Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sind wesentliche Kategorien für die Durchführung einer ordnungsgemäßen und korrekten Betreuung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in ärztlichen Ordinationen und Gruppenpraxen.

Die Vollversammlung der ÖÄK beschließt daher alle fünf bis sechs Jahre eine sogenannte Qualitätssicherungsverordnung. Die jüngste Verordnung samt Erläuterungen wurde unter www.aerztekammer.at/kundmachungen kundgemacht und trat mit 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2027.

Inhaltlich wurden die Kriterien der QS-VO 2018 nicht verändert. Hinsichtlich des Prozesses und der im Gesundheitsqualitätsgesetz bzw Ärztegesetz festgelegten Verantwortlichkeiten wurde die Verordnung entsprechend adaptiert. So auch die Anlage 2 – früher zu den QS-Beauftragten, nunmehr zu den Qualifikationen der „Peers“, die seitens des Bundesinstituts für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) als Sachverständige für Vor-Ort-Besuche gemäß §§ 32, 36 und 38 QS-VO 2024 heran-gezogen werden können.

Die ÖQMED bleibt, wie mehrfach berichtet, für den Prozess zur Selbstevaluierung (§ 30 QS-VO 2024) zuständig. Dies schließt auch die Prüfung der Plausibilität der Ergebnisse der Selbstevaluierung (§ 31 QS-VO 2024), gegebenenfalls eine Mängelfeststellung und die Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen nach Selbstevaluierung (§ 34 QS-VO 2024) mit ein.

Für die Validitätsprüfung durch stichprobenartige Vor-Ort-Besuche (§ 32 QS-VO 2024) sowie für allfällige Mängelfeststellungen und die Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen nach Überprüfung (§ 35 QS-VO 2024) und die Kontrolle der Mängelbehebung (§ 36 QS-VO 2024) ist das BIQG zuständig, ebenso für Spezifische Vor-Ort-Besuche (wie bisher aufgrund begründeter Anregung der in § 38 Abs 1 QS-VO 2024 genannten Institutionen), für die Führung des Qualitätskontroll-Registers (§ 44 QS-VO 2024) sowie für den Qualitätsbericht (§ 46 QS-VO 2024).

Diese Verordnung regelt vor allem die zu evaluierenden Qualitätskriterien, den Evaluierungsprozess und das Verfahren zur Kontrolle der Evaluierungsergebnisse. Es wird damit das Ziel verfolgt, Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit Fokus auf Qualitätsmanagement hinsichtlich Patientensicherheit und Hygiene kontinuierlich zu verbessern.

Die Ausstattungslisten sind nach Grundausstattung, fachspezifischer Ausstattung und Spezialisierungsausstattung gegliedert. Die Grundausstattung umfasst die Ausstattungen für die Erhebung der Anamnese und des klinischen Status, für Notfallmanagement, dem Stand der Technik (EDV) entsprechende Dokumentations- und Kommunikationseinrichtungen sowie das Ordinationsschild mit Nennung des ausgeübten Faches und der Erreichbarkeit.

Vorbereitung auf die Evaluierung

Mit den unten angeführten Dokumenten können Sie sich im Vorfeld gut auf die Evaluierung vorbereiten und prüfen, ob Ihre Ordination bzw. Ihre Gruppenpraxis den erforderlichen Kriterien entspricht. Unser Bestreben ist es, dass im Rahmen der Ordinationsevaluierung nur Ordinationen vorgefunden werden, die dem hohen Standard der österreichischen Gesundheitsversorgung entsprechen, und möglichst keine Mängel aufgezeigt werden.

Weiterführende Informationen und Unterlagen zur Vorbereitung der Evaluierung wie zum Beispiel Muster für Verschwiegenheitserklärungen, Muster für einen Notfallplan, Hygieneplan etc. können Sie sich von dieser Seite downloaden. Unter www.oeqm.at steht eine Vielzahl weiterer unterstützender Dokumente zu den Modulen eines Qualitätsmanagementsystems (Steuerung, medizinische Qualität, Patientenorientierung, Mitarbeiterorientierung, Sicherheit, Verbesserung, Organisatorisches und Kommunikation) in Form von Formularvorlagen, Checklisten, Merkblättern und Beispielen zur Verfügung. Damit werden konkrete Lösungsvorschläge für Praxen angeboten; die Beispiele können direkt eingesetzt oder mit geringem Aufwand an die Notwendigkeiten Ihres Praxisalltages angepasst werden.

Die ärztlichen Qualitätssicherungsbeauftragten, die spezifische Vor-Ort-Besuche gemäß QS-VO im Rahmen einer Evaluierung durchführen, müssen eine fünf-jährige ärztliche hauptberufliche Tätigkeit mit Schwerpunkt in einer Ordination oder Gruppenpraxis vorweisen können, vertrauenswürdig und sozial kompetent sein und die Grundlagen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements beherrschen. 

Nützliche Dokumente, Vorlagen und Muster für die Evaluierung

Anlage 2 zu Qualitätssicherungsverordnung 2024 (pdf) 801 KB
Weiterbildungscurriculum für Peers
Qualitätssicherungsverordnung 2023 - gültig ab 1.1.2023 (pdf) 222 KB
Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Gruppenpraxen (QS-VO 2023)
Qualitätssicherungsverordnung 2018 (pdf) 754 KB
Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2018 – QS-VO 2018)
Erläuterungen (pdf) 185 KB
zur Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2018 – QS-VO 2018)
Muster Notfallplan (doc) 438 KB
Was ist bei einem Notfall zu tun?
Muster Hygieneplan (pdf) 17 KB
Der vorliegende Hygieneplan ist eine Empfehlung der Österreichischen Ärztekammer und ergibt sich aus der Summe aller hygienerelevanten Maßnahmen, welche den fachgerechten Betrieb einer Ordination sicherstellen.
Meldung über eine Arzneimittel-Nebenwirkung (pdf) 96 KB
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Institut Pharmakovigilanz, ersucht um Meldung aller Fälle von Arzneimittel-Nebenwirkungen, die aufgrund der ärztlichen Tätigkeit bekannt werden.