Lehr(gruppen)praxis im Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß ÄAO 2015
Seit dem 1. Juni 2015 sind die gesetzlichen Vorgaben rund um die Ärztinnen- und Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) in Kraft. Ärztinnen und Ärzte, die ihre Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin ab diesem Zeitpunkt begonnen haben oder beginnen, absolvieren den letzten, sechsmonatigen Ausbildungsabschnitt in einer anerkannten Lehr(gruppen)praxis für Allgemeinmedizin.
Die Ausbildungsabschnitte der ÄAO 2015:
Fachgebiet | Mindestdauer | |
I. Basisausbildung | chirurgisch und konservativ | 9 Monate |
II. Spitalsturnus | ||
Innere Medizin | 9 Monate | |
Frauenheilkunde und Geburtshilfe | 3 Monate | |
Kinder- und Jugendheilkunde | 3 Monate | |
Orthopädie und Traumatologie | 3 Monate | |
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin | 3 Monate | |
2 der folgenden Wahlfächer | ||
Anästhesiologie und Intensivmedizin | 3 Monate | |
Augenheilkunde und Optometrie | 3 Monate | |
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde | 3 Monate | |
Haut- und Geschlechtskrankheiten | 3 Monate | |
Neurologie | 3 Monate | |
Urologie | 3 Monate | |
Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie | 3 Monate | |
27 Monate | ||
III. Lehr(gruppen)praxis | Allgemeinmedizin | 6 Monate |
42 Monate |
Step by step zur Lehr(gruppen)praxis im Fachgebiet Allgemeinmedizin
- Absolvieren des Lehr(gruppen)praxis-Leiterseminars
- vollständiges Ausfüllen des Antragsformulars für die Bewilligung einer Lehr(gruppen)praxis im Fachgebiet Allgemeinmedizin (Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von (weiteren) Ausbildungsstellen – Lehrgruppenpraxen)
- Erstellung eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes
- Unterlagen, die beizulegen sind:
a. DFP-Diplom
b. Bestätigung über die Absolvierung eines Lehr(gruppen)praxis-Leiterseminars
c. Ausbildungskonzept
Antragsunterlagen und weiterführende Informationen finden Sie unter www.noe.gv.at
Checkliste für die Beantragung einer allgemeinmedizinischen Lehrgruppenpraxis
- Mindestens dreijährige Berufserfahrung als niedergelassene Ärztin bzw. Arzt oder als sonst freiberuflich tätige Ärztin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin
- Absolvierung eines Lehr(gruppen)praxis-Leiterseminars im Ausmaß von zwölf Stunden (acht Stunden mittels E-Learning plus eine vierstündige Präsenzveranstaltung in der Ärztekammer)
- Ordination mit 800 Patienten/Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr (wobei diese Zahl bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie etwa der Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) „Therapie aktiv" bis auf 750 reduziert werden kann) - bei Gruppenpraxen gilt diese Vorgabe pro Planstellen-Vollzeitäquivalent
- gültiges DFP-Diplom
- räumliche Ausstattung, die den ungestörten Kontakt der Turnusärztin oder des Turnusarztes mit den Patientinnen und Patienten ermöglicht, wie insbesondere ein eigener Untersuchungsraum
- Erstellung eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes, in dem dargelegt wird, dass die in der Ordination erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang der Turnusärztin oder dem Turnusarzt die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln können
- entsprechende EDV-Ausstattung
- keine vorausgehende Kündigung eines Einzelvertrages zu einem Sozialversicherungsträger durch diesen innerhalb der letzten 15 Jahre
- keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung
- entsprechende apparative Ausstattung
- Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie
Finanzierung der Lehr(gruppen)praxis
Für die verpflichtende Ausbildung in der Lehr(gruppen)praxis wurde eine Finanzierung vereinbart, die für das Jahr 2024 vorsieht, dass die Kosten von folgenden Beteiligten gemeinschaftlich getragen werden sollen
- 82 Prozent von Bund, Sozialversicherungen und Ländern
- 18 Prozent von der Lehr(gruppen)praxis
Kollektivvertrag für Angestellte bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Lehrpraxen-Kollektivvertrag)
Am 3. Juni 2016 wurde ein neuer Kollektivvertrag für Angestellte bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Lehrpraxen-Kollektivvertrag) beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinterlegt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Dieser Kollektivvertrag trat mit 1. Juni 2016 in Kraft und ersetzt den bisherigen Kollektivvertrag vom 7. Oktober 2009. Für Dienstverträge, die vor Bekanntmachung des neuen Abschlusses nach dem bisherigen Kollektivvertrag abgeschlossen wurden, gilt noch der Kollektivvertrag vom 7. Oktober 2009.
Zu beachten bleibt, dass der neue Kollektivvertrag nur für Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung Allgemeinmedizin bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten in gesetzlich verpflichtender Lehr(gruppen)praxis (nach Ärzteausbildungsordnung 2015) gilt.
Ausgestellte Bescheide Anerkennung einer Ordination als Lehrpraxis
Die Bewilligung auf Anerkennung einer Ordination als Lehrpraxis ist zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eines der im § 12 Abs. 2 Ärztegesetz angeführten Erfordernisse (ausreichende Patient:innenfrequenz, erforderliche Ausstattung der Ordinationsstätte, insbesondere in apparativer Hinsicht) schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist (§ 12 Abs. 5 Ärztegesetz 1998 i.d.g.F.).
Die Berechtigung zur Führung der Lehrpraxis an der im Bescheid genannten Adresse erlischt mit Verlegung des Ordinationssitzes und hat die Streichung aus dem Lehrpraxisverzeichnis zur Folge. Für die Weiterführung der Lehrpraxistätigkeit an einem anderen Standort ist ein neues Bewilligungsverfahren erforderlich.