Die ÖÄK informiert über die Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzt:innen sowie Gruppenpraxen. Diese wurde rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt und ist bis 31. Dezember 2027 gültig. Inhaltlich wurden die Kriterien der QS-VO 2018 nicht verändert. Hinsichtlich des Prozesses und der Verantwortlichkeiten wurde die Verordnung adaptiert. Die ÖQMED bleibt für den Prozess zur Selbstevaluierung zuständig. Für die Validitätsprüfung durch stichprobenartige Vor-Ort-Besuche sowie für allfällige Mängelfeststellungen, die Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen nach der Überprüfung und die Kontrolle der Mängelbehebung ist das BIQG zuständig, ebenso für spezifische Vor-Ort-Besuche, die Führung des Qualitätskontrollregisters sowie den Qualitätsbericht.
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