Ergänzende Informationen zu e-card, ELGA und elmpfpass für Wahlärzt:innen

Gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung von e-card, ELGA und eImpfpass ab 1. Jänner 2026

Ab 1. Jänner 2026 besteht auch für Wahlärztinnen und-ärzte die gesetzliche Verpflichtung

  • die e-card und e-card-Infrastruktur zu nutzen: d.h. Identität der Patientinnen und Patienten sowie rechtmäßige Verwendung (= Gültigkeit) der e-card zu prüfen
  • zu soziaIversicherungsrechtIich erstattungsfähigen Leistungen eine codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation vorzunehmen
    Anmerkung: Hier finden aktuell noch Gespräche mit dem Gesundheitsministerium statt.
  • die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) zu verwenden. Dies betrifft vor allem die Verwendung der e-Medikation, das Speichern von eBefunden und – so erforderlich – die Erhebung von Gesundheitsdaten in ELGA
  • den elektronischen Impfpass (elmpfpass) zu nutzen: d.h. verabreichte Impfungen sind verpflichtend im elmpfpass zu dokumentieren.

Ausnahmen von dieser gesetzlichen Verpflichtung bestehen

  • bei einem sogenannten „Opt-out" der Patientin oder des Patienten (gemäß § 16 GTelG 2012)
    Zu beachten: Ein „Opt-out" hinsichtlich elmpfpass ist nicht möglich.
  • wenn die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für freiberufliche Ärztinnen und Ärzte verbunden sind.
    Hinweis: Wird von der Ausnahme Gebrauch gemacht, sind die Patientinnen und Patienten vor Durchführung der ärztlichen Leistungen darüber zu informieren.

Interpretation zur „Verhältnismäßigkeit“

Zur Verhältnismäßigkeit erläutert der Gesetzgeber unter anderem, dass „der [...] Mehraufwand in Relation mit den Einnahmen und dem zeitlichen Umfang der Wahlärztinnentätigkeit / Wahlarzttätigkeit zu stehen“ hat. Vor diesem Hintergrund und zur Unterstützung der betroffenen Ärztinnen und Ärzte in der Fragestellung der Anbindung hat das Gesundheitsministerium – auf Basis von Gesprächen mit dem Dachverband der SoziaIversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer –folgende Interpretation zur Verhältnismäßigkeit gemäß § 49 Abs. 7 ÄrzteG:

  • Die Grenze für das Vorliegen der Verhältnismäßigkeit – mit 1. Jänner 2026 – wird bei 300 verschiedenen Patientinnen und Patienten pro Jahr angenommen (unabhängig vom Träger der Krankenversicherung, insbesondere auch KFA-Teilnehmer und privatversicherte Personen).
  • Ebenso wird bei gemeinsamer Nutzung der e-card-Infrastruktur (z.B. im Rahmen von Gruppenpraxen, Ordinations- und Apparategemeinschaften), bei Ärztinnen und Ärzten, die Einzelverträge lediglich zu einzelnen Krankenversicherungsträgern (z.B. ausschließlich SVS oder BVAEB) oder einen VU-Vertrag abgeschlossen haben, sowie bei ehemaligen Vertragsärztinnen und -ärzten mit nunmehriger Wahlarzttätigkeit grundsätzlich von einer Verhältnismäßigkeit ausgegangen.
    Anmerkung: Das heißt aber nicht, dass in den angeführten Konstellationen eine Verhältnismäßigkeit automatisch vorliegt!
  • Unberührt davon bleiben sich in der Praxis ergebende Härtefälle (z.B. in Aussicht genommene Beendigung der Tätigkeit oder Umzug ins Ausland).

Es wird abschließend ausdrücklich festgehalten, dass diese Interpretation eine unterstützende Orientierung für Ärztinnen und Ärzte darstellt und die Verhältnismäßigkeit stets im Einzelfall auf Basis der individuellen Gegebenheiten von der Wahlärztin bzw. dem Wahlarzt abzuwägen und allenfalls zu vertreten ist. Für eine allfällige Nutzung der e-card-Infrastruktur stellt die SVC derzeit folgende Optionen für Wahlärztinnen und -ärzte zur Verfügung:

  • e-card Basis-Wahlpartner: Diese Option stellt den Anschluss an die e-card Infrastruktur zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen per 1. Jänner 2026 zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass für diese Option die Vereinbarung zur Nutzung der e-card Services nicht unterfertigt werden muss.
  • eCard Plus-Wahlpartner: Bezüglich dieser Option verweist die Bundeskurie niedergelassene Ärzte auf das BKNÄ-RS 42/2025 und hält ausdrücklich fest, dass zur publizierten Nutzungsvereinbarung noch Gespräche mit der Sozialversicherung stattfinden. Die Bundeskurie niedergelassene Ärzte empfiehlt daher den Wahlärztinnen und -ärzten auch weiterhin Abstand von der Annahme dieses Angebots bzw. dem Abschluss der Vereinbarung zu nehmen.