Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie die Online-Formulare für Anmeldung, Ummeldung und Ordinationsanmeldung.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der erstmaligen Registrierung jedenfalls auch eine persönliche Vorsprache in der ÄKNÖ erforderlich ist, da alle Dokumente auch im Original vorgelegt werden müssen.
Auch Änderungen Ihrer Stammdaten können einfach und unbürokratisch über das Online-Portal bekanntgegeben werden.
FAQ
Gemäß Ärztegesetz muss jede ärztliche Tätigkeit in Österreich der zuständigen Landesärztekammer gemeldet und diese Tätigkeit in der Ärzt:innenliste eingetragen werden. Die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit ohne Eintragung in der Ärzt:innenliste ist nicht zulässig.
Bei jener Landesärztekammer, in deren Bereich sich entweder ihr Berufssitz (bei angestellten Ärztinnen und Ärzten) oder der Ordinationssitz (bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten) befindet. Im Falle der Tätigkeit als Wohnsitzarzt ist jene Landesärztekammer zuständig, in deren Bereich sich der Wohnsitz befindet.
Grundsätzlich muss jede Aufnahme, Änderung oder Einstellung einer ärztlichen Tätigkeit gemeldet werden. Dazu zählen Anstellungen in Krankenanstalten oder Ambulatorien, das Betreiben von Ordinationen, wohnsitzärztliche Tätigkeiten und ärztliche Nebentätigkeiten (Vertretungen, ärztliche Tätigkeiten auf Werkvertrags- oder Honorarbasis etc.).
Ja, gemäß Ärztegesetz sind u.a. Namensänderungen (z.B. infolge Eheschließung) und Änderungen der Wohnadresse zu melden. Empfehlenswert ist auch die Meldung von weiteren akademischen Graden oder Berufstiteln.
Gemäß Ärztegesetz sind Meldungen bzw. Veränderungen binnen einer Woche an die zuständige Landesärztekammer zu erstatten. Rückwirkende Meldungen nach dieser Frist sind daher grundsätzlich unzulässig.
Vor Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit ist die Eintragung in die Ärzt:innenliste zu beantragen. Erst wenn der Antrag vollständig und überprüft ist, kann die Tätigkeit aufgenommen werden. Der Dienstgeber wird darüber automatisch verständigt, sofern im Formular die Einwilligung dazu erteilt wird.
Ärztinnen und Ärzte, die bereits in einer anderen Landesärztekammer in Österreich eingetragen waren oder sind, können die Anmeldung über das Formular zur Wiederanmeldung/Ummeldung nach Niederösterreich durchführen. Die erforderlichen Unterlagen werden dann von der jeweiligen Landesärztekammer angefordert.
Bei einer Unterbrechung der ärztlichen Tätigkeit von mehr als drei Monaten ist die Vorlage eines Strafregisterauszuges und eines Gesundheitsattestes erforderlich, wobei beide nicht älter als drei Monate sein dürfen.
Die Liste der erforderlichen Dokumente finden Sie auf der ersten Seite des Erstanmeldeformulars.
Ärztinnen und Ärzte, bei denen kein Befreiungsgrund gemäß Sprachprüfungs-Verordnung vorliegt, müssen anlässlich der Eintragung in die Ärzt:innenliste nachweisen, dass sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen.
Sofern kein Befreiungsgrund vorliegt, erfolgt der Nachweis durch die Vorlage von Sprachprüfungszertifikaten. Zunächst ist eine allgemeine Sprachprüfung Deutsch auf dem Niveau C1 zu absolvieren, danach die Sprachprüfung Deutsch der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) bei der Österreichischen Akademie der Ärzte. Eine Eintragung in die Ärzteliste ist erst nach positivem Abschluss beider Prüfungen möglich.
Zusätzliche Informationen zur Sprachprüfung finden Sie auf der Webseite der Akademie der Ärzte.
Die Prüfungen können entfallen, wenn Sie einen der folgenden Nachweise erbringen:
- drei Jahre deutschsprachige Berufstätigkeit im Gesundheitswesen
- deutschsprachige Reifeprüfung oder gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss
- abgeschlossenes deutschsprachiges Studium
- ärztliche Ausbildung und Arzt- oder Facharztprüfung im deutschsprachigen Raum
- erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache
- gleichartige und gleichwertige Deutschprüfung im Ausland in einem Staat mit Deutsch als Amtssprache
Drittstaatenangehörige haben zusätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel nachzuweisen. Falls das Studium der Humanmedizin nicht in Österreich oder im EU-/EWR-Raum absolviert wurde, ist die Vorlage einer Nostrifikationsurkunde erforderlich.
