In der 4. Verhandlungsrunde mit der GPA wurde eine Einigung beim Kollektivvertrag für nicht ärztliche Ordinationsangestellte erzielt. Diese Einigung wurde von der Kurienversammlung im November 2025 mittels Umlaufbeschluss angenommen.
Inhalt der Einigung im Detail
- Ist-Gehaltserhöhung: Wurde das Ist-Gehalt seit 1. Jänner 2025 bereits freiwillig erhöht, kann diese Bruttoerhöhung mit der verpflichtenden Mitarbeiterprämie gegengerechnet werden.
- Mitarbeiterprämie 2025: Angestellte, die spätestens am 1. Juli 2025 in einem aufrechten Dienstverhältnis waren und deren Dienstverhältnis auch am 1. Dezember 2025 aufrecht war, erhalten auf Basis einer 40 Stunden-Woche EUR 1.000,- als Mitarbeiterprämie im Sinne des § 124b Z 478 EstG 1988, aliquotiert auf die Monate der Beschäftigung im Jahr 2025. Erfolgte seit 1. Jänner 2025 eine freiwillige Prämienzahlung, kann diese mit der verpflichtenden Mitarbeiterprämie gegengerechnet werden.
- Mindestgehaltserhöhung: Erhöhung der Mindestgehälter und Zulagen um 3,55 Prozent rückwirkend mit 1. Jänner 2025
Hinweise zur Mitarbeiterprämie 2025 gemäß § 124b Z 447 lit. a EstG
- Steuerfreiheit: Bis zu EUR 1.000 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer sind steuerfrei, sofern die Zahlung zusätzlich und nicht üblich ist.
- Keine Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerbefreiung: Anders als früher ist die Prämie nicht von ASVG, Kommunalsteuer oder Familienlastenausgleich befreit.
- Keine Auswirkung auf das Jahressechstel: Die Prämie erhöht das Sechstel nicht und wird nicht angerechnet.
- Kombination mit Gewinnbeteiligung: Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung sind 2025 zusammen bis max. EUR 3.000 steuerfrei.
- Veranlagungspflicht: Bei steuerfrei gewährten Beträgen über den genannten Grenzen besteht die Pflicht zur Veranlagung.
