Urlaub während des Krankenstands – was gilt?

Regelungen des § 64 Abs. 4 und 5 der Krankenordnung der ÖGK

Gerade in der Urlaubszeit treten vermehrt Patientenfragen zu geplanten Reisen oder Ortswechseln während eines Krankenstands auf. Aus diesem Anlass weisen wir auf die Regelungen des § 64 Abs. 4 und 5 der Krankenordnung der ÖGK hin. Dabei ist zu unterscheiden zwischen:

  • Ortswechsel innerhalb Österreichs: Dieser ist der ÖGK von den Patient:innen vorab formlos zu melden. Eine ärztliche Bestätigung oder Bewilligung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
  • Auslandsaufenthalt während des Krankenstands: Hier ist vor Reiseantritt die Zustimmung der ÖGK einzuholen. Diese kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die:der behandelnde Ärzt:in den Auslandsaufenthalt befürwortet, eine positive Wirkung auf den Heilungsverlauf zu erwarten ist oder ein triftiger Grund für den Ortswechsel vorliegt, keine negativen Auswirkungen auf den Heilungsverlauf zu erwarten sind und die notwendige medizinische Betreuung am Aufenthaltsort gewährleistet ist. 

Bitte weisen Sie Ihre Patient:innen auf die unterschiedlichen Melde- bzw. Bewilligungspflichten hin. Die Entscheidung über die Zustimmung zu einem Auslandsaufenthalt trifft die ÖGK.