e-Card Anbindung für Privatärzt:innen: „Basis-Wahlpartner:in“ vs. „Plus-Wahlpartner:in“

Die Sozialversicherung bietet für Privatärzt:innen zwei Varianten der e-Card-Nutzung an.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nur die Nutzung als „e-Card Basis-Wahlpartner:in“ gesetzlich vorgeschrieben ist. Dazu ist kein Abschluss eines e-Card-Nutzungsvertrags erforderlich. Diese Variante deckt alle gesetzlich vorgeschriebenen Services ab, darunter auch die Verwendung der eMedikation (ELGA). Die Unterzeichnung eines Nutzungsvertrags ist nur dann notwendig, wenn sie zusätzlich freiwillig weitere Services der Sozialversicherung wie e-Rezept, ABS, eKOS, eAUM und e-Verordnung nutzen wollen. Ausführliche Informationen finden Sie im Bereich e-Services auf unserer Website

Das e-Card-Service e-Rezept zählt nicht zu den Digitalisierungsverpflichtungen ab 1. Jänner 2026, die Nutzung von ELGA und folglich der ELGA-Anwendung eMedikation hingegen schon. Das bedeutet, dass Sie die eMedikationsdaten (was wurde von anderen Ärzt:innen verordnet) einsehen und eMedikationsdaten für die von Ihnen verordneten Heilmittel eintragen müssen – und zwar unabhängig davon, ob Sie für die Verschreibung das e‑Rezept nutzen oder nicht: Die eMedikation gilt und funktioniert auch mit Papierrezepten. Nähere Informationen zum Unterschied zwischen e-Rezept und eMedikation finden Sie ebenfalls im Bereich e-Services auf unserer Website.