Die ÖÄK hat klargestellt, dass der Förderungszuschuss in Höhe von 420 Euro für die Anschaffung des integrierten Softwaremoduls e-Zuweisung als zusätzliches e-card-Service kein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz ist. Der Zuschuss gilt als echter, nicht steuerbarer Zuschuss und wird in voller Höhe ausbezahlt.
Für die buchhalterische Erfassung sind zwei Varianten möglich:
- Bruttomethode (empfohlen): Die Software wird – sofern die Anschaffungskosten über 1.000 Euro liegen – als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Der Zuschuss wird als Investitionszuschuss passiviert und parallel zur Abschreibung ertragswirksam, jedoch umsatzsteuerfrei, aufgelöst.
- Nettomethode: Die Anschaffungskosten werden unmittelbar um den Förderbetrag reduziert. Liegen die verbleibenden Anschaffungskosten unter 1.000 Euro, kann die Software im Jahr der Anschaffung sofort als Aufwand verbucht werden.
Wichtig: Für den Erhalt des Zuschusses fällt keine zusätzliche Umsatzsteuer an. Zudem sind Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung von Anlagevermögen unter den gesetzlichen Voraussetzungen einkommensteuerfrei.
