Zwischen der NÖ Ärztekammer und der NÖ Gebietskrankenkasse (nunmehr ÖGK-N) wurden die Eckpunkte für die Teilnahme von Wahlärztinnen/Wahlärzten am Bereitschaftsdienst definiert.
Von der Wahlärztin/vom Wahlarzt zu erfüllende Voraussetzungen:
- ius practicandi in Allgemeinmedizin (Überprüfung durch NÖ Ärztekammer)
- Meldung einer Wahlarztordination (Überprüfung durch NÖ Ärztekammer)
- Rezepturbefugnis für Wahlärztinnen/Wahlärzte muss bei der Kasse beantragt werden.
Neue Rezepturbefugnisse werden seitens der Kassen nur ausgestellt, wenn ein Anschluss ans e-Card-System besteht und e-Rezept verwendet wird. Details dazu finden Sie hier:
www.arztnoe.at/wahlaerzte
Sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt die NÖ Ärztekammer die Wahlärztin/den Wahlarzt in das System zur Diensteinteilung auf.
Technische Umsetzung, Abrechnung:
- Die Verrechnungsstelle der ÖGK-N legt die Wahlärztin/den Wahlarzt als Bereitschaftsärztin/-arzt an.
- Seitens der ÖGK-N werden Bestellscheine für Verbrauchsmaterial ausgegeben.
- Die Honorierung erfolgt gleich den Vertragsärztinnen/-ärzten für Allgemeinmedizin (Bereitschaftsdienstpauschale, Einzelleistungen, Wegegebühren).
- Bei Bedarf werden Stempel zur Verfügung gestellt
Bedingungen:
- Die Bereitschaftsdienstzeit ist von 12 auf 6 Stunden (8 Uhr bis 14 Uhr) festgelegt Darin enthalten sind einheitliche Ordinationszeiten zwischen 9 Uhr bis 11 Uhr, wobei keine verpflichtende Anwesenheit von OrdinationsmitarbeiterInnen gefordert ist.
- Niederösterreichweit kommt ein einheitliches Honorar für die grundsätzliche Bereitschaft pro Diensttag für 6 Stunden in Höhe von EUR 175,30 (ab 1.1.2023) zum Tragen. Die Mitversorgung von vakanten Nachbarsprengeln ist möglich und somit kann das grundsätzliche Bereitschaftsdiensthonorar mehrfach zur Abrechnung gelangen.
- Die Position 5 Sonntagsvisite (welche auch an Samstagen und Feiertagen zur Verrechnung gelangt) beträgt ab 1.1.2023: EUR 81,81.
- Die Position 6 Sonntagsordination (welche auch an Samstagen und Feiertagen zur Verrechnung gelangt) beträgt ab 1.1.2023: EUR 23,37.
- Sämtliche weitere Einzelleistungspositionen sowie die Abgeltung für Wegegebühren sind in unveränderter Form auf Basis der Honorarordnung der ÖGK-N verrechenbar.
Ab 1. Jänner 2023 erfolgt die Honorierung der Bereitschaftsdienstpauschale für jene Dienste, in welchen drei Bereitschaftsdienste in Folge anfallen (wie beispielsweise Ostern, Pfingsten) im Ausmaß der 2-fachen Pauschale.