Bundeseinheitlicher Gesamtvertrag mit der ÖGK

Finanzausgleich 2024-2028 Teil 1

Gesamtverträge regeln das Verhältnis der Sozialversicherung mit jenen Ärzt:innen, die einen Kassenvertrag haben. In diesen Gesamtverträgen sind u.a. Tarife oder Vertretungsregeln festgeschrieben. Derzeit verfügt jedes Bundesland über einen eigenen Gesamtvertrag mit der ÖGK, inklusive eigenem Leistungskatalog und eigener Honorarordnung. Die Verhandlungen führt die Kurienführung der jeweiligen Landesärztekammer mit der ÖGK-Landesstelle.

Pflichtabschluss eines österreichweit einheitlichen Gesamtvertrages bis Ende 2025 abgewendet

Im Zuge der Gesundheitsreform soll der niedergelassene Bereich gestärkt werden, u.a. durch eine Modernisierung und Vereinheitlichung des Gesamtvertrags. Außerdem sollen neue Leistungen, die bislang nur in Spitalsambulanzen angeboten werden, in den einheitlichen Leistungskatalog aufgenommen werden, damit sie von niedergelassenen Ärzt:innen erbracht werden können. Dadurch sollen die Spitäler entlastet werden. Ein einheitlicher Gesamtvertrag soll also eine flächendeckende Planung der Gesundheitsversorgung, in der den Patient:innen bundesweit dasselbe Angebot von Gesundheitsdienstleistungen zur Verfügung steht, erleichtern.

Ursprüngliche sah der Plan von Gesundheitsminister Rauch vor, dass es bis Ende 2025 einen bundesweit einheitlichen Gesamtvertrag inklusive pauschalierter Honorare mit wenigen Einzelleistungen geben muss. Ansonsten war geplant, alle bestehenden Honorare und regionalen Gesamtverträge dauerhaft einzufrieren. Das wäre einem Entzug der Vertragskompetenz der Landesärztekammern mit 1. Jänner 2026 gleichgekommen. Vorgesehen war weiters, dass die Kassen trotz aufrechten Gesamtvertrags mit jedem:r Vertrags:ärztin ohne Zustimmung der Ärztekammer vom Gesamtvertrag abweichende Honorare und Leistungen vereinbaren kann und die Ärztekammer kein Mitspracherecht bei Gesamtvertrag und Stellenplan mehr hat.    

Die Regelung, dass ab 1. Jänner 2026 ein bundesweiter Gesamtvertrag abgeschlossen werden muss und andernfalls die Honorare mit 31.12.2025 eingefroren werden, wurde gestrichen. Ebenso wurde die Möglichkeit, dass die Sozialversicherung ohne Gesamtvertrag Einzelverträge mit Ärzt:innen abschließt, gestrichen. Der Abschluss von abweichenden Regelungen zu Einzelverträgen von Vertragsärzt:innen ohne Einbeziehung der Ärztekammer soll weiterhin umgesetzt werden.

Moderner Leistungskatalog bereits 2021 von BKNÄ vorgestellt

Bereits im Mai 2021 hat die Bundeskurie niedergelassene Ärzte in Abstimmung mit allen Bundesfachgruppen einen moderner Leistungskatalog für Kassenärzt:innen aller Fächer mit einem Umfang von rund 150 Seiten präsentiert. Dieser wurde in einem mehrjährigen Projekt erarbeitet und entspricht den aktuellen medizinischen Anforderungen. Abgebildet sind darin alle medizinischen Leistungen und ärztlichen Tätigkeiten, die in den Ordinationen tatsächlich geleistet werden können. Selbstverständlich muss der Katalog ständig aktualisiert und dem neuesten Wissen angepasst werden. Es handelt sich bei dem Leistungskatalog, der viele moderne State of the Art-Leistungen enthält und helfen soll bei den Krankenhäusern Arbeitsüberlastung zu verhindern und Kosten einzusparen, um keinen Honorarkatalog.

ÖGK-Honorare 2022-2024

Für die drei Jahre 2022 bis 2024 wurden mit der ÖGK-NÖ insgesamt Erhöhungen im Ausmaß von 15,72 Prozent verhandelt. Die Details zum Verhandlungsergebnis finden Sie im Consilium 7+8/2023 auf den Seiten 14 und 15. Die nächsten Verhandlungen mit der ÖGK-NÖ für die kommenden Jahre finden voraussichtlich im Herbst 2024 statt.

Ihre Fragen zum Finanzausgleich schreiben Sie uns bitte per E-Mail an fag(at)arztnoe.at.

In der nächsten Ausgabe werden wir das Thema „Regionaler Strukturplan Gesundheit“ behandeln.