Der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ setzt sich aus mehreren Teilen zusammen. Dabei ist zunächst zwischen dem Pensionsbeitrag, dem größten Anteil, mit dem – wie der Name schon sagt – die Pensionsansprüche für Sie und Ihre Hinterbliebenen finanziert werden, und den Beiträgen für die Unterstützungsleistungen zu unterscheiden.

Im Folgenden werden Fragen zum Pensionsbeitrag behandelt.

Zur besseren Lesbarkeit ist unter den Bezeichnungen „Arzt“, „ärztlich“ und „Ärzteliste“ immer zugleich „Zahnarzt“, „zahnärztlich“ und „Zahnärzteliste“ zu verstehen.

FAQ zum Pensionsbeitrag (ab 1.1.2024)

Der Pensionsbeitrag dient zur Finanzierung Ihrer Pensionsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds (WFF). Er besteht aus den Beiträgen für die Grundrente und für die Zusatzleistung.

Seit 2013 wird er grundsätzlich auf Basis der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres berechnet. Dabei ziehen wir alle ärztlichen Einnahmen heran, die Sie in Österreich erzielt haben. Es ist nicht ausschlaggebend, ob Sie Ihr Einkommen in Niederösterreich erzielt haben.

Wenn Sie vor drei Jahren nicht in Österreich in die Ärzteliste eingetragen waren, werden ausnahmsweise die aktuellen Einkommensdaten herangezogen.

Der jährliche Pensionsbeitrag beträgt 12 Prozent der Bemessungsgrundlage. Das Berechnungsschema lautet:

  Einnahmen aus unselbstständiger Tätigkeit
- Berufsspezifscher Pauschalbetrag 5%
+ Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
- Berufsspezifscher Pauschalbetrag 5% / 50% / 60%
-

=

Allgemeiner Pauschalbetrag EUR 6.500,--

Bemessungsgrundlage Pensionsbeitrag

Davon 12% = Pensionsbeitrag p.a.

 

Ein Berechnungsbeispiel zum Pensionsbeitrag:

 

Rechengröße

              Betrag

Bruttogrundgehalt (in EUR p.a.)

                   40.000,00

Berufsspezifischer Pauschalbetrag Gehalt (5%)

        -            2.000,00

Umsatz inkl. Sonderklassegelder (bei Vorliegen einer Ordination)

                   31.000,00

Berufsspezifischer Pauschalbetrag Umsatz mit Ordination (50%)

        -          15.500,00

Allgemeiner Pauschalbetrag

        -            6.500,00

Bemessungsgrundlage

                   47.000,00

12% Pensionsbeitrag p.a.

                     5.640,00

= Pensionsbeitrag monatlich

                       470,00


Link: Beitragsrechner

Mindestbeitrag: monatlich  EUR 33,83 

Höchstbeitrag: monatlich EUR 2.437,81

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden:

  • Einnahmen aus unselbstständiger Tätigkeit: Jahresbruttogrundgehalt aus allen Anstellungen in Österreich sowie starre Zulagen wie z.B. Facharztzulage, Leiterzulage oder der „Oberarzt-Zuschlag“ des Landes NÖ. Dazu zählen auch Einnahmen aus pragmatisierten Dienstverhältnissen (sofern Sie nicht vom Wohlfahrtsfonds von den Pensionsbeiträgen befreit sind). Einnahmen als Amts-, Militär-, Polizei- sowie als Epidemiearzt sind grundsätzlich beitragspflichtig. 
  • Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit: Umsatz aus Ordinationen, Vertretungen, Sonderklassegebühren, Gutachten (auch Pflegegeldgutachten und arbeitsmedizinische Gutachten), NÖ Ärztedienst, Einnahmen als Gesellschafter von Gruppenpraxen, Umsatzanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Einnahmen als Amts-, Militär-, Polizei- sowie als Epidemiearzt sind grundsätzlich beitragspflichtig.

Von diesen Einnahmen werden zwei Arten von Pauschalbeträgen abgezogen:

  • ein berufsspezifischer Pauschalbetrag 
    • vom Gehalt: 5 Prozent Abzug
    • vom Umsatz:
      • 5 Prozent bei Ärzten, die im drittvorangegangenen Jahr keine Niederlassung in Österreich hatten, also damals angestellte Ärzte (z.B. Sonderklassegebühren) und/oder Wohnsitzärzte waren oder
      • 50 Prozent bei Ärzten, die im drittvorangegangenen Jahr eine Ordination hatten bzw. 60 Prozent bei einer Hauptberufsberechtigung aus den Sonderfächern Radiologie, Nuklearmedizin, Labordiagnostik, Medizinische Radiologiediagnostik, Zahnarzt
  • und ein allgemeiner Pauschalbetrag von EUR 6.500,--

Ja, seit Juli 2019 – also für die Erfassung ab dem Jahr 2020 – können das M01-Formular online ausgefüllt und Dokumente hochgeladen werden. Aus Datenschutzgründen ist für die Eingabe Ihrer Daten die ID-Austria erforderlich. Mit dieser können Sie Ihre Einkommensdaten sofort bequem per Online-Einkommensdatenerfassung eingeben.

In der Online-Erfassungsmaske finden Sie alle nötigen Erläuterungen und Hinweise.

Auch Steuerberater können die Möglichkeit der Online-Datenerfassung nach Upload einer Vollmacht nutzen. Für Details wenden Sie sich bitte unter wff(at)arztnoe.at oder +43 1 53751 7000 an den WFF.

An alle aktiven Mitglieder wird jährlich zur Jahresmitte das Formblatt M01 ausgesandt. Dieses ist unter Beilage der Nachweise über die Einnahmen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit online, per E-Mail oder Post zu übermitteln. Seit Juli 2019 gibt es die Möglichkeit der Online-Datenerfassung.

Bei Neueintritten oder Wiedereintritten in den WFF der Ärztekammer für Niederösterreich übermitteln wir Ihnen das Formblatt zur Einstufung im Zuge des Eintritts.

Grundsätzlich stellen die Einnahmen des drittvorangegangenen Jahres die Bemessungsgrundlage dar.

Folgende Nachweise kommen für die Beitragserhebung in Betracht:

Für das Gehalt:

  • Alle repräsentativen Gehaltszettel. Sofern Sie (vor drei Jahren) eine Anstellung beim Land Niederösterreich hatten, drucken wir Ihr Jahresbruttogrundgehalt bereits vorab auf Ihr M01-Formular, denn das Land NÖ gibt dem WFF Ihre Gehaltseinstufung regelmäßig bekannt.
  • Alternativ können Sie uns auch den oder die Jahreslohnzettel aus Ihren Anstellungen übermitteln. Diese können aber Überstunden oder Nacht-/Wochenenddienstentgelte enthalten, die bei Vorlage eines Monatslohnzettels ausgeschieden werden können. Starre Zulagen wie z.B. Facharztzulage, Leiterzulage oder der „Oberarzt-Zuschlag“ des Landes NÖ zählen jedoch zur Bemessungsgrundlage. Wenn Sie einen Jahreslohnzettel vorlegen, können sich daher möglicherweise eine höhere Bemessungsbasis und damit ein höherer Beitrag ergeben.
  • Alternativ alle Lohnkonten (erhältlich im Personalbüro); sollten Sie im gegenständlichen Jahr in Kurzarbeit gewesen sein, ist die Vorlage des/der Lohnkontos/Lohnkonten erforderlich. 

Für den Umsatz:

  • Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung bezüglich aller (zahn-)ärztlichen Tätigkeiten oder
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (geeignet, wenn unterschiedliche Einnahmequellen vorliegen – z.B. Ordinationseinnahmen und Sonderklassegebühren) oder
  • Nachweis über bezogene Sonderklassegebühren (z.B. Sammelgutschrift des Dienstgebers, gefilteter Auszug aus Online-Banking), sofern nur solche freiberuflichen Einnahmen vorlagen, oder
  • gegebenenfalls der Einkommensteuerbescheid, sofern KEINE Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurden.
  • Gesellschafter einer Gruppenpraxis sowie Teilhaber von Gesellschaften, die nur unter ärztlicher Leitung betrieben werden können, übermitteln bitte die Beilage E6a zur Einkommensteuererklärung der Gruppenpraxis sowie den Gesellschaftsvertrag oder eine Bestätigung des Steuerberaters über die Höhe des Umsatzanteils bzw. den Jahresabschluss sowie einen Nachweis über die Höhe des Geschäftsanteils (z.B. Bestätigung des Steuerberaters, Firmenbuchauszug).
  • Wenn Sie im drittvorangegangenen Jahr keine Einnahmen erzielt und daher keinen Umsatznachweis haben und auch nicht angestellt waren, stellt Ihnen das Finanzamt in der Regel eine Nichtveranlagungsbestätigung für dieses Jahr aus. Diese kann auch dem WFF vorgelegt werden.

Wichtig:

Folgende Einnahmen fließen nach der Verwaltungspraxis nicht in die Bemessungsgrundlage ein, können aber nur ausgeschieden/berücksichtigt werden, wenn diese in Ihren übermittelten Nachweisen ersichtlich sind (z.B eigene Position in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung):

  • Umsätze aus Hausapotheken
  • Vortragshonorare
  • Einnahmen aus Psychotherapie, sofern eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) besteht
  • Gezahlte Vertretungshonorare, die EUR 10.000,-- überschreiten (M01/Punkt Punkt 5d – ist unbedingt auszufüllen)
  • Weitergegebene Sonderklassegebühren – betrifft in der Regel nur Primarärzte (M01/Punkt 5c – ist unbedingt auszufüllen)

Ab dem Beitragsjahr 2024 erfolgt die Berechnung des Pensionsbeitrages von Turnusärzten in den ersten vier Jahren ab Erstmeldung auf Basis einer fixen Bemessungsgrundlage. Diese orientiert sich am NÖ Spitalsärztegesetz in der im drittvorangegangenen Jahr geltenden Fassung. Zum Berechnungsalgorithmus siehe Frage „Wie wird die Bemessungsgrundlage ermittelt?“.

Der Pensionsbeitrag für Turnusärzte wird im Jahr 2024 pro Monat EUR 300,-- sowie im Jahr 2025 pro Monat EUR 310,-- betragen.

Hinzu kommen noch die Beiträge für Unterstützungsleistungen. Diese sollten bei Eintritt vor dem vollendeten 30. Lebensjahr insgesamt monatlich EUR 54,-- betragen. Beiträge für Versicherungen sind altersabhängig und erhöhen die Beitragssumme.

Für alle Turnusärzte, die bereits im 5. Jahr ab Eintragung oder länger tätig sind, wird der Pensionsbeitrag wie für alle anderen WFF-Mitglieder auf Basis der Einnahmen des drittvorangegangenen Jahres berechnet. Bitte lesen Sie dazu unter der Frage „Wie wird die Bemessungsgrundlage ermittelt?“ nach.

Für Turnusärzte, die in den Jahren 2021 bis 2023 erstmals in die Ärzteliste eingetragen wurden und WFF-Mitglied im WFF der ÄK NÖ waren, bildet für die Beitragsjahre bis inkl. 2023 das aktuelle Gehalt die Beitragsbasis, wobei der Pensionsbeitrag um 20 Prozent reduziert wird.

Aktuell angestellte Ärzte

Neu eingetretene angestellte Ärzte sowie Ärzte, deren Erstmeldung schon weiter zurückliegt, die aber im drittvorangegangenen Jahr z. B. aufgrund eines Auslandsaufenthaltes nicht in die Ärzteliste in Österreich eingetragen waren, werden aufgrund ihres aktuellen Gehalts eingestuft. Bitte schicken Sie uns dazu möglichst rasch nach Beginn Ihrer Tätigkeit einen aktuellen Gehaltszettel.

Achtung: Die Beitragsordnung sieht eine vorläufige Einstufung aufgrund eines Ersatzgehalts vor. Wird aber innerhalb von sechs Monaten kein Gehaltszettel vorgelegt, wird auch rückwirkend der Höchstbeitrag von monatlich EUR 2.437,81 vorgeschrieben.

Für die Beitragsberechnung bei Turnusärzten in den ersten 4 Jahren ab Erstmeldung lesen Sie bitte unter der Frage „Ich bin Turnusarzt. Was gilt für mich?“ nach.

Aktuell freiberuflich tätige Ärzte

Neu eingetretene niedergelassene Ärzte und Wohnsitzärzte sowie Ärzte, deren Erstmeldung schon weiter zurückliegt, die aber im drittvorangegangenen Jahr z. B. aufgrund eines Auslandsaufenthaltes nicht in die Ärzteliste in Österreich eingetragen waren, werden im ersten Jahr der (Wieder-)Aufnahme der Tätigkeit anhand einer Ersatzbemessungsgrundlage von EUR 37.500,-- eingestuft (monatlicher Pensionsbeitrag von EUR 375,--).

In den Folgejahren und somit bis zum Vorliegen eines drittvorangegangenen Jahres gilt:

  • bei mindestens sechs Monaten Tätigkeit im Vorjahr: Nachweis des aktuellen Umsatzes und damit entsprechende Einstufung; bis zum Nachweis kommt der monatliche Pensionshöchstbeitrag von EUR 2.437,81 zur Vorschreibung
  • bei unter sechs Monaten Tätigkeit im Vorjahr: monatlich EUR 375,00 Pensionsbeitrag

Ein Beispiel:

Erstmeldung als Wohnsitzzahnarzt am 1.9.2018
Bemessungsgrundlage: EUR 37.500,--
Pensionsbeitrag monatlich: EUR 375,--

Beitragsjahr 2019:
Bemessungsgrundlage: EUR 37.500,-- (weniger als 6 Monate im Jahr 2018 eingetragen)

Beitragsjahr 2020:
Bemessungsgrundlage: Umsatz 2019 (mehr als 6 Monate in 2019 eingetragen), der durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine vorläufige Saldenliste bzw. durch alle gelegten Honorarnoten zu belegen ist.

Aktuell verschiedene Tätigkeiten

Liegen sowohl eine selbstständige als auch eine unselbstständige Tätigkeit vor, erfolgt die Einstufung anhand des Gehalts aus der Anstellung. Wird während des Jahres eine andere Tätigkeitsform aufgenommen, verändert sich der Beitrag dennoch nicht – es bleibt also der zuerst vorgeschriebene Beitrag gültig, selbst wenn die früher begonnene Tätigkeit nicht mehr aufrecht ist.

Ein Beispiel:

1.3.2017: Wiedereintragung nach vier Jahren Auslandsaufenthalt als angestellter Arzt am LK XYZ, aktuelles Gehalt monatlich EUR 4.000,--; Pensionsbeitrag monatlich EUR 391,--.
1.5.2017: Beendigung der Anstellung und Eröffnung einer Wahlarztpraxis.
Der Pensionsbeitrag 2017 bleibt auch ab 1.5.2017 unverändert bei EUR 391,-- monatlich, unabhängig von den Einnahmen aus der Wahlarztpraxis.

Karenz, Sonderurlaub usw.

Sollte im gesamten drittvorangegangenen Jahr zwar formal eine Tätigkeit bestanden haben, diese jedoch nicht ausgeübt worden sein (z.B. Karenz, Sonderurlaub [nicht für die Absolvierung eines Gegenfachs], Arbeitslosigkeit, Präsenz-/Zivildienst), geben Sie dies bitte mittels Vermerk am Formblatt M01 an.

Sollten Sie in diesem Zeitraum nicht bereits im WFF der Ärztekammer für Niederösterreich ermäßigt gewesen sein, legen Sie bitte dem Formblatt eine entsprechende Bestätigung über Ihre Karenz, Ihren Sonderurlaub, Präsenz-/Zivildienst etc. bei.

Wie bei allen anderen Ärzten erfolgt die Beitragsberechnung anhand der Einnahmen des drittvorangegangenen Jahres.

Die Beitragsbasis stellen neben Ihren übrigen Einnahmen auch die Einnahmen aus der Beteiligung an der Gruppenpraxis dar. Weisen Sie diese bitte durch die Beilage E6a zur Feststellungserklärung samt Gesellschaftsvertrag der Gruppenpraxis bzw. Bestätigung des Steuerberaters über die Höhe der Umsatzbeteiligung nach. Bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), die nur unter ärztlicher Leitung betrieben werden kann, sind der Jahresabschluss und ein Nachweis über den Geschäftsanteil vorzulegen.

Die Einhebung der Beiträge erfolgt direkt durch Einbehalt vom Kassenhonorar der Gruppenpraxis, sofern diese in Niederösterreich ist. Dazu melden wir die individuellen Beiträge aller Gesellschafter an die ÖGK, welche die Beiträge vom Honorar der Gruppenpraxis quartalsweise einbehält und uns in Summe überweist. Vom WFF werden die Beiträge entsprechend den individuellen Vorschreibungen der einzelnen Gesellschafter auf diese aufgeteilt. Die aktuelle prozentuelle Beteiligung an der Gruppenpraxis ist dabei nicht relevant.

Wenn Sie keine Unterlagen vorlegen, erfolgt die Vorschreibung des Höchstbeitrages. Dieser beträgt pro Monat EUR 2.437,81.

Bei Nachreichung der erforderlichen Unterlagen wird der Pensionsbeitrag berechnet und die Vorschreibung für das betreffende Jahr korrigiert.

Der Höchstbetrag wird Ihnen vorgeschrieben,

  • wenn Sie keine Einkommensunterlagen vorlegen,
  • bei entsprechendem Vermerk am Formblatt M01 („Ich mache keine Angabe.“) oder
  • bei entsprechend hohem Umsatz:
Nr.TätigkeitFächer  Einnahmen
1Ausschließlich angestellter Arzt oder Wohnsitzarztalle  EUR 263.453,68
2Ausschließlich niedergelassener ArztNuklearmedizin, Radiologie, Medizinische Radiologie-Diagnostik, Medizinische und chemische Labordiagnostik, Zahnarzt  EUR 625.702,50
3Ausschließlich niedergelassener Arztalle anderen Fächer als unter 2.  EUR 500.562,00

 

Voraussichtlich im Dezember erhält jedes Mitglied eine Information zur Berechnung des Pensionsbeitrages im darauffolgenden Beitragsjahr (Jahresvorschau). Auf dieser sind sowohl die Bemessungsgrundlage als auch der berechnete Pensionsbeitrag ersichtlich.

Um eine Änderung der Bemessungsgrundlage vornehmen zu können, geben Sie allenfalls fehlende Daten oder zu korrigierende Punkte bitte schriftlich bekannt und legen Sie entsprechende Nachweise bei.

Nein. Ein Nachkauf von Versicherungszeiten ist in der Satzung nicht vorgesehen.

Zunächst wird der Mindestbeitrag in der Grundrente (EUR 18,90) gedeckt, danach der Mindestbeitrag in der Zusatzleistung (EUR 14,93).

Der restliche Pensionsbeitrag wird bis zum Erreichen des Höchstbeitrages der Grundrente (EUR 945,-- pro Monat) zugeordnet. Ein danach verbleibender Pensionsbeitrag wird schließlich der Zusatzleistung zugewiesen. (Link: § 15 Beitragsordnung
In Summe beträgt der Höchstbeitrag EUR 2.437,81.