
ELGA-Serviceline
Bei Fragen und Problemen können Sie sich an die ELGA-Serviceline wenden:
Tel.: +43 50 1244422
Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Samstag von 6:00 Uhr bis 13:00 Uhr
E-Mail: support(at)elga-serviceline.at
Über die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) haben Sie Zugriff auf folgende Funktionen:
- e-Medikation
- e-Befund
Um Zugriff auf die in ELGA gespeicherten Daten zu erlangen, muss innerhalb der letzten 90 Tage in Ihrer Ordination die e-Card des:der betreffenden Patient:in gesteckt worden sein. Diese Zeitspanne kann durch die Patient:innen auf maximal 365 Tage ausgeweitet werden. Möglich ist dies entweder online über das ELGA-Portal (www.gesundheit.gv.at – Login mit Handy-Signatur) oder telefonisch über die ELGA-Ombudsstelle (+43 2742 90051525 444).
Zudem kann der e-Card-Kontakt auch mit dem Smartphone via e-Berechtigung in der MeineSV-App erteilt werden (Details dazu weiter unten).
e-Medikation
Die e-Medikation ist eine elektronische Liste aller an eine:n Patient:in verordneten und abgegebenen Medikamente und dient dem Zweck, unerwünschte Wechselwirkungen und Mehrfachverordnungen zu verhindern.
Die e-Medikation ist nicht gleichbedeutend mit dem e-Rezept! Sie ist nicht dazu gedacht, Medikamente zu verordnen, dazu besteht auch keine rechtliche Grundlage. Die Unterschiede zwischen e-Medikation und e-Rezept sind im folgenden Dokument detailliert aufgelistet.
Vertragsärzt:innen, Vertragsgruppenpraxen, Apotheken und Ambulatorien sind gesetzlich zur Speicherung von Medikationsdaten verpflichtet. Bei der Ausstellung eines e-Rezepts wird automatisch ein entsprechender Eintrag in die e-Medikation vorgenommen, vorausgesetzt, die Zugriffsdauer auf ELGA (standardmäßig bis 90 Tage nach der letzten e-Card-Steckung) wurde nicht überschritten.
Zur Information Ihrer Patient:innen können Sie dieses Plakat in Ihrer Ordination aushängen:

Situatives Opt-Out bei der e-Medikation:
Aufgrund der einschlägigen rechtlichen Vorgaben und einer dazu ergangenen Stellungnahme des zuständigen Ministeriums besteht im Zusammenhang mit der e-Medikation eine anlassbezogene Aufklärungspflicht niedergelassener Ärzt:innen jedenfalls dann, wenn Medikationsdaten im Zusammenhang mit HIV-Infektionen, psychischen Erkrankungen, genetische Analysen oder Schwangerschaftsabbrüchen anfallen, sofern es sich dabei um die „Hauptdiagnose" handelt. Die „Hauptdiagnose" stellt den Hauptanlass für die Behandlung und die Untersuchung des:der Patient:in durch die:den jeweilige:n Ärzt:in dar. In diesen Fällen muss der:die Patient:in über die Möglichkeit eines „situativen Opt-Out" gesondert informiert werden. Ein Aushang ist nicht ausreichend. Ein Opt-Out führt dazu, dass die vom:von der Patient:in definierten Medikationsdaten nicht in ELGA gespeichert werden. Die Information über die Möglichkeit des Opt-Out in den genannten Fällen ist erstmals zu geben, bevor Daten in der e-Medikation gespeichert werden.
Der:Die Patient:in ist zu Beginn jedes Behandlungsfalls über das Recht zum situativen Opt-Out zu informieren. Unter Behandlungsfall versteht man in diesem Zusammenhang die gesamte Dauer eines Krankheitsfalls. Ein Behandlungsfall ist also kein Zeitpunkt, sondern ein (potentiell längerer) Zeitraum. Beispielsweise hat die Information bei einer fortgesetzten Behandlung von chronisch erkrankten Personen nicht bei jedem erneuten Ordinationsbesuch oder jeder einzelnen Verschreibung im Zuge der Erkrankung zu erfolgen, sondern nur einmal zu Beginn des Behandlungs- und Betreuungsfalls.
Diese Informationspflicht kann vom:von der Ärzt:in an seine:ihre Ordinationsmitarbeiter:innen delegiert werden. Die Information kann beispielsweise im Rahmen der Anmeldung erfolgen. Es wird empfohlen, dass die erfolgte Information an den:die Patient:in dokumentiert wird, beispielsweise mit diesem Formular. Doch auch ein Vermerk in der Patientendokumentation ist ausreichend. Zudem ist es auch in der Dokumentation zu vermerken, wenn sich der:die Patient:in für ein Opt-Out entschieden hat.
Von Seiten einiger Krankenversicherungsträger wird die Information erteilt, dass ein Auflegen von Formularen zum ELGA-Ausstieg in Kassenordinationen rechtswidrig sei. Diese Auskunft ist unrichtig: Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, den Patient:innen Informationen über das Opt-Out aus ELGA sowie das entsprechende Formular zur Verfügung zu stellen. Weder aus den Kassenverträgen noch aus anderen Regelungen ließe sich ein solches Verbot ableiten.
e-Befund
Über den e-Befund können Sie die Entlassungsbriefe sowie Labor- und Radiologiebefunde Ihrer Patient:innen in ELGA einsehen. Die Speicherverpflichtungen für Befunde werden in den kommenden Jahren sukzessive ausgeweitet, eine Übersicht finden Sie in der Broschüre des Gesundheitsministeriums. Die Befunde sind jeweils für 10 Jahre abrufbar, die Sichtbarkeit kann durch Patient:innen individuell angepasst werden.
e-Berechtigung
Mit der e-Berechtigung können Patient:innen einer Ärztin oder einem Arzt eine Zugriffsberechtigung auf ihre ELGA erteilen, wie durch das Stecken oder NFC-Lesen der e-card mit dem Lesegerät in der Ordination. Die Erteilung der e-Berechtigung erfolgt in der MeineSV App mit der NFC-Funktion der e-card und einem NFC-fähigen Smartphone. Es ist keine ID Austria notwendig, um diese Funktion zu nutzen.
In der Arztsoftware sind keine Anpassungen oder Erweiterungen notwendig, um die e-Berechtigung zu nutzen!
Bei Erteilung einer e-Berechtigung erfolgt keine automatische Benachrichtigung an die Ärztin bzw. den Arzt. Die e-Berechtigung ist ab Erteilung 24 Stunden gültig. Die Ärztin bzw. der Arzt muss innerhalb dieses Zeitraums wie gewohnt über die Arztsoftware oder die e-card Web-Oberfläche die ELGA der Patient:innen aufrufen und erhält so denselben Zugriff auf die Gesundheitsdaten wie durch Auslesen der e-card mit dem GINO in der Ordination: 90 Tage auf e Medikation (lesend und schreibend), 90 Tage auf e-Befunde (lesend) und 28 Tage auf den e-Impfpass (lesend und schreibend).
Vorteile der e-Berechtigung
- Die im Zuge einer telemedizinischen Behandlung oder eines Hausbesuches verordneten Medikamente können tagesaktuell in der e-Medikation gespeichert und so unerwünschte Wechselwirkungen vermieden werden.
- Außerhalb der Ordination z.B. im Zuge eines Hausbesuches verabreichte Impfungen können im e-Impfpass nachgetragen werden.
- Patientinnen und Patienten können die e-Berechtigung ganz einfach selbst mit ihrer e-card am Smartphone erteilen und müssen nicht in die Ordination zum Kartenlesegerät kommen.
- Im Zuge eines Hausbesuches können Ärztinnen bzw. Ärzte die Funktion auch auf dem eigenen Smartphone mit der e-card der Patientin bzw. des Patienten nutzen. Die Patientin bzw. der Patient benötigt kein eigenes NFC-fähiges Smartphone.
Weitere Informationen zur e-Berechtigung finden Sie hier: www.chipkarte.at
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Link: ELGA
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