Informationsmaterialien für das Vorsorgeuntersuchungsprogramm der Sozialversicherung sowie die Ärztebroschüre erhalten Sie direkt bei der Österreichischen Sozialversicherung unter diesem Link:

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Zusatzvereinbarung für VU-Coloskopie für Wahlärzte für Innere Medizin und Chirurgie

Information für Wahlärztinnen und Wahlärzte

Die Österreichische Gesundheitskasse und die Sonderversicherungsträger (SVS, BVAEB und KFA-Wien) schließen mit Wahlärztinnen/-ärzten für Innere Medizin und Chirurgie ein Verrechnungsabkommen bzw. eine Sondervereinbarung für die VU-Coloskopie ab, wobei die Honorierung dieser Leistung wie nachstehend angeführt erfolgt:

Österreichische Gesundheitskasse

Die „vollständige Coloskopie" wird unter Angabe der Positionsnummer „59" mit einem Betrag von EUR 242,59 (ab 1.1.2019) pauschal vergütet, wobei darin ein Betrag in Höhe von EUR 20,00 für erforderliche Medikamente enthalten ist.

Die „unvollständige Coloskopie" wird unter Angabe der Positionsnummer „58" einem Pauschalbetrag von EUR 180,94 (ab 1.1.2019) honoriert, darin sind ebenfalls EUR 20,-- für erforderliche Medikamente enthalten.

Sonderversicherungsträger

Bei den bundesweiten Trägern (SVS, BVAEB) sowie der KFA-Wien kommen separate Leistungspositionen VUCO (Kolonoskopie) sowie VUCOP (Kolonoskopie inkl. Polypenabtragung) zur Anwendung.

Die SVS, BVAEB haben seit 2016 neue Leistungspositionen für endoskopische Untersuchungen mit einem Videoendoskopien die Honorarordnung aufgenommen.

Die aktuellen Werte sind der jeweiligen Honorarordnung zu entnehmen. (Siehe  www.arztnoe.at/Für Ärzte/Tarife).

Verrechnungsabkommen bzw. Sondervereinbarung für Wahlfachärzte

Wahlärztinnen/-ärzte für Innere Medizin und Chirurgie, die am Abschluss eines Verrechnungsabkommens bzw. einer Sondervereinbarung interessiert sind, müssen ein entsprechendes Ansuchen (Formular) an die Ärztekammer für Niederösterreich richten, dem auch ein entsprechender Qualifikationsnachweis - sofern nicht bereits in der Ärztekammer aufliegend - (in Form eines Zeugnisses, Bestätigung des Abteilungsvorstandes etc.) beizulegen ist, der der Richtlinie der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte gemäß § 126 Abs.4 Z 2 Ärztegesetz über die Durchführung und Verrechenbarkeit von gastrointestinal - endoskopischen Leistungen entspricht.

Darüber hinaus sollte das Ansuchen auch die Information enthalten, in welcher Form die Desinfektion oder Sterilisation von Endoskopen durchgeführt wird.

Kontakt:

© Bernhard Noll
KAD-Stv.in Mag.a Friederike Frieß
+43 1 53751 286