Die Lehr(gruppen)praxis
Das Ärztegesetz erlaubt in sämtlichen Fächern einen Teil der Ausbildung in der Lehr(gruppen)praxis zu absolvieren. Die Basisausbildung erfolgt im Spital; im weiteren Ausbildungsverlauf sind Ausbildungsabschnitte in der Lehr(gruppen)praxis möglich. Zuständig für die Bewilligung einer Lehr(gruppen)praxis ist das Land Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitsrecht.
Allgemeine Voraussetzungen für die Bewilligung einer Lehr(gruppen)praxis
- Mindestens dreijährige Berufserfahrung als niedergelassene Ärztin bzw. Arzt oder als sonst freiberuflich tätige Ärztin bzw. Arzt
- Absolvierung eines Lehr(gruppen)praxis-Leiterseminars im Ausmaß von zwölf Stunden (acht Stunden mittels E-Learning plus eine vierstündige Präsenzveranstaltung. Diese kann in jedem Bundesland absolviert werden.)
- gültiges DFP-Diplom
- räumliche Ausstattung, die den ungestörten Kontakt der Turnusärztin oder des Turnusarztes mit den Patientinnen und Patienten ermöglicht, wie insbesondere ein eigener Untersuchungsraum
- Erstellung eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes, in dem dargelegt wird, dass die in der Ordination erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang der Turnusärztin oder dem Turnusarzt die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln können
- entsprechende EDV-Ausstattung
- keine vorausgehende Kündigung eines Einzelvertrages zu einem Sozialversicherungsträger durch diesen innerhalb der letzten 15 Jahre
- keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung
- entsprechende apparative Ausstattung
- Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie
- ausreichendes Leistungsspektrum, um die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln
Fachbezogene Voraussetzungen
Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin
- Ordination mit 800 Patienten/Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr (wobei diese Zahl bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie etwa der Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) „Therapie aktiv" bis auf 750 reduziert werden kann)
Sonderfächer mit Ausnahme Allgemeinmedizin und Familienmedizin
- Bei Fachärztinnen und Fachärzten wird nicht auf eine bestimmte Anzahl an Patientinnen und Patienten pro Quartal abgestellt, sondern auf das Leistungsspektrum der konkreten Ordination. Es besteht die Möglichkeit die Lehr(gruppen)praxis für die Sonderfachgrundausbildung und/oder ein oder mehrere Module bzw. Spezialgebiete (internistische Sonderfächer) der Sonderfachschwerpunktausbildung zu beantragen. Zur ersten Einschätzung, welche Ausbildung Sie in der Ordination abdecken können, können Sie sich an den Rasterzeugnissenorientieren. Die konkreten Leistungszahlen, die Sie nachweisen müssen, können Sie beim Land Niederösterreich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitsrecht erfragen (02742/9005-16377).
Link: Rasterzeugnisse
Informationen zu Ausbildungsstellen
In einer Einzelordination kann nur eine Ausbildungsstelle bewilligt werden, Gruppenpraxen und PVZ haben die Möglichkeit mehr als eine Ausbildungsstelle zu beantragen. In diesem Fall müssen die fachbezogenen Voraussetzungen pro Ausbildungsstelle gegeben sein.
Eine Ärztin bzw. ein Arzt kann somit jeweils nur einen Lehrpraktikanten in Vollzeit ausbilden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit zwei Lehrpraktikantinnen bzw. Lehrpraktikanten in Teilzeit auszubilden; damit die Ausbildung anrechenbar ist, muss eine Teilzeitbeschäftigung zumindest 15 Wochenstunden betragen. Die Ausbildungsdauer verlängert sich aliquot.
Das Gesamtstundenausmaß von 30 Wochenstunden darf jedoch nicht überschritten werden, wenn mehr als eine Lehrpraktikantin bzw. mehr als ein Lehrpraktikant ausgebildet wird.
Antragsformular
Das Antragsformular für die Bewilligung einer Lehr(gruppen)praxis (Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von (weiteren) Ausbildungsstellen – Lehrgruppenpraxen ist vollständig auszufüllen.
Link: Antragsformular für die Bewilligung einer Lehr(gruppen)praxis
Bestehende Lehr(gruppen)praxen und die Einführung der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin
Bestehende Lehr(gruppen)praxen, die über eine Anerkennung für die Ausbildung zur Ärztin / zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen, gelten bis 31. Mai 2027 auch als anerkannte Lehr(gruppen)praxen für die Ausbildung zur Fachärztin / zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin im Anerkennungsbescheid festgesetzten Ausmaß sowie Fachgebiet. Unter der Voraussetzung, dass bis 31. Mai 2027 eine neuerliche Anerkennung als Lehr(gruppen)praxis für die Ausbildung zur Fachärztin / zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin beim Amt der NÖ Landesregierung (GS4) beantragt wurde, gelten diese Lehr(gruppen)praxen bis zum In-Kraft-Treten des neuen Bescheids, längstens bis 31. Mai 2029, als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin / zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin.
Bis zum 31. Mai 2030 können auch Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin die Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin durchführen. Nach diesem Zeitpunkt dürfen ausschließlich Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ausbilden (§ 259 Ärztegesetz).
Es wurde im Nationalrat eine Novelle des Ärztegesetzes beschlossen, die noch nicht in Kraft getreten ist. In dieser Novelle wird das Ende der Übergangsbestimmung für den Titelerwerb (§ 262 Ärztegesetz) festgelegt. Als Stichtag ist der 31. Mai 2032 vorgesehen. Nähere Informationen zum Erwerb der Bezeichnung Facharzt bzw. Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin finden Sie auf der Website der Österreichischen Ärztekammer.
Link: ÖÄK - Erwerb der Bezeichnung Fachärztin / Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
Förderung der Lehr(gruppen)praxis
In der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin wird derzeit der letzte Ausbildungsabschnitt, der verpflichtend in der Lehrpraxis zu absolvieren ist, gefördert.
Im Jahr 2026 werden die Kosten von folgenden Beteiligten gemeinschaftlich getragen:
- 70 Prozent von Bund, Sozialversicherungen und Ländern
- 30 Prozent von der Lehr(gruppen)praxis
Für die Jahre 2027 und 2028 ist eine Erhöhung des Gehaltsanteils der Lehr(gruppen)praxen auf 35 Prozent vorgesehen. Rechtsgrundlage dafür ist Art 44 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
Dies gilt auch für die Ausbildung von Fachärztinnen / Fachärzten für Allgemeinmedizin und Familienmedizin für die verpflichtende Lehr(praxis)ausbildung in der Sonderfachschwerpunktausbildung, wobei zu erwähnen ist, dass dies aufgrund der Laufzeit der Sonderrichtlinie und dem Inkrafttreten der fachärztlichen Ausbildungsmöglichkeit vorerst nur Personen betreffen kann, die von der Ausbildung zur Ärztin / zum Arzt für Allgemeinmedizin in die Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin wechseln.
Lehrpraxis Kollektivvertrag
Für die verpflichtend zu absolvierende Lehr(gruppen)praxis Allgemeinmedizin in der allgemeinmedizinischen Lehr(gruppen)praxis im Rahmen der Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin gilt der Lehrpraxis Kollektivvertrag. Das Gehalt und richtet sich nach dem Landesgehalts-und Zulagenschema. Nach dem Niederösterreichischen Spitalsärztegesetz erhalten Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung (als Bruttogehalt ohne Dienstgeberanteil) im 3. und 4. Ausbildungsjahr € 5401,60 (Stand 2026), im 5. und 6. Ausbildungsjahr € 5.401,60 (Stand 2026). Diese Beträge gelten für 40 Wochenstunden.
Für alle anderen Ausbildungen in der Lehr(gruppen)praxis ist ein Dienstvertrag mit freier Gehaltsvereinbarung abzuschließen. Der Kollektivvertrag kann anwendbar gemacht werden, in diesem Fall gelten auch die Regelungen über das Gehalt.
Ausgestellte Bescheide Anerkennung einer Ordination als Lehr(gruppen)praxis
Wenn Sie einen Bescheid erhalten, gilt grundsätzlich die Rechtsmittelfrist von 4 Wochen. Sollten Sie wünschen, dass der Bescheid sofort rechtskräftig wird, können Sie einen Rechtsmittelverzicht abgeben. Sobald der Bescheid rechtskräftig ist, wird Ihre Ordination im Ausbildungsstättenverzeichnis angeführt.
HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass die Lehrpraxisberechtigung nur für jene Voraussetzungen gilt, die zum Bewilligungszeitpunkt gegeben waren. Wenn Sie die Ordination schließen, erlischt die Berechtigung. Wenn es zu Änderungen kommt, Sie z.B. den Standort verlegen, eine Einzelordination zur Gruppenpraxis wird oder sich die Gesellschafterstruktur der Gruppenpraxis ändert, erlischt die Berechtigung grundsätzlich ebenfalls. Geben Sie derartige Änderungen so schnell wie möglich schriftlich dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitsrecht bekannt. Wenn Sie dies tun und die Voraussetzungen für eine Lehr(gruppen)praxis weiterhin gegeben sind, bleibt die Berechtigung aufrecht. Wenn Sie dies nicht tun, erlischt die Lehr(gruppen)praxisberechtigung und Sie müssen erneut einen Antrag für die Genehmigung einer Lehr(gruppen)praxis nach der in diesem Zeitpunkt aktuellen Rechtslage zu stellen.
Die Bewilligung auf Anerkennung einer Ordination als Lehr(gruppen)praxis ist zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eines der im § 12 Abs. 2 Ärztegesetz angeführten Erfordernisse (ausreichende Patient:innenfrequenz, erforderliche Ausstattung der Ordinationsstätte, insbesondere in apparativer Hinsicht) schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist (§ 12 Abs. 5 Ärztegesetz 1998 i.d.g.F.).
Meldeverpflichtung
Wenn Sie eine Lehrpraktikantin bzw. einen Lehrpraktikanten direkt anstellen ist dies so schnell wie möglich der Standesführung zu melden (stf(at)arztnoe.at).
