Honorar schulärztliche Tätigkeit (Pflichtschulbereich)

Für sämtliche Leistungen, die nicht im Rahmen der gemeindeärztlichen Funktion im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gemeindeärztin oder -arzt erbracht werden, sondern im Rahmen von Werkverträgen, sind folgende mit den Gemeindevertreterverbänden akkordierte Vereinbarungen vorgesehen:

Schulärztliche Tätigkeiten werden ab 1.1 Jänner 2024 mit einem Pauschalhonorar von EUR 19,18 pro Kind abgegolten (mit Valorisierung wie bisher, ohne Zeitlimit). Dieses Pauschalhonorar gelangt auch für die Durchführungen der Untersuchungen von Kindergartenkindern zur Anwendung, wobei allerdings keine Verpflichtung der Gemeinde besteht, Untersuchungen bei Kindergartenkindern durchführen zu lassen.

Honorar schulärztliche Tätigkeit (Bundesschulbereich)

Dabei handelt es sich um einen bundesweit einheitlichen Tarif (Bildungsministerium): pro Wochenarbeitsstunde ein Betrag von 255,41 Euro brutto (seit 1.1.2024).

Nützliche Links

  • Drucksorten: 
    Gesundheitsblätter, Mitteilung an die Eltern, Elternfragebogen, etc. finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung: www.schularzt.at/startseite
  • Medizinische Laientätigkeiten, Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Lehrpersonen, Verhalten im Notfall:
    Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie die Empfehlungen für die entsprechenden Formulare für die Einholung der Einwilligungserklärungen und ärztlichen Bestätigungen: www.bmbwf.gv.at
  • Gesellschaft der Schulärztinnen und Schulärzte Österreichs (GSÖ): www.schulaerzte.at/
  • Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung: www.bmbwf.gv.at/

Formulare

Mitteilung an die Kinder und Jugendhilfe bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung (pdf) 520 KB
Dieses Formular soll von mitteilungspflichtigen Fachleuten, Behörden und Einrichtungen – also auch von Schulen – verwendet werden.

Link:

Aufklärungs- und Dokumentationsbogen zur Schutzimpfung in mehreren Sprachen: www.sozialministerium.at