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Anstiftung zur Ausstellung einer "Lugurkunde"

In den vergangenen Tagen haben uns Ärztinnen und Ärzte darüber informiert, dass sie von Personen um Eintragung einer nicht durchgeführten COVID-19-Schutzimpfung in den e-Impfpass ersucht wurden, damit diese in den (unberechtigten) Genuss eines Impfzertifikats kommen können. Eine derartige Aufforderung könnte im Einzelfall eine Anstiftung zur Ausstellung einer "Lugurkunde" darstellen, was den Tatbestand der Fälschung eines Beweismittels bzw. der Anstiftung dazu erfüllen könnte. Die Fälschung eines Beweismittels stellt eine gerichtlich strafbare Handlung dar, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.

Das ärztliche Berufsrecht sieht im Falle einer derartigen Anstiftung keine verpflichtende Anzeige vor. Sofern eine solche Aufforderung zur Urkundenfälschung nachweisbar (z.B. schriftlich oder vor Zeugen) erfolgt, kann eine Anzeige jedoch erwogen werden. Die Juristinnen/Juristen der Ärztekammer können Sie diesbezüglich im Einzelfall beraten. Bitte wenden Sie sich an diese per Mail.