Das NÖ Bestattungsgesetz unterscheidet klar zwischen der Todesfeststellung und der Totenbeschau. Demnach darf eine Leiche nach erfolgter Todesfeststellung durch eine Ärztin oder einen Arzt an einen anderen geeigneten Ort – insbesondere in die örtlich nächstgelegene Leichenkammer – gebracht werden.
Gibt es bei der ärztlichen Todesfeststellung allerdings konkrete Bedenken, dass
- der Tod nicht auf eine natürliche Todesursache zurückzuführen ist oder
- der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat,
ist dem Abtransport der Leiche zu widersprechen und sie ist in unveränderter Lage am Sterbe- oder Auffindungsort zu belassen. Wenn bei der Todesfeststellung ein Verdacht auf widrige Umstände besteht, ist unverzüglich die Polizei zu verständigen.
Schriftliche Anordnung zum Abtransport einer Leiche
Hinsichtlich der gesetzlich geforderten schriftlichen Anordnung zum Abtransport einer Leiche, die entweder durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin oder durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen hat, bestehen derzeit rechtliche Unklarheiten und Diskussionen. Die Kurie der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte setzt sich mit Nachdruck für eine rasche rechtliche Klarstellung im Sinne aller Beteiligten ein – insbesondere, um den betroffenen Ärzt:innen Rechtssicherheit zu geben und den Rücken zu stärken.
Formular zur Todesfeststellung
Das neue Formular zur Todesfeststellung berücksichtigt nicht nur die medizinisch notwendige Dokumentation der Todesfeststellung, sondern enthält auch einen eigenen Abschnitt zum Abtransport der Leiche. Damit soll in der Praxis Rechtsklarheit geschaffen und möglichen Missverständnissen oder Problemen im Ablauf vorgebeugt werden. Das Formular steht Ihnen als Unterstützung in Ihrer täglichen Arbeit zur Verfügung.
