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Dokumentationspflicht in Pflegeheimen

Aufgrund wiederholter Anfragen zur Dokumentationspflicht in Pflegeheimen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte haben wir die maßgebliche Rechtslage für Sie zusammengefasst:

Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über zur Behandlung übernommene Personen, insbesondere über die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der diagnostischen oder therapeutischen Leistungen zu führen (Dokumentationspflicht).

Niedergelassene Ärzte, die Heimbewohner betreuen, ohne mit dem Heimträger in einer vertraglichen Beziehung zu stehen, können die entsprechenden Aufzeichnungen im Rahmen der Ordinationsdokumentation führen. Eine allgemeine Pflicht zur (doppelten) Dokumentation im Heim besteht nicht.

Anordnungen an das diplomierte Pflegepersonal eines Alten- oder Pflegeheims im Rahmen des so genannten mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs (Verabreichung von Arzneimitteln, Blutabnahme, etc.) sind schriftlich zu erteilen.