ELGA-Speicherverpflichtung (vgl § 6 ELGA-VO 2015)
- Freiberufliche Fachärzt:innen des Sonderfachs Radiologie sind ab 1. Juli 2025 verpflichtet, Befunde der bildgebenden Diagnostik in ELGA zu speichern. Die gesetzlichen Vorgaben sehen vor, dass zusätzlich jene Bilddaten zu speichern sind, die die:der Radiolog:in als „wesentlich" und für die Beurteilung des Befundes „nützlich" erachtet. Welche Bilder wesentlich sind, obliegt allein der Beurteilung der:des Radiolog:in im konkreten Einzelfall.
- Vertragsärzt:innen (ausgenommen Gruppenpraxen) sind von der Speicherpflicht ausgenommen, wenn ihr Einzelvertrag aufgrund der anzuwendenden Altersgrenze in den nächsten vier Jahren endet (bis 30. Juni 2029).
- Wahlärzt:innen (ausgenommen, jene für die eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre - sog. „Zumutbarkeitsgrenze") sind erst ab 1. Jänner 2026 zur Speicherung der o.g. Daten verpflichtet.
- Wenn sozialversicherungsrechtliche Regelungen die Mitgabe von Befunden bzw. Bildern vorsehen (u.a. zur weiterführenden Behandlung und Therapie), kommt die:der Radiolog:in dieser Pflicht grundsätzlich bereits über die Zurverfügungstellung der Daten in ELGA nach. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die:der Patient:in dennoch verlangen kann, die Daten auch auf andere geeignete Weise zu erhalten (z.B. Ausdruck, Hochladen in eine entsprechend gesicherte Cloud).
- Sollte ein:e Patient:in (aufgrund eines Opt-outs bzw. eines Widerspruchs im Anlassfall) nicht an ELGA teilnehmen, sind die Bilddaten jedenfalls in einer anderen Weise als über ELGA zur Verfügung zu stellen (z.B. Ausdruck, Hochladen in eine entsprechend gesicherte Cloud). In diesem Fall darf – nach Rücksprache mit dem BMASGPK – kein Kostenersatz für etwaige Datenträger verlangt werden.
- Festzuhalten ist, dass die berufsrechtliche Dokumentationsverpflichtung (§ 51 ÄrzteG 1998) durch die Speicherung der Befunde bzw. Bilddaten in ELGA unberührt bleibt und nicht ersetzt wird. Die ärztliche Dokumentation ist somit weiterhin zu führen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
- Werden die Daten pflichtwidrig nicht in ELGA gespeichert, kann dies verwaltungsstrafrechtliche sowie disziplinarrechtliche Folgen haben.
Vorliegen der technischen Voraussetzungen – Ausnahmeregelung
Fachärzt:innen für Radiologie haben sicherzustellen, dass sie die nötigen technischen Voraussetzungen haben, um ELGA-Gesundheitsdaten zu verarbeiten und zu speichern.
Ausnahme: Sollten zum 1. Juli 2025 diese Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. Verzögerung der Implementierung der ASWH), ist jedenfalls mit einem Softwareanbieter bis spätestens 1. Jänner 2026 ein Vertrag abzuschließen, um eine zeitnahe Umsetzung sicherzustellen (spätestens 31. Dezember 2028) (vgl § 9 Abs 2 ELGA-VO 2015).
ELGA-Aushang
- Mit Beginn der Speicherpflicht (ab 1. Juli 2025) haben Fachärzt:innen des Sonderfachs Radiologie die Patient:innen mittels gut sichtbarem und leicht zugänglichem Aushang zu den ELGA-Teilnehmer:innenrechten zu informieren.
- Der Aushang ist in jenen Bereichen der Ordinationsräumlichkeiten zu platzieren, in denen sich die ELGA-Teilnehmer:innen anmelden.
- Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) der Ordination oder Gruppenpraxis sind zulässig.
Situatives Opt-out
ELGA-Teilnehmer:innen haben das Recht, gegenüber den behandelnden Fachärzt:innen für Radiologie der Aufnahme von Befunden der bildgebenden Diagnostik bzw. Bilddaten in ELGA im Einzelfall zu widersprechen. (Bei ELGA-Gesundheitsdaten, die sich auf HIVInfektionen, psychische Erkrankungen, genetische Untersuchungen oder Schwangerschaftsabbrüche beziehen, ist die:der Patien:tin zusätzlich individuell über die Möglichkeit des situativen Opt-outs aufzuklären).
Obwohl die gesetzliche Verpflichtung der ELGA-Nutzung für die Fachärzt:innen für Radiologie mit 1. Juli 2025 in Kraft tritt, sind seitens des Ministeriums leider noch immer einige organisatorische Fragestellungen zum Ablauf ungeklärt. Seitens der Bundeskurie niedergelassene Ärzte wurde hier bereits mehrmals um eine Klarstellung gebeten. Auch eine eventuelle Finanzierung des Mehraufwandes für die betroffenen Ärzt:innen ist nicht gelöst. Selbstverständlich halten wir Sie zur Thematik am Laufenden, ebenso wie zu relevanten Klarstellungen bzw. Änderungen.