Erstanmeldung - Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit

Auf Grund der Bestimmungen des Ärztegesetzes (§ 27) ist jede Ärztin/jeder Arzt verpflichtet, sich vor Aufnahme der ersten postpromotionellen Ausbildung bzw. Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in die Ärzteliste eintragen zu lassen.

Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist erst dann möglich, wenn

  • der Beginn des Dienstverhältnisses und
  • der Ort und die Zeit der Ordinationseröffnung

feststehen.

Bei der Erstanmeldung sind die Anmeldeunterlagen im Original vorzulegen. Dazu ist eine persönliche Vorsprache notwendig. Die Ärztekammer für Niederösterreich ersucht um Terminvereinbarung unter E-Mail: stf(at)arztnoe.at bzw. +43 1 53751 7500

Sind Sie Lehrpraktikant/in, müssen Sie zusätzlich zu den Anmeldeunterlagen auch

  • den Dienstvertrag mit der Lehrpraxis und
  • die Anmeldung zur Sozialversicherung

vorlegen.

Als Nachweis für die Eintragung in der Ärzteliste und die damit verbundene Berufsberechtigung als Ärztin/Arzt in Österreich erhalten Sie einen von der Österreichischen Ärztekammer ausgestellten Ärzteausweis in Form einer Scheckkarte.

Mit der Mitgliedschaft bei der Ärztekammer für NÖ (bzw. Zahnärztekammer für NÖ) ist gesetzlich auch die Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds verbunden. Daraus resultieren einerseits die Verpflichtung zur Beitragszahlung und andererseits das Recht auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds.

Ärzteliste: Meldeverpflichtung bei Änderungen

Nachstehend finden Sie die wichtigsten Veränderungen, die Sie als Ärztin bzw. Arzt der Österreichischen Ärztekammer über Ihre Landesärztekammer binnen einer Woche schriftlich mitteilen müssen (laut § 29 Abs. 1 Ärztegesetz):

  • Namensänderung (bitte um Vorlage der Heiratsurkunde oder des Bescheids der Behörde im Original oder in Kopie)
    » Bitte beachten Sie, dass ein neuer Ärzteausweis in der Standesführung beantragt werden kann (siehe Formulare Erstanmeldung).
  • Wechsel des Wohnsitzes
  • Eröffnung, Verlegung bzw. Schließung einer Ordination
  • Gründung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften und/oder Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an solchen
  • Wechsel des Dienstgebers
  • Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate
  • Verzug ins Ausland (Einstellung der ärztlichen Tätigkeit in Österreich)
  • Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes sowie Beendigung einer solchen Tätigkeit
  • Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit (z.B. Vertretungen, Schularzttätigkeit etc.)

Für den Wohlfahrtsfonds sind folgende Änderungen zu melden:

  • Familienstandsänderungen
  • Geburten von Kindern

Bei Eröffnung einer Ordination muss das Bestehen einer Haftpflichtversicherung durch den Versicherungsdienstleister direkt an die Standesführung erfolgen.