Um die Mitbetreuung von unbesetzten Nachbarsprengeln im Bereitschaftsdienst für alle interessierten Ärzt:innen transparent und nachvollziehbar zu gestalten, wurde in der Kurienversammlung vom 14. Mai 2025 ein Richtlinienpaket beschlossen. Neben einigen bereits bestehenden Grundsätzen wurde insbesondere ein Stichtag eingeführt, ab dem die Meldung einer Mitbetreuung von Nachbarsprengeln frühestens möglich ist.
Zudem werden die Meldungen von Mitbetreuungen künftig im Kammeramt in Evidenz gehalten und nach Erhalt der sprengelinternen Dienstpläne, frühestens zwei Wochen vor Quartalsbeginn, in den jeweiligen Sprengeln erfasst.
Damit gelten für die Meldung zur Mitbetreuung von unbesetzten Nachbarsprengeln nun folgende Regelungen:
- Vorrang von sprengelinternen Ärzt:innen gegenüber Mitbetreuungen von außerhalb
- Striktes First come-first serve-Prinzip
- Höchstgrenze von fünf betreuten Sprengeln (inkl. dem eigenen)
- Meldung von Mitbetreuungen frühestens ab Beginn des Vor-Quartals
Mitbetreuungen für das 4. Quartal können also ab Beginn des 3. Quartals gemeldet werden. - Endgültige Erfassung der Mitbetreuungen durch das Kammeramt ab zwei Wochen vor Quartalsbeginn (Frist zur Übermittlung der sprengelinternen Dienstpläne)
Davor Evidenzhaltung im Kammeramt nach First come-first serve-Prinzip - Meldung von Mitbetreuungen spätestens drei Werktage vor Dienstbeginn, spätere bzw. nachträgliche Meldung nur in Ausnahmefällen (z.B. Krankheitsvertretung)
- Eine dauerhafte Zuteilung zum Nachbarsprengel ist nur möglich, wenn die betroffenen Ärzt:innen in Absprache mit den jeweiligen Diensteinteiler:innen bei der sprengelinternen Dienstplanerstellung berücksichtigt und deren Mitbetreuungen gemeinsam mit dem sprengelinternen Dienstplan gemeldet werden.
Absprachen zwischen Sprengeln zur gegenseitigen Mitbetreuung können daher selbstverständlich bestehen bleiben
Bei Fragen und für weitere Informationen melden Sie sich gerne bei Irena Drmic (drmic(at)arztnoe.at, DW 212) und Florian Annegg (annegg(at)arztnoe.at, DW 240).