Sind Sie auf der Suche nach einer Ärztin oder einem Arzt, der Praxisvertretungen übernimmt? In dieser monatlich aktualisierten Auflistung aus dem neuesten Consilium finden Sie genau jene Ärztinnen und Ärzte.
Vertretungen - Besteht ein Dienstverhältnis?
In einem mehr als neun Jahre dauernden Rechtsstreit, bei dem es um die steuerrechtliche Behandlung ärztlicher Vertreter/innen ging, hat schlussendlich der Verwaltungsgerichtshof Stellung bezogen und die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, dass ein steuerrechtliches Dienstverhältnis vorläge, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Demnach kommt es, wenn Patientinnen/Patienten vor Behandlungsbeginn auf die Vertretung hingewiesen werden, zu einem Behandlungsvertrag derselben mit der ärztlichen Vertreterin/dem ärztlichen Vertreter und nicht mit der vertretenen Ärztin/dem vertretenen Arzt. Auf die Vertretung muss z.B. durch einen Hinweis am Ordinationsschild oder mündlich hingewiesen werden. Es handelt sich dann nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um eine freiberufliche Tätigkeit der Vertreterin/des Vertreters.
Betriebsausgabenpauschale
Im Zusammenhang mit der Honorierung von Ordinationsvertretungen ersuchen wir Sie, nachstehenden Aspekt zu berücksichtigen und gegebenenfalls mit einem Steuerberater abzuklären: In der Praxis hat ein Vertretungsarzt dem Vertretenen für die Nutzung der Infrastruktur (Räumlichkeiten, Geräte, etc.) gelegentlich eine Miete (oder dergleichen) zu entrichten.
Die Berücksichtigung dieses Betrages als Betriebsausgabe im Rahmen der steuerlichen Veranlagung kann gegebenenfalls dazu führen, dass die Betriebsausgabenpauschale nicht zusätzlich geltend gemacht werden kann.