Informationsmaterialien für das Vorsorgeuntersuchungsprogramm der Sozialversicherung sowie die Ärztebroschüre erhalten Sie direkt bei der Österreichischen Sozialversicherung unter diesem Link:

www.sozialversicherung.at

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Zusatzvereinbarung für VU-Colonoskopie für Vertragsärzte für Innere Medizin und Chirurgie

Infos und Antragsformular für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte

Österreichische Gesundheitskasse

Mit der Einführung der Vorsorgeuntersuchung ist mit der Österreichischen Gesundheitskasse die Vereinbarung getroffen worden, dass bis zum Zustandekommen einer bundeseinheitlichen Regelung die Colonoskopie im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung aufgrund einer VU-Zuweisung unter der Leistungsposition "56" bzw. "57" für Vertragsärztinnen/-ärzte für Innere Medizin und Chirurgie zu verrechnen ist. Diese Positionsnummern entsprechen jenen der kurativen Leistungen 405 und 406. Die in diesem Zusammenhang notwendigen weiteren ärztlichen Leistungen wie Ordination, Aufklärungsgespräch, IV-Injektion, rektale Untersuchung, Befundbericht sowie die Grundvergütung sind auf Basis der kurativen Leistungspositionen zusätzlich abzurechnen.

Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam machen, dass die Verrechnung der VU-Colonoskopie bei der ÖGK jedenfalls mit den dafür vorgesehenen Leistungspositionen "56" bzw. "57" zu erfolgen hat.

Sonderversicherungsträger

Bei den bundesweiten Trägern (SVS, BVAEB) sowie der KFA Wien kommen separate Leistungspositionen VUCO (Colonoskopie) sowie VUCOP (Colonoskopie inklusive Polypenabtragung) zur Anwendung.

Die SVS und BVAEB haben seit 2016 neue Leistungspositionen für endoskopische Untersuchungen mit einem Videoendoskop in die Honorarordnung aufgenommen.

Die aktuellen Werte sind der jeweiligen Honorarordnung zu entnehmen. (Siehe  www.arztnoe.at/Für Ärzte/Tarife).

Aus administrativen Gründen ist für die Verrechenbarkeit von VU-Colonoskopien der Abschluss einer Sondervereinbarung erforderlich.

Bei konkretem Interesse am Abschluss einer Sondervereinbarung ist ein entsprechendes Ansuchen an die Ärztekammer für Niederösterreich zu richten, welchem auch ein entsprechender Qualifikationsnachweis – sofern nicht bereits in der Ärztekammer aufliegend (in Form eines Zeugnisses, einer Bestätigung des Abteilungsvorstandes etc.) – beizulegen ist, der der Richtlinie der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte gemäß § 126 Abs.4 Z 2 Ärztegesetz über die Durchführung und Verrechenbarkeit von gastrointestinal-endoskopischen Leistungen entspricht.

Darüber hinaus sollte das Ansuchen auch die Information enthalten, in welcher Form die Desinfektion oder Sterilisation von Endoskopen durchgeführt wird.

 

Kontakt:

© Bernhard Noll
KAD-Stv.in Mag.a Friederike Frieß
+43 1 53751 286