Übergangsregelung Ausbildung gemäß Ärztinnen-Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006)

Nachdem Anfang 2023 den Landesärztekammern mitgeteilt und vorerst am 24.4.2023 durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgehalten wurde, dass ein Neubeginn einer postpromotionellen Ausbildung nach der ÄAO 2006 seit 1.6. 2015 (Stichtag In Kraft treten ÄAO 2015) bei Personen, die vor diesem Stichtag in der Ärzteliste eingetragen waren, nicht mehr zulässig sei - entgegen bisheriger Abstimmung zwischen dem Bundesministerium und der ÖÄK, konnte nach Darlegung der Problematik einer solchen plötzlichen Meinungsänderung eine neue Stellungnahme des Bundesministeriums erreicht werden.

Wir wurden informiert, dass am 16.6.2023 ein zeitlich befristeter Vollzug mit dem Bundesministerium akkordiert wurde, nämlich:

„Personen, die gemäß ÄAO 2006 eine Ausbildung zur/zum Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben, können diese im Sinne eines sog. „Kontinuitätsprinzips“ auch abschließen. Dies betrifft auch ausländische Antragstellerinnen/Antragsteller, die auf Basis eines bereits rechtskräftigen Bescheides der ÖÄK die Ausbildung in der ÄAO 2006 vervollständigen.

Auch Ärztinnen und Ärzte, die bereits eine Ausbildung zur/zum Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder in einem Additivfach gemäß ÄAO 2006 abgeschlossen haben, sollen weiterhin die Möglichkeit haben, eine weitere Ausbildung bzw. ein Additivfach gemäß ÄAO 2006 zu absolvieren.“

Es „darf klarstellend festgehalten werden, dass Personen, die vor dem 31.5.2015 nicht in die Ärzteliste eingetragen waren und keine Ausbildung nach ÄAO 2006 begonnen haben, die Ausbildung nur nach der ÄAO 2015 absolvieren können.“

Mit dieser Information wurde uns auch mitgeteilt, dass aus Sicht des Bundesministeriums in einer nächsten Novelle des Ärztegesetzes eine klarstellende Regelung erfolgen soll, wonach ab dem Stichtag 1.1.2030 keine Diplome nach Abschluss der Ausbildung gemäß der ÄAO 2006 mehr ausgestellt und in der Ärzteliste eingetragen werden.

Sofern ein Abschluss einer begonnenen Ausbildung gemäß ÄAO 2006 bis zu diesem Stichtag zeitlich nicht realisierbar ist, wird die Möglichkeit des Umstiegs in die ÄAO 2015 sowie unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit die Anrechnung der Ausbildung bestehen.

Auf der website der ÖÄK sind unter dem Link www.aerztekammer.at/aeao-2015#faqs Antworten auf häufig gestelle Fragen zu dem Thema Ausbildung gemäß der ÄAO 2006 zu finden (FAQs).

 

Stand: 1.7.2023