Im Zuge der Erweiterung des Öffentlichen Impfprogramms (ÖIP) werden neben der Influenza Impfung zukünftig auch die Impfungen gegen Pneumokokken und Herpes Zoster angeboten. Für die Verrechnung der neu im ÖIP integrierten Impfungen wurden mit der Bundeskurie niedergelassene Ärzte folgende Abrechnungspositionen vereinbart, die vom 1. Oktober 2025 bis Ende 2028 gültig sind:
- HZ60 – „Herpes Zoster Impfung ab 60 Jahren“; für Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr
- HZInd – „Herpes Zoster Impfung für Risikopersonen“; für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr mit spezieller Indikation (Indikationsliste gem. nationalem Impfplan idgF)
- PCV60 – „Pneumokokken Impfung ab 60 Jahren“; für Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr
- PCVInd – „Pneumokokken Impfung für Risikopersonen“; für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr mit spezieller Indikation (Indikationsliste gem. nationalem Impfplan idgF)
Für diese Abrechnungspositionen gilt analog der ÖIP-Influenza Impfung ab 1. Oktober 2025 ein pauschales Impfhonorar von EUR 16 je durchgeführter Impfung. Ab 1. Jänner 2026 beträgt das Impfhonorar EUR 17 je durchgeführter Impfung. Für 2027 und 2028 folgen Indexanpassungen des Impfhonorars. Verrechnungsberechtigt sind alle Vertrags- und Wahlärzt:innen sowie in Gruppenpraxen und Primärversorgungseinrichtungen tätige Ärzt:innen, die als Allgemeinmediziner:innen oder Fachärzt:innen tätig sind. Die Abrechnungspositionen kommen für alle Krankenversicherungsträger gleichermaßen zur Anwendung.
