Änderung des Ärztegesetzes 1998

Mit 28. März 2024 wurden mehrere Änderungen des Ärztegesetzes 1998 kundgemacht.

Folgende Bereiche sind davon betroffen:

  • Einführung Ausbildung zur/zum „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ ab 1. Juni 2026
    Ab diesem Zeitpunkt kann die Ausbildung zum Sonderfach begonnen werden.
     
  • Erwerb der Berufsbezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ durch Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin ab 1. Jänner 2025
    Voraussetzung ist der Nachweis ärztlicher Berufserfahrung auf dem Gebiet des Sonderfaches im Ausmaß von mindestens 24 Monaten bei Vollzeit. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der nachzuweisende Zeitraum dementsprechend. Jedenfalls muss ein Teil der nachzuweisenden Berufserfahrung innerhalb der letzten beiden Jahre vor Beantragung der neuen Bezeichnung erworben worden sein.
     
  • Außerkrafttreten der jüngsten Änderungen betreffend die Sprachprüfung 
    Die mit BGBl I 2023/195 in Kraft getretenen Änderungen betreffend den Nachweis der für die ärztliche Berufsausübung ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache werden aufgehoben. Eine neuerliche Novellierung der diesbezüglichen Bestimmung soll ab 1. Juli 2024 gelten.
     
  • Anrechnung von Zeiten gleichwertiger ärztlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit Spezialisierung sowie aus dem Klinisch-Praktischen Jahr 
    Es ist nun eine Anrechnungsmöglichkeit von gleichwertigen ärztlichen Tätigkeiten in Bezug auf den Erwerb von Spezialisierungen (trat mit 29. März 2024 in Kraft) sowie von gleichwertigen Tätigkeiten aus dem Klinisch-Praktischen Jahr (tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft) auf die Basisausbildung vorgesehen. 
     
  • Änderung Zuständigkeit Ausbildungskommission ab 29. März 2024 
    Die Ausbildungskommission ist künftig nicht mehr für Entscheidungen in Verfahren zur Anrechnung von Ausbildungszeiten bzw. in Verfahren zur Anerkennung einer im Ausland absolvierten arbeitsmedizinischen Ausbildung zuständig. 
     
  • Weitere Übergangsbestimmung für Ärzt:innen, die zuletzt eine „Tätigkeit im Rahmen einer Pandemie“ gemeldet hatten, seit 29. März 2024 
    Personen, die sich für die Ausübung des ärztlichen Berufes bereits auf eine Übergangsregelung zu § 36b Abs 1 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 2020/16 stützen können, die noch bis einschließlich 31. Juli 2024 Gültigkeit besitzt, haben ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit einer befristeten Eintragung in die Ärzteliste. Der Ablauf der Frist erfolgt mit 1. August 2028. Darüber hinaus ist nachweislich bis spätestens 31. Dezember 2024 ein Nostrifizierungsantrag für das Studium der Humanmedizin in Österreich einzubringen.  
     
  • Beendigung von Ausbildungen gemäß ÄAO 2006
    Es wird nunmehr klargestellt, dass sämtliche Ausbildungen sowie Additivfächer gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 bis längstens 30. Juni 2030 abzuschließen sind. Diese Frist ist nicht verlängerbar.