Ab 1. Jänner 2026 sind alle freiberuflich tätigen Ärzt:innen berufsrechtlich dazu verpflichtet, entsprechend den technischen mit verhältnismäßigem Aufwand verbundenen Voraussetzungen die e-Card, e-Card-Infrastruktur, ELGA sowie den e-Impfpass zu verwenden. Weiters müssen Angaben über Impfungen gespeichert sowie ELGA-Gesundheitsdaten erhoben und gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung der Berufspflichten notwendig ist. Informationen zu den ELGA-Speicherverpflichtungen und alles Wichtige zum e-Impfpass haben wir zusammengefasst. Hinsichtlich einer klaren Definition des „verhältnismäßigen Aufwands“ laufen aktuell Gespräche zwischen der Bundeskurie und dem Gesundheitsministerium. Sobald wir konkrete Informationen diesbezüglich haben, werden wir Sie darüber informieren.
