Bereitschaftsdienstvereinbarungen bis 31.12.2027 verlängert

Die bestehende Bereitschaftsdienstvereinbarung wurde bis 31.12.2027 verlängert.

Die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte hat mit der Sozialversicherung beginnend mit 1.7.2019 Bedingungen für die freiwillige Teilnahme am Bereitschaftsdienst an Wochenenden und Feiertagen vereinbart.

Der Bereitschaftsdienst wurde, vorbehaltlich der Beschlussfassung innerhalb der ÖGK, bis 31. Dezember 2027 verlängert.

Die Tarife sind wie folgt:

  • Die Bereitschaftsdienstzeit wurde von 12 auf 6 Stunden (8 Uhr bis 14 Uhr) reduziert. Darin enthalten sind einheitliche Ordinationszeiten zwischen 9 Uhr bis 11 Uhr, wobei keine verpflichtende Anwesenheit von Ordinationsmitarbeiter:innen gefordert ist.
  • In Niederösterreichweit kommt für die grundsätzliche Bereitschaft pro Diensttag für 6 Stunden ein Honorar in Höhe von EUR 179,33 (ab 1.1.2024) zum Tragen. Die Mitversorgung von vakanten Nachbarsprengeln ist möglich und somit kann das grundsätzliche Bereitschaftsdiensthonorar mehrfach zur Abrechnung gelangen.
  • Die Position 5 Sonntagsvisite (welche auch an Samstagen und Feiertagen zur Verrechnung gelangt) beträgt ab 1.1.2024: EUR 83,69.
  • Die Position 6 Sonntagsordination (welche auch an Samstagen und Feiertagen zur Verrechnung gelangt) beträgt ab 1.1.2024: EUR 23,91.
  • Weitere Einzelleistungspositionen sowie die Abgeltung für Wegegebühren sind in unveränderter Form verrechenbar.
  • Alle Beträge werden analog zu Honorarverhandlungen valorisiert.
  • Die Teilnahme von Wahlärztinnen und Wahlärzten mit jus practicandi ist möglich.

Die Honorierung der Bereitschaftsdienstpauschale für jene Dienste, in welchen drei Bereitschaftsdienste in Folge anfallen (wie beispielsweise Ostern, Pfingsten), erfolgt im Ausmaß der 2-fachen Pauschale.

Die mit dem Bereitschaftsdienst in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen werden, vorbehaltlich der Beschlussfassung in der ÖGK, bis zum 31.12.2027 verlängert.

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2-Kassenvertrag nicht verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis.