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Auswirkungen der COVID-19 Krise auf die Ausbildung von Turnusärzten in der Lehrpraxis

Achtung: die auf dieser Seite beschriebene Rechtslage ist mit 31.12.2022 ausgelaufen!

Mit nachstehendem Rundschreiben der Österreichischen Ärztekammer wurden Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19 Krise auf die Aus-, Fort- und Weiterbildung übermittelt.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussetzung der Fristen im Zusammenhang mit der Aus-, Fort- und Weiterbildung keinesfalls bedeutet, dass grundsätzlich keine Ausbildung mehr anrechenbar wäre. Es bedeutet, dass für die Zeit der Pandemie Fehlzeiten, auch wenn das zulässige Sechstel an Fehlzeiten überschritten ist, im Ausmaß von 2 Monaten in der Ausbildung zum Allgemeinmediziner und 6 Monate in der Ausbildung in einem Sonderfach anrechenbar sind. Abgestellt wird nun primär auf die vermittelten Inhalte. Dies bedeutet, dass die vollständige Anrechnung der Ausbildungszeit davon abhängig ist, ob trotz etwaiger das Sechstel überschreitender Zeiten insgesamt alle benötigten Ausbildungsinhalte erfolgreich absolviert werden konnten.

Zu beachten ist jedoch, dass Bestätigungen im Falle einer Quarantäne etc. dem Rasterzeugnis beizulegen oder im Rasterzeugnis anzuführen sind.

In diesem Zusammenhang erlauben wir uns, Ihnen Fragen samt Antworten zu der Ausbildung in der verpflichtenden Lehr(gruppen)praxis zusammenzustellen um sich aus dem Rundschreiben etwaig ergebende Fragestellungen bereits vorab klären zu können.

Die nachfolgenden Ausführungen sind nur für Lehrpraktikantinnen und Lehrpraktikanten anwendbar, die ihre Lehrpraxis in Niederösterreich absolvieren. Bei Fragen zur Anrechenbarkeit ist immer jene Landesärztekammer des Bundeslandes, in dem die Lehrpraxis absolviert wird, zuständig.

FAQ Auswirkungen der COVID-19 Krise auf die Ausbildung von Turnusärzten in der Lehrpraxis

Für die Nachvollziehbarkeit sind die Gründe, warum eine pandemiebezogene Fehlzeit entstand, schriftlich festzuhalten. Dies kann im Rasterzeugnis oder im Rahmen einer zusätzlichen Bestätigung erfolgen. Wichtig ist die Nachvollziehbarkeit.

Diese Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise sind von der Lehrpraktikantin/dem Lehrpraktikanten zu führen und von der Lehrpraxisinhaberin/vom Lehrpraxisinhaber zu bestätigen. Die Prüfung dieser Aufzeichnungen erfolgt durch die jeweilige Landesärztekammer. Voraussetzung für eine vollständige Anrechnung ist jedoch, dass alle benötigten Ausbildungsinhalte erfolgreich absolviert werden konnten trotz des Überschreitens der im Rahmen der Sechstelregelung zulässigen Fehlzeiten.

Es handelt sich um Vorgaben des Ministeriums. Die Differenzierung ergibt sich aus der unterschiedlich langen Ausbildungsdauer in der Allgemeinmedizin und im Sonderfach.

Nein, Mindestzeiten dürfen nicht unterschritten werden! Ein früherer Abschluss ist sohin nicht möglich.

Es kann eine zeitliche Anrechnung von 2 Monaten an Fehlzeit vorgenommen werden, wobei die Inhalte nachzuweisen sind. Können die Inhalte nicht nachgewiesen werden, kommt es zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit. Ob es eine Verlängerung der Förderung geben wird muss das Ministerium erst festlegen.

Wurden Lehrpraktikantinnen und Lehrpraktikanten auf Grund der derzeitigen Pandemiesituation in Home-Office oder in Telearbeit geschickt, ist eine Anrechnung grundsätzlich möglich, wenn die Erfüllung der ausbildungsrelevanten Inhalte, die im Rasterzeugnis gefordert werden, nachgewiesen werden kann.

Folgende weitere Sachverhalte, bei denen eine zeitliche Anrechnung im Rahmen der derzeitigen pandemischen Situation möglich wäre, sind beispielshaft zu erwähnen:

  • Quarantäne der Lehrpraktikantin/des Lehrpraktikanten in Ausbildung
  • Quarantäne oder Erkrankung der Lehr(gruppen)praxisinhaberin/des Lehr(gruppen)praxisinhabers – weshalb Ordination geschlossen ist
  • Sonderbetreuungszeiten iS des COVID-19-Gesetzes
  • Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung werden von der Lehr(gruppen)praxis in die Spitäler zurückbeordert
  • Dienstfreistellungen für schwangere Ärztinnen (da z.B. ev. keine Schutzmasken getragen werden dürfen, etc.)

Das Aussetzen des Stufenbaus gilt nur für die Dauer der Pandemie. Es geht darum, die Zeit der Pandemie zu überbrücken. Es soll jedoch nicht dazu dienen, dass Tunusärztinnen/Turnusärzte die Sonderfachschwerpunktausbildung komplett vorziehen können. Die Turnusärztin/der Turnusarzt muss also nach dem Ende der Pandemie wieder zurück in die Sonderfachgrundausbildung. Eine Anmerkung in der Ausbildungsstellenverwaltung ist iSd Nachvollziehbarkeit sinnvoll und sollte gemacht werden.