Das Ärztegesetz sieht die verpflichtende Mitgliedschaft jeweils nur in einem der neun österreichischen Wohlfahrtsfonds vor. Dabei richtet sich die Mitgliedschaft danach, wo zuerst die ärztliche Tätigkeit aufgenommen wurde, solange die Tätigkeit aufrecht ist. Karenzierte Dienstverhältnisse gelten dabei als aufrechte Tätigkeit. Auch eine „stillgelegte“ Praxis gilt als aufrechter Berufssitz, wenn nicht die Abmeldung bei der Ärztekammer (E-Mail: stf(at)arztnoe.at) bzw. der zuständigen Zahnärztekammer gemeldet wurde. Wird die Tätigkeit für nicht weniger als sechs Monate unterbrochen, wechselt die Mitgliedschaft wieder zum früher zuständigen Wohlfahrtsfonds.

Beispiel 1:

01.01.2020

Erste Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in NÖ

Beginn Zugehörigkeit NÖ

01.05.2021

Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit in Wien

Kein WFF-Wechsel

Beispiel 2:

01.01.2020

Erste Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in NÖ

Beginn Zugehörigkeit NÖ

30.04.2021

Ende der Tätigkeit in NÖ

Ende Zugehörigkeit NÖ

01.05.2021

Aufnahme einer Tätigkeit in Wien

Beginn Zugehörigkeit Wien

01.07.2021

Aufnahme einer Tätigkeit in NÖ

Ende Zugehörigkeit Wien und Wiederbeginn Zugehörigkeit NÖ

Für die Dauer einer mehrfachen Kammerzugehörigkeit ist zur Vermeidung einer mehrfachen Beitragsleistung jeweils bei jenem Fonds, der nicht zuständig ist (im obigen Beispiel 1 ab Mai 2021 in Wien, im Beispiel 2 ab Juli 2021 in Wien), ein Befreiungsantrag (PDF: Formular B08) zu stellen. Da hier oft schwierige Konstellationen auftreten, wenden Sie sich gerne mit Ihren Fragen zum WFF-Wechsel an uns. E-Mail: wff(at)arztnoe.at, Tel. +43 1 53751 7000

Aufgrund der aktuellen Rechtslage werden die einbezahlten Pensionsbeiträge bei einem Wechsel des Betreuungsbereichs an die nächstzuständige Ärztekammer (WFF) überwiesen. Dabei ist die sechsmonatige Rückwechselfrist zu beachten. Bis zum Ende der Ausbildung (ius practicandi oder Fachprüfung) kommt es jedenfalls zu keiner Überweisung der Beiträge.