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Auswirkungen der COVID-19 Krise auf die Aus-, Fort- und Weiterbildung

Achtung: die auf dieser Seite beschriebene Rechtslage ist mit 31.12.2022 ausgelaufen!

Die Coronakrise wirkt sich auch auf die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten in vielen Bereichen aus.

Auf Grund der COVID-19 Krise kommt es in Bezug auf die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu einem Aussetzen der Fristen. (siehe hierzu das ÖÄK-RS 74/2020). Dies führt jedoch keinesfalls dazu, dass grundsätzlich keine Ausbildung mehr anrechenbar wäre. Es bedeutet hingegen, dass für die Zeit der Pandemie Fehlzeiten, die sich auf Grund der COVID-19 Krise ergeben im Ausmaß von zwei Monaten in der Ausbildung zum Allgemeinmediziner und sechs Monaten in der Ausbildung in einem Sonderfach anrechenbar sein können. Abgestellt wird nun primär auf die vermittelten Inhalte. Eine vollständige Anrechnung der Ausbildungszeit ist deshalb nun davon abhängig, ob - trotz etwaiger das Sechstel überschreitender Zeiten auf der Stammabteilung - insgesamt alle benötigten Ausbildungsinhalte erfolgreich absolviert werden konnten.

Zu beachten ist jedoch, dass Bestätigungen im Falle einer Quarantäne und von Zuweisungen zu anderen Abteilungen etc. dem Rasterzeugnis beizulegen oder im Rasterzeugnis anzuführen sind.

In diesem Zusammenhang erlauben wir uns, Ihnen Fragen samt Antworten zusammenzustellen.

FAQ Auswirkungen der COVID-19 Krise auf die Ausbildung

Grundsätzlich sind diese vom Turnusarzt/von der Turnusärztin zu führen und vom Ausbildungsverantwortlichen/von der Ausbildungsverantwortlichen bzw. dem ärztlichen Leiter/der ärztlichen Leiterin zu bestätigen. Die Prüfung dieser Aufzeichnungen erfolgt durch die jeweilige Landesärztekammer.

Wurden im Rahmen der COVID-19 Krise Ausbildungszeiten irregulär absolviert, kann eine Anrechnung auf das Gegenfach maximal im Ausmaß von 2/3 erfolgen. Konkret bedeutet das, dass 1/3 jedenfalls im entsprechenden Fach absolviert werden muss.

Beispiel: Dauert ein Gegenfach sechs Monate, sind zwei Monate jedenfalls im Fach zu absolvieren.

Es handelt sich um Vorgaben des Ministeriums. Die Differenzierung ergibt sich aus der unterschiedlich langen Ausbildungsdauer in der Allgemeinmedizin und im Sonderfach.

Nein, Mindestzeiten dürfen nicht unterschritten werden! Ein früherer Abschluss ist sohin nicht möglich.

Die auf der Abteilung für Innere Medizin verbrachte Zeit ist grundsätzlich anrechenbar sofern die Inhalte vermittelt wurden. Jedoch kann es zu keinen Doppelanrechnungen kommen. Entweder erfolgt eine Anrechnung für das Ausbildungsfach Kinder- und Jugendheilkunde oder Innere Medizin in der Turnus Ausbildung.

Dies gilt auch für den Fall, dass es keine freie Ausbildungsstelle gibt, da sehr viele Turnusärztinnen und Turnusärzte auf andere Abteilungen zugeteilt werden.

Es sollte ein Vermerk im Rasterzeugnis erfolgen, für welches Fach die Anrechnung erfolgen soll bzw. dass keine Ausbildungsstelle frei war.

Der Einsatz auf einer anderen Abteilung sollte von der ärztlichen Direktion in der Ausbildungsstellenverwaltung (Sprechblase) vermerkt werden.

Da das Ende der Pandemie nicht absehbar ist, wird gegebenenfalls ein Rundschreiben der Österreichischen Ärztekammer über ein Enddatum informieren.  

Verpflichtende Lehrpraxis nach der ÄAO 2015: Dieser Punkt ist nur für Lehrpraktikantinnen und Lehrpraktikanten anwendbar, die ihre Lehrpraxis in Niederösterreich absolvieren. Bei Fragen zur Anrechenbarkeit ist immer jene Landesärztekammer des Bundeslandes, in dem die Lehrpraxis absolviert wird, zuständig.

Es kann eine zeitliche Anrechnung von zwei Monaten an Fehlzeit vorgenommen werden, wobei die Inhalte nachzuweisen sind. Können die Inhalte nicht nachgewiesen werden, kann es unter Umständen zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit kommen. Ob es eine Verlängerung der Förderung geben wird, muss das Ministerium erst festlegen.

Wenn die Fortsetzung eines Ausbildungsabschnittes auf Grund der Pandemie derzeit nicht möglich ist, kann man einen anderen Teil vorziehen (da die Fristen ausgesetzt sind).

Dies betrifft alle Ausbildungsabschnitte, z.B. SFG (Sonderfach-Grundausbildung), SFS (Sonderfach-Schwerpunktausbildung)

Der nicht abgeschlossene Teil muss jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

In Bezug auf die verpflichtende Lehrpraxis am Ende der Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin/zum Allgemeinmediziner gibt es noch keine verbindliche Rückmeldung, ob ein Vorziehen der Lehrpraxis rechtlich zulässig ist. 

Nur wenn es sich bei der Verkürzung des Beschäftigungsausmaßes um einen pandemiebezogenen Sachverhalt handelt, kann eine zeitliche Anrechnung im Ausmaß von zwei bzw. sechs Monaten stattfinden. Die Inhalte sind dennoch nachzuweisen. Wurde schon vor der Pandemie in Teilzeit gearbeitet, so bleibt diese Situation von der Anwendung des Rundschreibens unberührt.

Erfolgt eine Teilzeitbeschäftigung auf Grund der derzeitigen Pandemiesituation, sollte dies jedoch von der ärztlichen Direktion in der Ausbildungsstellenverwaltung (Sprechblase) vermerkt werden.

Wurden Ärztinnen und Ärzte auf Grund der derzeitigen Pandemiesituation in Home-Office oder in Telearbeit geschickt, ist eine Anrechnung grundsätzlich möglich, wenn die Erfüllung ausbildungsrelevanter Inhalte nachgewiesen werden kann.

Folgende weitere Sachverhalte, bei denen eine zeitliche Anrechnung im Rahmen der derzeitigen pandemischen Situation möglich wäre, sind beispielshaft zu erwähnen:

  • Quarantäne der Ärztin/des Arztes in Ausbildung
  • Quarantäne oder Erkrankung des Lehrpaxisinhabers – weshalb die Ordination geschlossen ist
  • Sonderbetreuungszeiten iS des COVID-19-Gesetzes
  • Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung werden von der Lehrpraxis in die Spitäler (z.B. zum Einsatz in ZAE) zurückbeordert
  • Zuteilungen an fremde Abteilungen, Übernahme von neuen Tätigkeiten auf Weisung des Dienstgebers (z.B. Triage-Tätigkeiten)
  • Zuordnung zu bestimmten Teams
  • Ärztinnen/Ärzte werden in Bereitschaftsdienst geschickt, um dann erkrankte Ärztinnen/Ärzte zu ersetzen
  • Ärztinnen/Ärzte werden aufgrund von Schließungen von Abteilungen oder anderen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, Rehab-KA vom Dienst freigestellt
  • auf Grund der aktuellen Situationen werden Rotationen in der AM-Ausbildung ausgesetzt
  • Dienstfreistellungen für schwangere Ärztinnen (da z.B. ev. keine Schutzmasken getragen werden dürfen etc.)
  • Kurzarbeit

Tätigkeiten, die im Rahmen des § 36b Ärztegesetz erbracht werden, können, da es sich um eine Sondererlaubnis für eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen der Pandemie handelt, nicht auf die Ausbildung angerechnet werden.