Der Gesundheitsausschuss hat in einem Abänderungsantrag am 2. Dezember 2025 beschlossen, die vollumfängliche Pflicht zur Übermittlung von Diagnose- und Leistungscodes auf 1. Juli 2026 zu verschieben.
Diese Fristverlängerung erfolgte auf Empfehlung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte, um eine realistische und praxisgerechte Umsetzung zu gewährleisten. Die Übermittlung der codierten Diagnosen und Leistungen soll in einem sechsmonatigen Pilotbetrieb getestet werden. Die vollständige Verpflichtung zur Datenmeldung tritt daher erst mit Beginn des 3. Quartals 2026 in Kraft. Im Zuge der Arbeiten zur Implementierung der gesetzlichen Pflicht haben sich Fragen zur technischen und organisatorischen Umsetzung sowie zu den rechtlichen Grundlagen ergeben. Diese offenen Punkte sollen in den kommenden sechs Monaten gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium geklärt werden, um eine praxisgerechte Umsetzung sicherzustellen.
Unverändert bleibt hingegen die lokale Dokumentations- und Codierungspflicht gemäß §51 Abs. 1a Ärztegesetz: Sie ist ab 1. Jänner 2026 verpflichtend umzusetzen.
Es wird daher empfohlen, frühzeitig den Kontakt mit den Softwareherstellern zu suchen, um die gesetzlichen Anforderungen der lokalen Diagnoseerfassung rechtzeitig erfüllen zu können.
