Sperre von e-Cards ohne Foto ab 1.1.2024

Gemäß § 31a Abs. 8 ASVG sind bis 31. Dezember 2023 alle e-Cards ohne Foto auszutauschen, für die keine Ausnahme besteht. Kann ein Tausch nicht vorgenommen werden, ist die alte e-Card zu sperren. Daher müssen mit 1.1.2024 alle e-Cards gesperrt werden, die ohne Foto der Karteninhaberin bzw. des Karteninhabers ausgestellt wurden und für die keine gesetzliche Ausnahme gilt. Von der Foto-Pflicht ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren, Senioren ab 70 Jahren sowie Personen, die in Pflegestufe 4, 5, 6 oder 7 eingestuft sind.

Wenn für Sie keine gesetzliche Ausnahme gilt und Sie weiterhin ELGA nutzen möchten, beantragen Sie bitte dringend die Ausstellung einer neuen e-Card mit Foto unter folgendem Link: e-Card für freie Berufe. Die SVS kümmert sich um die Abwicklung der Kartenausstellung.

Für Personen, die einen aufrechten Krankenversicherungsschutz bei einem der gesetzlichen Krankenversicherungsträger haben, wird üblicherweise automatisch eine neue e-Card ausgestellt, kurz bevor die alte Karte gesperrt wird. Ohne gesetzliche Krankenversicherung erfolgt keine automatische Neuausstellung. Wenn Sie also noch eine e-Card ohne Foto besitzen, nicht gesetzlich krankenversichert sind und weiterhin ELGA nutzen möchten, müssen Sie selbst eine Neuausstellung beantragen.

Wenn Sie einen österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder ein Dokument des Fremdenregisters besitzen, wird das Foto für die Produktion Ihrer neuen e-Card automatisch zur Verfügung gestellt. Mit dem Foto-Sofort-Check können Sie prüfen, ob derzeit ein Foto für die Produktion einer neuen e-Card vorliegt.

Wenn für Sie kein Foto verfügbar ist und keine der oben angeführten gesetzlichen Ausnahmen gilt, müssen Sie ein Foto bringen, damit eine e-Card produziert werden kann. Alle Registrierungsstellen sowie die Passbildkriterien und mitzubringenden Dokumente finden Sie unter www.chipkarte.at/foto.