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Wesentliche Änderungen im Ärztegestz

Nationalratsbeschluss vom 13.12.2018

Palliativmedizin/Beistand für Sterbende

Bei der Definition der ärztlichen Tätigkeit werden in Zukunft ausdrücklich Schmerztherapie und Palliativmedizin ergänzt.
Im Sinne des Beistands am Lebensende ist es bei Sterbenden in Zukunft insbesondere auch zulässig, im Rahmen palliativmedizinischer Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im Verhältnis das Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen überwiegt.

Notarztsystem neu 

In Zukunft definiert das Ministerium und nicht mehr die Ärztekammer die näheren Vorgaben zur Notarztausbildung im Verordnungsweg.

Die Notarztausbildung steht den Fachärzten/innen der meisten klinischen Sonderfächer (ausgenommen sind zB die klinisch-immunologischen Sonderfächer) und Allgemeinmedizinern/innen offen.

Zudem ist die Absolvierung der Ausbildung, aber auch eine Tätigkeit als Notarzt/-ärztin für Ärzte/innen in Ausbildung (ausgenommen die genannten Sonderfächer) möglich. Nach Erlangen des Notarztdiploms und einer individuellen Freigabe durch den zuständigen ärztlichen Leiter können diese Ärzte/innen in Ausbildung selbständig als Notärzte/innen tätig sein.

Voraussetzungen für den Erwerb des Diploms sind: Eine 33-monatige Berufsausübung zum Erlernen bestimmter, in einem Rasterzeugnis näher zu definierender Kompetenzen an einer Ausbildungsstätte bzw. einer intramuralen Organisationseinheit, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind, die Absolvierung des neuen Notarztkurses samt Prüfung und 20 (bei Ärzten in Ausbildung verpflichtend unter Supervision durchzuführende)Einsätze.

Die Erlangung des Notarztdiploms gestaltet sich aufgrund dieser Vorgaben in Zukunft für Ärzte/innen, die bereits hauptberuflich extramural tätig sind, schwierig. 

Anstellung von Ärzten/innen in Ordinationen und Gruppenpraxen

Die Anstellung von Ärztinnen/Ärzten bei anderen Ärztinnen/Ärzten und Gruppenpraxen ist zukünftig berufsrechtlich erlaubt. Das maximale Ausmaß der Anstellung(en) beträgt in Einzelordination bis zu 40 Wochenstunden und in Gruppenpraxen bis zu 80 Wochenstunden.

Sonstige Rahmenbedingungen:

  • Die Anstellung darf nur im Fach des Ordinationsinhabers/Gesellschafters erfolgen.
  • Der Inhaber/Die Inhaberin der Einzelpraxis bzw. die Gesellschafter/innen der Gruppenpraxis müssen weiterhin maßgeblich selbst in der Ordination tätig sein.
  • Den Patientinnen/Patienten ist tunlichst die freie Arztwahl unter den verfügbaren Ärztinnen/Ärzten zu gewähren.
  • Die „medizinische Letztverantwortung" für sein Handeln trägt immer der angestellte Arzt/die angestellte Ärztin selbst.

Zwischen Österreichischer Ärztekammer und Hauptverband sind gesamtvertragliche Regelung über den Einsatz von angestellten Ärztinnen/Ärzten in Kassenordinationen bzw. Kassengruppenpraxen zu treffen. Sofern ein solcher Gesamtvertrag nicht anwendbar ist, sind diese Regelungen im Einzelvertrag zu treffen.

Absicherung der freiberuflichen Ordinationsvertretung

Es wird in der Novelle festgelegt, dass die fallweise oder regelmäßige Vertretung in einer Ordination bzw. Gruppenpraxis als freiberufliche Tätigkeit und somit nicht als Anstellung gilt, wenn die Ordinationsinhaberin/der Ordinationsinhaber während der Vertretung nicht überwiegend (das heißt mehr als 50%) selbst in der Ordination anwesend ist.

Keine Erstreckung des Arztvorbehaltes auf alternativmedizinische Behandlungsmethoden

Die Erstreckung des Arztvorbehalts auf alternativmedizinische Behandlungen wurde nicht beschlossen. Damit besteht auch in Zukunft keine Handhabe gegen medizinische Laien, die „Behandlungen", die nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, anbieten.

Beschluss des Nationalrates (pdf) 126 KB
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden