Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat ihre Vertragspartnerinnen und Vertragspartner aktuell über die seit 1. Juli 2026 bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Meldung von Kontakten, Leistungen und Diagnosen im extramuralen ärztlichen Bereich informiert. Demnach ist bei jedem Patientenkontakt der Anlass des Besuchs als Hauptdiagnose mittels der gesetzlich vorgesehenen ICD-10-Diagnosenklassifikation zu erfassen und zu übermitteln.
Die Bundeskurie niedergelassene Ärzte der Österreichischen Ärztekammer weist dazu auf einige wesentliche Punkte hin:
Die in der ÖGK-Aussendung angeführte Übermittlung aller abrechnungsrelevanten Diagnosen mittels ICD-Codes stellt lediglich einen Wunsch der ÖGK dar. Dafür besteht weder eine gesetzliche Verpflichtung noch eine gesamtvertragliche Vereinbarung. Abrechnungsrelevante Diagnosen, die nicht zugleich der Kontaktgrund des Arztbesuchs sind, können daher weiterhin im Freitext übermittelt werden.
Auch hinsichtlich der von der ÖGK angeführten Zählposition für Patientenkontakte ohne verrechenbare Honorarposition hält die Bundeskurie fest, dass hierfür weder eine gesetzliche Verpflichtung noch eine gesamtvertragliche Vereinbarung besteht. Auch im Rahmen von Pauschalen können medizinische Diagnosen angegeben werden.
Zur Verbesserung der medizinischen Nachvollziehbarkeit empfiehlt die Bundeskurie darüber hinaus, auch bei wiederholten Rezeptverordnungen eine Diagnose zu dokumentieren.
