Alle Turnusärztinnen und Turnusärzte nach der ÄAO 2015 sind am Ende ihrer Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in einer anerkannten Lehr(gruppen)praxis in der Dauer von sechs Monaten auszubilden.
Die Turnusärztin/der Turnusarzt (Lehrpraktikant/in) bewirbt sich zeitgerecht beim Lehrpraxisinhaber um eine Lehrpraxisstelle, um allfällige Stehzeiten zwischen abgeschlossenem Turnus im Krankenhaus und dem Beginn der Lehrpraxis zu vermeiden.
Im Verzeichnisfinden Sie alle bewilligten Lehr(gruppen)praxen.
Derzeit befinden sich noch weitere Ordinationen im Bewilligungsprozess zur Lehrpraxis. Diese Liste wird daher laufend aktualisiert.
In Niederösterreich erfolgt die Abwicklung über den Dienstgeber, d.h. die Turnusärztin/der Turnusarzt wird im Rahmen ihres/seines Dienstverhältnisses zum Krankenhaus einer Lehrpraxis im niedergelassenen Bereich dienstzugeteilt.
Dies ändert allerdings nichts daran, dass sich die Turnusärztin/der Turnusarzt (Lehrpraktikantin/Lehrpraktikant) eigenverantwortlich um eine Lehrpraxisstelle bewerben muss.
Die wechselseitigen Rechte und Pflichten werden in einer unterschriebenen Vereinbarung zwischen Dienstgeber, Lehr(gruppen)praxisinhaber und Turnusärztin/Turnusarzt über die Zuweisung zur Lehrpraxis festgelegt.
Die Lehrpraktikantin/der Lehrpraktikant und der Lehrpraxisinhaber unterfertigen diese Vereinbarung über die Zuweisung. Die Lehrpraktikantin/der Lehrpraktikant übermittelt sodann
- diese unterfertigte Vereinbarung
- den Antrag auf Unterzeichnung und Übermittlung einer Aufstellung der Echtkosten und
- die unterfertigte Zustimmungserklärung zur Datenverwendung
an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung für Personalangelegenheiten B, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten.
Die Lehrpraktikantin/der Lehrpraktikant sendet außerdem spätestens acht Wochen vor dem geplanten Antritt der Lehrpraxis
- die für ihre/seine allgemeinmedizinische Ausbildung bereits ausgestellten Rasterzeugnisse
an die Ärztekammer für Niederösterreich, Wipplingerstraße 2, 1010.
Durch die Dienstzuteilung tritt in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (z.B. persönliche Gehaltseinstufung) der Turnusärztin/des Turnusarztes – mit Ausnahme einer allfälligen auf das tatsächliche Beschäftigungsausmaß angepassten aliquoten Entlohnung – keine Änderung ein. Das Entgelt bleibt sohin – aliquot um eine etwaig reduzierte Wochenstundenanzahl – gleich.
Das Dienstverhältnis bleibt aufrecht, das Beschäftigungsausmaß wird auf das für Lehrpraxen gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungsausmaß von maximal 30 Wochenstunden angepasst. Für eine Anrechenbarkeit der Ausbildungszeit ist ein Mindestbeschäftigungsausmaß von 15 Wochenstunden in der Lehr(gruppen)praxis gesetzlich vorgegeben.
Dienstgeber und Lehrpraktikant/in können vereinbaren, dass die Lehrpraktikantin/der Lehrpraktikant während der Dienstzuteilung weiterhin auch beim Dienstgeber tätig ist, z.B. zur Leistung von Diensten etc.
Auf die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften ist jedenfalls zu achten. Primär sind die vorgegebenen Zeiten in der Lehrpraxis zu erfüllen. Zusätzlich dazu können bspw. Nachtdienste im Landesklinikum geleistet werden.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sind in der jeweiligen Dienstzuteilungsvereinbarung geregelt, z.B. Urlaubs- oder Krankenstandsmeldung und dgl. (siehe "Wie schaut die dienstrechtliche/vertragliche Gestaltung aus und wie beantrage ich die Förderung für die verpflichtende Lehrpraxis?").
Jedenfalls ist das Rasterzeugnis "Allgemeinmedizin“ auszustellen. Sollten die Inhalte der Fächer Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und/oder Haut- und Geschlechtskrankheiten nicht im Rahmen eines Wahlfachs absolviert worden sein, so sind diese Inhalte in der Allgemeinmedizin-Lehrpraxis mit zu vermitteln.
In diesem Fall ist zusätzlich ein Rasterzeugnis „Allgemeinmedizin_HNO“ und/oder „Allgemeinmedizin_DER“ auszustellen.
Link: Rasterzeugnisse zum Downloaden
Achtung: Die Ausbildungsdauer in der Lehrpraxis verlängert sich dadurch NICHT!
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Die Sechstelregelung besagt, dass Zeiten eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Erkrankung, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes und einer Elternkarenz soweit auf die Ausbildungszeit anzurechnen sind, als sie ein Sechstel der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten nicht überschreiten.
Im Rahmen der Sechstelregelung sind 24 Fehltage bei 4 Ordinationstagen pro Woche (in den 6 Monaten) in der verpflichtenden Lehrpraxis möglich. Bei 5 Ordinationstagen pro Woche erhöht sich diese Zahl auf 30 mögliche Fehltage. Dies jedoch nur dann, wenn die Lehrpraktikantin/der Lehrpraktikant auch tatsächlich an 5 Tagen in der Woche zum Dienst eingeteilt ist.
In den nächsten Jahren kommt es zu einer stufenweisen Erhöhung der verpflichtenden Lehrpraxis für Allgemeinmedizin gem. ÄAO 2015
- Auf neun Monate bei Beginn der Basisausbildung ab 1. Juni 2022
- Auf zwölf Monate bei Beginn der Basisausbildung ab 1. Juni 2027
Wir erlauben uns diesbezüglich auch auf das zugehörige Rundschreiben der ÖÄK zu verweisen.
Für Fragen ist grundsätzlich die Landesärztekammer jenes Bundeslandes zuständig, in der der Dienstgeber seinen Sitz hat.