Ab 1. Juli müssen Wahlarzt-Patient:innen die Honorarnote nicht mehr selbst bei der Krankenkasse einreichen, um einen Teil der Kosten refundiert zu bekommen. Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass Wahlärzt:innen ab diesem Datum Honorarnoten für erbrachte Leistungen verpflichtend mittels einheitlichem Datensatz in elektronischer Form an die Krankenversicherungsträger übermitteln müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die Patient:innen ihre ausdrückliche Zustimmung dazu erteilen.
Per Gesetz sind jene Ärzt:innen von der elektronischen Übermittlung ausgenommen, denen diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Die mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abgestimmte Zumutbarkeit und die daraus resultierende verpflichtende Übermittlung von Honorarnoten in elektronischer Form trifft alle Wahlärzt:innen, die mehr als 300 verschiedene Patient:innen pro Jahr behandeln, deren Honorarnoten bei den Krankenversicherungsträgern zur Kostenerstattung eingereicht werden.
Für bereits praktizierende Wahlärzt:innen sind die Daten des Jahres 2023 maßgeblich. Jene Wahlärzt:innen, die die Patientenanzahl im Jahr 2023 nicht erreicht haben, sowie neue Wahlärzt:innen wird die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung schlagend, sofern absehbar ist, dass die Anzahl von 300 Patient:innen pro Jahr erreicht wird.