Wohlfahrtsfonds - Pensionsbeitrag und Kammerumlagen

Online - Meldung der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit zur Beitragsberechnung

Mit M01 Online haben Sie die Möglichkeit, Ihre Daten zur Beitragsberechnung für den Pensionsbeitrag für Beitragsjahre ab 2020 per Online-Einkommensdatenerfassung zu übermitteln. Damit bieten wir unseren Mitgliedern eine zeitsparende und flexible Lösung auf der Höhe der Zeit.

Nähere Informationen und Hilfestellungen entnehmen Sie dem Artikel im NÖ Consilium (07+08/2019) oder Sie kontaktieren den Wohlfahrtsfonds telefonisch unter +43 1 53751 7000 oder per E-Mail an wffbeitrag(at)arztnoe.at.

Link: M01 Online

Alljährlich zu Sommerbeginn verschickt der Wohlfahrtsfonds (WFF) der Ärztekammer für Niederösterreich das Formblatt M01 für das kommende Beitragsjahr an seine Mitglieder. Ähnlich wie bei anderen Institutionen ist mithilfe dieses Formulars die Beitragsbemessungsgrundlage zu erklären. Das Formblatt M01 ist samt den erforderlichen Unterlagen in Ihrem Interesse zeitnah zu übermitteln.

Im Folgenden werden Fragen zum Formblatt M01 behandelt.

FAQ zum Formblatt M01

Mit dem Formblatt M01 werden Sie um Übermittlung Ihrer Einkommensdaten des drittvorangegangenen Jahres ersucht. Diese benötigen wir zur Berechnung Ihres Pensionsbeitrages sowie bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zur Berechnung der prozentuellen Kammerumlage.

So haben wir die Möglichkeit, fehlende Unterlagen nachzufordern und Mitglieder, die das Formblatt nicht fristgerecht eingebracht haben, zu erinnern.

Dann wird Ihnen der Höchstbeitrag (EUR 2.437,81 pro Monat) vorgeschrieben. Mit dem entsprechenden Vermerk „Ich mache keine Angabe. Dies bewirkt die Vorschreibung des Höchstbeitrages“ auf der Rückseite des Formulars können Sie den Ablauf verkürzen. Auf diese Weise wird Ihnen keine weitere Erinnerung mehr zum Formblatt M01 für das kommende Jahr zugeschickt.

Um Ihnen die Datenübermittlung so einfach und zeiteffizient wie möglich zu gestalten, haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre M01 Daten per Online-Datenerfassung zu übermitteln. Die Möglichkeit dazu finden Sie im Link: M01 Online

Ergänzende Informationen zur Online-Datenerfassung finden Sie auch im Consilium 7+8/2019.

Alternativ können Sie uns Ihre Unterlagen auch

Ja, Steuerberater können Ihre Daten ebenfalls per Online-Datenerfassung und über die herkömmlichen Wege übermitteln. Vielen Steuerberatungskanzleien wird zu diesem Zweck ein spezieller Link zur Dateneingabe übermittelt. Sollte Ihr Steuerberater keine Information bekommen haben, kann er sich gerne mit uns direkt in Verbindung setzen.

Betreiben Sie in Niederösterreich eine Ordination? Wenn ja, dann werden Sie mit dem Formblatt ersucht, Ihre Einnahmen zur Berechnung der prozentuellen Kammerumlage (Punkt 5b am Formblatt) zu übermitteln.

Voraussichtlich im Dezember. Erst zu diesem Zeitpunkt legen die zuständigen Gremien die endgültige Höhe der Beiträge und Umlagen fest.

Grundsätzlich ja. Aber:
Das Ärztegesetz ist auf Epidemieärzte – wie auf Amtsärzte – nicht anwendbar.
So werden in der Praxis über Antrag und entsprechenden Nachweis die Einnahmen als Epidemiearzt aus der Beitragsgrundlage ausgeschieden, sprich nicht berücksichtigt.

Voraussetzung: Sie wurden mit Bescheid des Landes NÖ (oder eines anderen Bundeslandes) zum Epidemiearzt bestellt.
Hinweis: die Tätigkeit als „Impfarzt“ alleine gilt nicht als Nachweis

Vorgangsweise: wenn Sie (auch) Epidemiearzt waren und für diese Einnahmen keine Beiträge leisten wollen brauchen wir

  • Separate Angabe der epidemieärztlichen Einnahmen im Rahmen des M01-Formulars
  • Anmerkung auf dem M01 oder formloser Antrag, dass Sie um Herausrechnung der epidemieärztlichen Einnahmen ansuchen
  • den Bescheid über die Bestellung zum Epidemiearzt und einen Gehaltszettel bzw. entsprechende Honorarnoten bei.

Über diesen Antrag entscheidet der Verwaltungsausschuss mit Bescheid.

Ab Beitragsjahr 2024: Neue Regelung für Turnusärzte in den ersten 4 Jahren ab Eintragung

Zur Vermeidung bürokratischer Hürden sowie im Sinne der Vereinfachung der Administration wird die Berechnung des Pensionsbeitrages von Turnusärzten in den ersten vier Jahren der eingetragenen Tätigkeit vereinfacht und durch eine fixe Bemessungsgrundlage ersetzt. Diese orientiert sich am NÖ Spitalsärztegesetz in der im drittvorangegangenen Jahr geltenden Fassung. Der Berechnungsalgorithmus wird unverändert (auch Abschlag für Turnusärzte von 20 %) beibehalten.

Im Jahr 2024 wird der Pensionsbeitrag für Turnusärzte pro Monat EUR 300 betragen. Hinzu kommen noch die Beiträge für Unterstützungsleistungen. Diese sollten bei Eintritt vor dem vollendeten 30. Lebensjahr insgesamt monatlich EUR 54 betragen. Beiträge für Versicherungen sind altersabhängig und erhöhen die Beitragssumme.

FAQ zum Pensionsbeitrag

FAQ zur Berechnung des Pensionsbeitrages sowie zu den von Ihnen vorzulegenden Unterlagen finden Sie hier.

Weitere Erläuterungen zum Formblatt und den vorzulegenden Unterlagen finden Sie auch in dem zum Beitragsjahr 2019 erschienen Consilium-Beitrag 11/2018.

WFF: Einkommensnachweise wozu? (pdf) 229 KB
Aus dem NÖ Consilium 11/2018