In diesen Tagen ergeht ein Rundschreiben der ÖGK zu Kostenanteilen bei Krankenbeförderungen und Krankentransporten an alle Vertragsärzt:innen. Gemäß § 47 der Satzung der ÖGK sind Versicherte (Angehörige) ab 1. Juli 2025 verpflichtet, für Krankenbeförderungen und Krankentransporte folgende Eigenleistungen zu tragen:
- Krankenbeförderung mit Taxi oder Fahrtendienst: Eine Eigenleistung in Höhe der einfachen Rezeptgebühr (2025: EUR 7,55) pro Fahrtstrecke
- Krankentransport mit Rettungsorganisationen: Eine Eigenleistung in Höhe der doppelten Rezeptgebühr (2025: EUR 15,10) pro Fahrtstrecke
Bei Hin- und Rücktransporten ist der Kostenanteil jeweils pro Fahrt zu entrichten.
Vorschreibung der Kostenbeteiligung
Die ÖGK plant die Vorschreibung der Kostenbeteiligung zweimal jährlich durchzuführen. Die erste Vorschreibung ist für Februar 2026 vorgesehen.
Maximale Kostenbeteiligung
Der Kostenanteil muss pro Person für maximal 28 durchgeführte Krankenbeförderungen bzw. Krankentransporte entrichtet werden.
Ausnahmen von der Kostenbeteiligung
Versicherte (Angehörige) sind von der Kostenbeteiligung befreit, wenn:
- Der Transport zu einer Dialysebehandlung, Chemo- oder Strahlentherapie erfolgt.
- Der Transport im Zusammenhang mit einer Erste-Hilfe-Maßnahme erfolgt (zeitkritische Transporte, Unfälle, Rettungs- und Notarzttransporte).
- Das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
- Eine soziale Schutzbedürftigkeit gemäß der Richtlinie (§ 30a Abs. 1 Z15 ASVG) über die Befreiung der Rezeptgebühr vorliegt.
Hinweise zur Ausstellung von Transportanweisungen
Die ÖGK gibt im Schreiben Hinweise zur von Transportanweisungen. Hier soll besonders auf den Gesundheitszustand der Patient:innen geachtet und eine Transportanweisung nur nach sorgfältiger und gewissenhafter Abwägung hinsichtlich medizinischer Notwendigkeit (Gehunfähigkeit vorausgesetzt) ausgestellt werden.
Definition der Gehunfähigkeit
Als gehunfähig gilt, wer aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung selbst mit Unterstützung einer Begleitperson nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Die Beurteilung richtet sich ausschließlich nach der medizinischen Indikation und nicht nach geografischen oder örtlichen Gegebenheiten. Beispiele für eine medizinische Begründung der Gehunfähigkeit sind unter anderem:
- Bestehende Gehunfähigkeit (Rollstuhlfahrer)
- Schlechter körperlicher Zustand mit Schwäche, Schwindel, Sturzneigung
- Gipsruhigstellung des Beins
- Medizinisch erforderliche Beinentlastung (z. B. bei Knochenmarksödem)
- Starker Belastungsschmerz am Bein (z. B. nach Verletzung)
- Infektionsgefahr bei Abwehrschwäche (z. B. nach Organtransplantationen)
Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
Die ÖGK übernimmt nur die Transportkosten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle.