Laut ÄsthOP-Gesetz sowie der dazugehörigen Verordnung gilt das Fadenlifting als ästhetische Operation. Ärzt:innen für Allgemeinmedizin benötigen für die Durchführung einzelner ästhetischer Operationen grundsätzlich eine Berechtigung der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK). Für das Fadenlifting besteht eine Übergangsbestimmung: Ärzt:innen für Allgemeinmedizin, die diese ästhetische Operation in den vergangenen drei Jahren vor Inkrafttreten der 3. Novelle der Verordnung am 1. Jänner 2025 in selbständiger Berufsberechtigung durchgeführt haben, dürfen das Fadenlifting weiterhin vornehmen, sofern bis spätestens 31. Dezember 2025 ein Antrag auf Erlangung der Berechtigung bei der ÖÄK gestellt wird. Im Rahmen des Verfahrens sind gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG iVm § 3 Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie über die Anzahl der in den vergangenen drei Jahren durchgeführten Eingriffe zu erbringen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die ÖÄK.
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