Die vollumfängliche Pflicht zur Übermittlung von Diagnose- und Leistungscodes gilt nach aktueller Rechtslage erst ab 1. Juli 2026. Nach wie vor bestehende Fragen zur technischen und organisatorischen Umsetzung sowie datenschutzrechtliche Bedenken sind aktuell noch Gegenstand von Gesprächen. Bis zur endgültigen Klärung und dem Inkrafttreten der Verpflichtung ist noch keine Anschaffung entsprechender Softwaremodule erforderlich. Ärzt:innen, die das Modul noch nicht implementiert haben, können weiterhin abwarten. Feedback zum Codierservice können Sie uns weiterhin an diagnosecodierung(at)arztnoe.at übermitteln.
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