Änderungen bei Transportanweisungen: Gehunfähigkeit präzisiert

ÖGK Infoschreiben

Im Zuge einer Satzungsänderung der ÖGK wurde der Begriff der Gehunfähigkeit als Voraussetzung für die Ausstellung von Transportanweisungen konkretisiert. Ein Anspruch auf Transport besteht demnach nur dann, wenn Patient:innen sich auch mit Begleitung oder Gehhilfe nicht außerhalb der Wohnung fortbewegen können. Fehlende öffentliche Verkehrsmittel oder Begleitpersonen begründen keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Diese Klarstellung soll dazu beitragen, medizinisch notwendige Transporte gezielt einzusetzen.