Die Bewerbung für eine Ausbildungsstelle in einer der Landeskliniken Niederösterreichs erfolgt über das Karrierecenter der Landesgesundheitsagentur

Die Ansprechpartner in der Abteilung Personalangelegenheiten B für Fragen zur Bewerbung in den Landeskliniken NÖ sind:
Lisa Hohl, BA: +43 2742 9005 12239
Martin Feichtner:+43 2742 9005 13805

Für Bewerbungen in einer Sonderkrankenanstalt, einem Rehabilitationszentrum, einem Lehrambulatorium o.ä. würden wir Sie bitten, direkt mit dem entsprechenden Haus Kontakt aufzunehmen.

Sämtliche für die Ausbildung relevante Informationen finden Sie in der Ärzteausbildungsordnung 2006  bzw. der Ärzteausbildungsordnung 2015 auf der Website der ÖÄK.

Umfangreiche FAQ zur Sonderfachausbildung, zu organisatorischen Fragen, zur Anrechenbarkeit etc. finden Sie ebenfalls auf der Website der ÖÄK.

Möchten Sie wissen, welches Haus welches Fach in welchem Ausmaß ausbilden darf, finden Sie diesbezügliche Information im Ausbildungsstättenverzeichnis .

Selbstverständlich steht auch die Ärztekammer für Niederösterreich für diesbezügliche Anfragen und Auskünfte gerne zur Verfügung.

Die neunmonatige Basisausbildung soll dem Erwerb der klinischen Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten dienen. Wesentlich ist, dass die im Rasterzeugnis angeführten Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Die Entscheidung über die Zuteilung zu den jeweiligen Abteilungen sowie über das zeitliche Ausmaß obliegt dem ärztlichen Leiter.

Ja, es besteht die Möglichkeit, die Basisausbildung in unterschiedlichen Ausbildungsstätten zu absolvieren. Auch ein Bundeslandwechsel während der Basisausbildung ist somit möglich.

Findet ein Wechsel statt, so ist von jeder Krankenanstalt ein eigenes Rasterzeugnis für die Basisausbildung auszustellen. Zu beachten ist, dass für den erfolgreichen Abschluss der Basisausbildung jeder geforderte Ausbildungsinhalt zumindest in einem der Rasterzeugnisse bestätigt sein muss.

Laut Ärzteausbildungsordnung 2006 dürfen Zeiten des Urlaubs, einer Erkrankung und eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes während der Ausbildung nur in einem Umfang angerechnet werden, in dem sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern betragen. Da eine Karenz die Ausbildung unterbricht, können Karenzzeiten nicht im Rahmen der Sechstelregelung berücksichtigt werden können.

Laut Ärzteausbildungsordnung 2015 dürfen Zeiten eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Erkrankung, eines mutterschaftsrechtlichen Beschäftigungsverbotes, einer Karenz nach Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz sowie der Papa-Monat während der Ausbildung auf die Ausbildung angerechnet werden, wenn sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den Ausbildungsabschnitten betragen.

Für beide Ausbildungsordnungen gilt, dass Sie während der Ausbildung fünf Werktage (wobei als Werktage die Tage Montag bis Freitag gelten) pro Monat aus den oben genannten Gründen fehlen dürfen. Das heißt, beträgt die Ausbildungszeit z.B. für die Basisausbildung neun Monate, so dürfen Sie innerhalb dieser insgesamt 45 Werktage (Montag bis Freitag) fehlen, im Sonderfach Innere Medizin gemäß ÄAO 2006 dürfen Sie dementsprechend in den 60 Monaten Hauptfach insgesamt 300 Werktage fehlen. In der Sonderfachausbildung gemäß ÄAO 2015 wird das Sechstel immer pro Ausbildungsabschnitt berechnet (Basisausbildung - Grundausbildung - Schwerpunktausbildung).

Fehltage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, werden nicht ins Sechstel miteinberechnet.

Kommt es zu einer Überschreitung der erlaubten Fehltage, so verlängert sich die Ausbildung um die Anzahl der Tage, um die das Sechstel überschritten wurde. Es werden wiederum nur die Werktage (Montag bis Freitag) berücksichtigt.

Wenn Fortbildungen absolviert wurden und diese in den Rasterzeugnissen dementsprechend vermerkt sind, so werden diese nicht als Fehlzeit gewertet. Der Notarztkurs stellt ebenfalls keine Fehlzeit dar.

Sowohl nach der ÄAO 2006 als auch nach der ÄAO 2015 ist es möglich, sich Zeiten des Mutterschutzes im Rahmen des möglichen Sechstels an Fehlzeiten für die Ausbildung anrechnen zu lassen. Eine genaue Berechnung des anrechenbaren Sechstels ist erst gegen Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes (Hauptfach- oder Gegenfach bzw. Basis-, Grund- oder Schwerpunkausbildung) möglich.

ÄAO 2006

Laut Ärztegesetz gilt für jene Ärztinnen und Ärzte, die ihre Ausbildung nach der Ausbildungsordnung 2006 absolvieren, dass – sofern fachlich erforderlich – im Hauptfach Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu leisten sind. Die Österreichische Ärztekammer hat die Empfehlung ausgesprochen, zwei Nachtdienste im Monat zu absolvieren.

In Pflichtnebenfach oder Wahlfach müssen keine Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste geleistet werden.

ÄAO 2015

Die Ärzteausbildungsordnung 2015 fordert zumindest einen fachbezogenen Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat. Dies gilt in einem Durchrechnungszeitraum von jeweils drei Monaten. Der Durchrechnungszeitraum beginnt mit dem ersten Tag des jeweiligen Ausbildungsabschnittes (Basisausbildung, Grundausbildung und Schwerpunktausbildung).

Eine Ausbildung in einem Sonderfach kann auch in Teilzeit absolviert werden.

Nach der ÄAO 2006 liegt das Mindestbeschäftigungsausmaß für eine Anrechnung der Ausbildung bei 17,5 Stunden in Krankenanstalten und Lehrambulatorien sowie 15 Stunden in Lehr(gruppen)praxen.

Nach der ÄAO 2015 liegt das Mindestbeschäftigungsausmaß für eine Anrechnung der Ausbildung bei 12 Stunden in Krankenanstalten, 17,5 Stunden in Lehrambulatorien und 15 Stunden in Lehr(gruppen)praxen.

Bei einem Dienstvertrag ab 35 Wochenstunden wird die Ausbildung im Sinne einer Vollzeitanstellung gewertet.

Nach der ÄAO 2006 sind bei einem Vollzeitdienstverhältnis 25 Wochenstunden in der Kernausbildungszeit zu leisten. Die Kernausbildungszeit ist definiert als die Zeit von Montag bis Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr.

Nach der ÄAO 2015 können bei einem Vollzeitdienstverhältnis die geforderten 25 Wochenstunden in der Kernausbildungszeit Montag bis Freitag von 7:00 bis 16:00 Uhr absolviert werden.

Generell müssen Sie die Ausbildung in einem Fach nicht zwingend am Monatsersten beginnen. Für die Anrechnung eines vollen Ausbildungsmonats muss bei einem späteren Beginn aber auch der angegebene Ausbildungszeitraum am Rasterzeugnis einen vollen Monat darstellen. Das heißt, wenn Sie beispielsweise die Ausbildung am 8.1.2020 beginnen, ist das Ende eines Ausbildungsmonats erst mit 7.2.2020 erreicht. Ein verkürzter Ausbildungszeitraum kann nicht durch das erlaubte Sechstel an Fehlzeiten ausgeglichen werden.

ÄAO 2006

In der Ärzteausbildungsordnung 2006 können sämtliche Ausbildungsfächer, die im Rahmen der allgemeinmedizinischen Ausbildung absolviert wurden, für die im Zuge der Facharztausbildung benötigten Gegenfächer (Pflichtneben- oder Wahlfach) herangezogen werden. Eine Anrechnung auf das Hauptfach ist jedoch nicht möglich. Das im Rahmen der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin absolvierte Fach Allgemeinmedizin kann ebenfalls als Gegenfach gerechnet werden.

ÄAO 2015

Bei abgeschlossenem Turnus und Beginn einer Sonderfachausbildung in der Ärzteausbildungsordnung 2015 ist die Basisausbildung automatisch erfüllt. Aus der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin kann jedoch keine Anrechnung auf die Sonderfachausbildung erfolgen.

Für Ärztinnen/Ärzte, die eine Ausbildung vor dem 1.6.2015 begonnen haben, besteht die Möglichkeit, unter Anrechnung der bereits absolvierten Ausbildungszeiten im Hauptfach in die neue Ausbildungsordnung zu wechseln. Genaue Informationen, die Anerkennungsrichtlinie sowie die Antragsunterlagen finden Sie hier.

Bitte zu beachten, dass der Dienstgeber dem gewünschten Umstieg zustimmen muss. Ein Antrag auf Anrechnung von Ausbildungszeiten sollte daher jedenfalls erst nach Abklärung mit dem Dienstgeber gestellt werden.

Nach dem erfolgten Umstieg gelangen ausschließlich die Vorschriften der ÄAO 2015 zur Anwendung. Des Weiteren muss die Ausbildung auf einer nach der ÄAO 2015 anerkannten Ausbildungsstelle erfolgen. Ein Rückwechsel in die ÄAO 2006 im selben Fach ist rechtlich nicht möglich.

Ärztinnen/Ärzte, die ihre Ausbildung nach der ÄAO 2006 begonnen haben, haben die Möglichkeit, mit dem Träger schriftlich zu vereinbaren, die organisationsrechtlichen Bestimmungen gemäß ÄAO 2015 zu übernehmen, selbst wenn die fachliche Ausbildung weiterhin nach der ÄAO 2006 erfolgt. Das entsprechende Umstiegsformular finden Sie hier.

Die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen der ÄAO 2006 und ÄAO 2015 unterscheiden sich wie folgt:

ÄAO 2006

ÄAO 2015

Nachtdienst
Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren (§§ 9 Abs 6, 10 Abs 7, 11 Abs 6 ÄrzteG aF)

Nachtdienst
Zusätzlich zu absolvierende Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste (§ 11 Abs 8 ÄrzteG).
Sofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, sind von einem Arzt in Ausbildung zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von drei Monaten zu absolvieren. (§ 8 Abs 1 ÄAO)

Kernausbildungszeit
25 von 35 Wochenstunden Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 13:00 Uhr (§§ 9 Abs 6, 10 Abs 7, 11 Abs 6, 13 Abs 6 ÄrzteG aF)
Bei Teilzeitkräften erfolgt eine Aliquotierung der 25 Stunden (Ausmaß Teilzeitbeschäftigung/35*25 = Stunden in der Zeit von 8:00 bis 13:00 Uhr).

Kernausbildungszeit
25 von 35 Wochenstunden Montag bis Freitag zwischen 7:00 und 16:00 Uhr (§§ 11 Abs 8, 13 Abs 7 ÄrzteG)
Bei Teilzeitkräften sind zwei Drittel der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum von 7:00 bis 16:00 Uhr zu absolvieren.

1/6-Regelung
Urlaub, Erkrankung, mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot (§§ 9, 14 Abs 3, 18 ÄAO)

1/6-Regelung
Erholungs- oder Pflegeurlaub, Familienhospizkarenz, Pflegekarenz, Erkrankung, Beschäftigungsverbot nach MSchG, Elternkarenz (§§14, 18 Abs 7 ÄAO), Papa-Monat

Teilzeit/Mindestausbildungsausmaß pro Woche
Untergrenzen für eine anrechenbare Ausbildung:

  • Krankenanstalt 17,5 Stunden (§§ 9 Abs 7, 10 Abs 8, 11 Abs 7, 13 Abs 7 ÄrzteG aF)
  • Lehrpraxis 15 Stunden (12 Abs 4, 12a Abs 6 aF)

Teilzeit/Mindestausbildungsausmaß pro Woche
Untergrenzen für eine anrechenbare Ausbildung:

  • Krankenanstalt 12 Stunden (§ 11 Abs 9 ÄrzteG)
  • Lehrpraxis 15 Stunden (§ 12 Abs 7 ÄrzteG)
  • Lehrambulatorium 17,5 Stunden (§ 13 Abs 8 ÄrzteG)

Pooling
Aufgrund der Sonderfachbeschränkung oftmals nicht möglich

Pooling
Nach Abschluss und im Rahmen der Fertigkeiten der Basisausbildung kann außerhalb der Kernausbildungszeit bei verpflichtender Facharztanwesenheit Pooling stattfinden, sofern bei zwei Abteilungen eine Zahl von max. 60 Betten und bei drei Abteilungen von max. 45 Betten nicht überschritten wird.
Pooling ist in Ambulanzen nicht zulässig.
Pooling muss im Antrag auf Bewilligung als Ausbildungsstätte bekannt gegeben werden. (§§ 7 Abs 3, 8 Abs 2 ÄrzteG)

Aktuell gibt es keine Auslauffrist der ÄAO 2006. Sofern Sie berechtigt sind, Ihre Ausbildung nach der ÄAO 2006 zu absolvieren, können Sie diese also ohne zeitliche Einschränkung fortführen und abschließen. Zu beachten ist jedoch, dass lang zurückliegende Ausbildungszeiten – sofern Sie über einen längeren Zeitraum in keiner Form ärztlich tätig waren – möglicherweise nicht (voll) anrechenbar sind.