Der Geltungszeitraum für die Verordnung von Paxlovid – befristet bis 30. Juni 2025 – wurde zwischen ÖÄK und BVAEB bis zum 30. Juni 2026 verlängert.
1. Neue Leistungen
- Pos COVT4: Antigentest für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2, sofern die Voraussetzungen für die Verordnung von Paxlovid gemäß Regelung im Erstattungskodex erfüllt sind: Erwachsene mit Symptomen einer COVID-19-Infektion und erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf sowie kein Verdacht auf eine Unwirksamkeit von Nirmatrelvir. Therapiebeginn innerhalb von höchstens 5 Tagen nach Symptombeginn.
Nur abrechenbar von den Fachgruppen Allgemeinmedizin, HNO, Lunge und Innere Medizin. Keine gleichzeitige Verrechnung mit anderen Abstrichentnahmepositionen, mit Gastroskopie, Coloskopie, Ergometrie und Belastungs-EKG sowie TA und HMG.
EUR 12,--
Die Leistung ist bei allen Patient:innen der oben beschriebenen Zielgruppe verrechenbar, bei denen ein Test durchgeführt wurde, ungeachtet des Ergebnisses des Tests. Die Risikofaktoren für einen schweren Verlauf sind publiziert auf www.sozialversicherung.at/erstattungskodex_risikofaktoren_covid-19.
Mit dem Tarif sind alle Kosten betreffend Abstrichentnahme, Anschaffungskosten für den Test und Testauswertung abgegolten.
- Pos COVAS: Umfassendes Assessment inklusive Aufklärung über die Wirkungen und Nebenwirkungen sowie allfällige Wechselwirkungen von Paxlovid bei gleichzeitiger Einnahme anderer Heilmittel. Dies gilt für positiv auf Covid getestete Patient:innen, bei denen die vorausgesetzten Risikofaktoren für die Verordnung von Paxlovid gemäß Regelung im Erstattungskodex und der entsprechende Zeitraum des Therapiebeginns vorliegen.
Nur abrechenbar von den Fachgruppen Allgemeinmedizin, HNO, Lunge und Innere Medizin. Keine gleichzeitige Verrechnung mit anderen Abstrichentnahmepositionen, mit Gastroskopie, Coloskopie, Ergometrie und Belastungs-EKG oder mit sonstigen Gesprächspositionen (z.B. „Therapeutische Aussprache“, „Heilmittelgespräch“).
EUR 13,--
Ausschluss kassenfreier Raum
Es wird ausdrücklich klargestellt, dass alle Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Covid-Abklärung als Teil einer Krankenbehandlung und einer (allfälligen) Verordnung von Paxlovid erbracht werden, mit dem Kassenhonorar abgegolten sind. Privathonorare für Covid-Testungen sowie Kombinationstests für andere Infektionskrankheiten (RSV, Influenza) sind in diesem Zusammenhang nicht zulässig.
Ordinationsbedarf
Für den Fall, dass zukünftig die Tests seitens der SV über den Ordinationsbedarf zur Verfügung gestellt werden, wird der Tarif um die Testkosten reduziert.
