Nein. Es besteht keine Verpflichtung dazu. Teilweise ist die Durchführung der Tests auch aus bestimmten Gründen nicht möglich (z.B. wenn in der Ordination nicht ausreichend Platz vorhanden ist).
Diese Möglichkeit steht nur Kassenvertragsärztinnen und -ärzten offen. Es besteht keine Einschränkung auf bestimmte Sonderfächer.
Patientinnen/Patienten von Wahlärztinnen/Wahlärzten bekommen keine Kostenrückerstattung. Ein Antigen- bzw. erforderlicher PCR-Test kann nur von Vertragspartnerinnen/-partnern direkt mit der Sozialversicherung abgerechnet werden. Bei Einreichung einer Honorarnote bei der Sozialversicherung erfolgt keine Kostenrückerstattung.
Versicherte der ÖGK, der BVAEB und der SVS bzw. die anspruchsberechtigten Angehörigen. Seit 1.4.2022 können Vertragsärztinnen und - ärzte im niedergelassenen Bereich keine Covid-Tests für symptomlose Personen mehr als Kassenleistung anbieten. Die Testung von symptomatischen Personen (Antigen- und ggfs. anschließender PCR-Test) ist weiterhin auf Kosten der Krankenkassen möglich.
Um die eigene Absonderung im Falle eines positiven Testergebnisses einer Probandin/eines Probanden zu verhindern, muss entsprechende Schutzkleidung/Schutzausrüstung getragen werden. Von der Karl-Landsteiner Privatuniversität wurde dazu folgende Empfehlung herausgegeben:
Entnahme in geschlossenen Räumen: Behandler/in FFP2, Visier oder Brille, feuchtigkeitsdichter Mantel oder Schürze, Handschuhe
Wir empfehlen zusätzlich dringend, im Vorfeld mit dem zuständigen Amtsarzt/der zuständigen Amtsärztin Kontakt aufzunehmen, um die zu tragende Schutzausrüstung mit dieser/m zu besprechen, da es in diesem Zusammenhang interpretatorischen Spielraum der Gesundheitsbehörden gibt.
Die Auswahl des konkreten Antigen-Testprodukts hat nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen und das Antigen-Testprodukt muss jedenfalls CE zertifiziert sein. Der Test muss vom Arzt/von der Ärztin bezogen werden.
Die Auswahl des konkreten Antigen-Testprodukts hat nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen und das Antigen-Testprodukt muss jedenfalls CE zertifiziert sein. Der Test muss vom Arzt/von der Ärztin bezogen werden. Informationen und Hilfestellungen zur Bewertung der Qualität von Antigentests finden Sie unter Antigen-Tests im Rahmen der Österreichischen Teststrategie SARS- CoV-2 – BMSGPK.
Eine Liste am Markt angebotener Testprodukte (ohne Anspruch auf Vollständigkeit - alphabetisch sortiert):
- Abbott Panbio™ COVID-19 Ag Rapid Test Device
- BIOCREDIT Covid-19 Ag
- BTNX COVID-19 Antigen Rapid Test Device
- equip4ordi SARS-COV2 Antigen Tests
- LumiraDx™ SARS-CoV-2 Ag Test
- Medice Medicovid-AB® SARS-CoV-2 Antikörper Schnelltest
- MEDsan® SARS-CoV-2 Antigen Rapid Test (EU Version)
- möLab COVID-19
- MS Labors VivaDiag Covid-19 Ag & Influenza A/B Schnelltest
- NADAL® COVID-19 Ag Schnelltest
- NanoRepro AG COVID-19 Antigen Schnelltest
- R-Biopharm AG RIDA®QUICK SARS-CoV-2 Antigen
- Roche® SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test
- Siemens Healthineers CLINITEST® Rapid COVID-19 Antigen Test
- technomed COVID-19 Boson Antigen Schnelltest
Die Ärztin/Der Arzt hat zunächst grundsätzlich einen Antigen-Test durchzuführen. Nach Vorliegen eines positiven Antigen-Tests ist ein PCR-Test durchzuführen. Für diesen wird der Abstrich an ein Zuweisungslabor übermittelt. Für die laboranalytische Auswertung eines PCR-Tests steht dem Labor eine Fallpauschale in Höhe von EUR 60,-- zu. Es ist sinnvoll, das diesbezügliche Prozedere mit dem Labor abzustimmen.
Im Einzelfall, wenn die Symptomhäufung auffällig und von stark ausgeprägter Intensität ist sowie anamnestischer Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person bestand/besteht, ist ein PCR-Test auch bei Vorliegen eines negativen Antigentests zulässig.
Anstelle der bisherigen Staffelung bei den Honoraren gebührt seit 1.7.2021 pro durchgeführtem Antigen-Test ein einheitliches Honorar. Die Höhe des Honorars ist nunmehr im Gesetz festgelegt und beträgt pauschal 25 Euro pro COVID-19-Test. Dieses deckt die Kosten bzw. den Aufwand für das Material, die Probenentnahmen, die Auswertung eines Antigen-Tests, die dazugehörige Dokumentation, das therapeutische Gespräch sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ab. Auch die etwaige Abstrichentnahme für einen PCR-Test ist davon umfasst.
Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Eine Kostenerstattung für COVID-19-Tests bei symptomatischen und Personen ist auch weiterhin ausgeschlossen.
Für die Testung von symptomatischen Patienten gelten weiterhin die folgenden Abrechnungspositionen:
- Pos. COVT1 = Antigentest positiv und PCR-Test veranlasst
- Pos. COVT2 = Antigentest negativ ohne PCR-Test
- Pos. COVT3 = Antigentest negativ mit PCR-Test veranlasst
Die Testung von asymptomatischen PatientInnen kann seit 1. April 2022 nicht mehr abgerechnet werden.
Natürlich. Die Verordnung (siehe oben bei der Honorierung) ist etwas missverständlich, aber die Verrechnung einer Ordination ist jedenfalls erlaubt. Nicht verrechnet werden kann eine therapeutische Aussprache. Diese ist dezidiert in der Pauschale inkludiert! Natürlich können auch sämtliche Sonderleistungen, wie Blutabnahme, Blutbild, CRP, Spiro und vieles mehr, so sie medizinisch indiziert sind, verrechnet werden.
Es gibt leider eine Vielzahl von Tests in Österreich, das gilt sowohl für PCR-Tests als auch für Antigen-Tests. Eigentlich ist die Trägersubstanz immer eine NaCl-Lösung. Ob aber die Röhrchen, die Konzentration etc. miteinander kompatibel sind, klären Sie am besten mit ihrem Labor ab. Zusätzlich kann die vorgeschriebene Abnahme (nur Nase oder Pharinx oder beides) differieren. Einige Firmen haben die Weiterverwendung nicht freigegeben.
Nein. Bei einem positiven Antigen-Test ist auch der der PCR-Test eine Kassenleistung. Unbedingt auf der Überweisung vermerken! Zum Beispiel: „Verdacht auf COVID-19/Infektion mit SARS-CoV-2, pos. Antigen-Test“. Es empfiehlt sich, dies als Diagnose anzulegen. Bitte klären Sie das Prozedere mit Ihrem Zuweisungslabor ab.
Ja. Sofern eine Verrechnung - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich ist (z.B. PatientIn ist nicht versichert), besteht auch weiterhin die Möglichkeit einen Test privat in Rechnung zu stellen. Eine Kostenerstattung für COVID-19-Tests ist nach wie vor ausgeschlossen.
-
COVID-19-Verdachts- bzw. Erkrankungsfälle müssen an die Gesundheitsbehörde gemeldet werden. Die Landessanitätsdirektion ersucht, Meldungen vorzugsweise über folgende Wege zu erstatten:
- Telefonisch über eine eigens eingerichtete Rufnummer, die über die eline verschickt wurde und ausschließlich von Ärzten/Ärztinnen bzw. dem Ordinationspersonal zur Kontaktaufnahme durch die Einzelordination/Gruppenpraxis verwendet werden darf.
- Über eine Eingabemaske auf der Website von Notruf NÖ. - Behandlung (siehe www.kl.ac.at/coronavirus/behandlung): Patientin/Patienten, wenn klinisch stabil nach Hause schicken, symptomatische Behandlung wie bei anderen Infekten.
- Information über Isolierung – eventuell schriftlich – mitgeben. Beispiele: www.kl.ac.at/sites/default/files/doc/diagramm_6_selbstisolation_u_heimquarantaene.pdf
oder: www.kl.ac.at/sites/default/files/doc/covid19_home_care_-_handlungsempfehlung_1.1.pdf - Informationen zur weiteren Betreuung: www.kl.ac.at/coronavirus/behandlung.
Der Unterpunkt "Monitoring" enthält auch Empfehlungen zu Hospitalisierungszeitpunkten.
In diesem Zeitraum kann es tatsächlich Schwierigkeiten mit der Abholung geben. Laut Auskunft eines Labors sind die Tests gekühlt 72 Stunden lagerbar, laut Auskunft eines anderen Labors lediglich 48 Stunden. Es sollte individuell mit dem zuständigen Partnerlabor das Prozedere abgeklärt werden. Bei entsprechender Klinik und einem positiven Antigen-Test besteht der dringende Verdacht auf eine COVID-Infektion. Dieser Verdacht ist unverzüglich der Gesundheitsbehörde zu melden. Es kann sein, dass diese einen Test durch 1450 anordnet. Im Zweifelsfall sollte 1450 kontaktiert werden.
Nach derzeitigem Wissensstand nicht.
Ein Muster für einen Ergebnisnachweis finden Sie hier.