Ausbildung in einem Additivfach gem. ÄAO 2006

Die ÄAO 2006 ist mit 1. Juni 2015 außer Kraft getreten.– Ärztinnen/Ärzte, die jedoch schon vor dem 31. Mai 2015 Ausbildungszeiten erworben haben, können ihre Ausbildung nach der ÄAO 2006 fertigstellen bzw. eine weitere Ausbildung im Additivfach beginnen. Bereits zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzten (Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt) steht es ebenfalls offen, eine Additivfachausbildung nach der ÄAO 2006 zu beginnen.

Es gibt keine Frist, innerhalb derer die Ausbildung nach der Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 abgeschlossen werden muss.

Die Ausbildung in einem Additivfach bezeichnet in der ÄAO 2006 die ergänzende spezielle Ausbildung im Teilgebiet der Allgemeinmedizin oder im Teilgebiet eines Sonderfaches mit der Dauer von zumindest drei Jahren im Sinne einer Schwerpunktausbildung zum Erwerb umfassend vertiefter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten. Die Absolvierung der Additivfachausbildung führt zu keiner Erweiterung der fachärztlichen Berufsausübung auf andere Sonderfächer. § 15 der ÄAO 2006 nennt insgesamt 27 Additivfächer.

Die Ausbildungsdauer in einem Additivfach beträgt zumindest drei Jahre im Additivfach bzw. gegebenenfalls auch in den vorgeschrieben Pflichtnebenfächern. Sofern in der fachärztlichen Ausbildung Zeiten im Gebiet des Additivfaches absolviert und hierbei die im entsprechenden Ausmaß für das Additivfach erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt wurden, so können davonmaximal zwölf Monate auf die Additivfachausbildung angerechnet werden.

Die Ausbildung ist an anerkannten Ausbildungsstätten auf einer genehmigten Ausbildungsstelle für das jeweilige Additivfach zu absolvieren. Diese Ausbildungsstellen sind pro Abteilung limitiert. 

Manche Ausbildungsstellen sind auch zeitlich limitiert. Dies bedeutet, dass Abteilungen bzw. Krankenhäuser nicht in vollem Ausmaß ausbilden können. Man spricht dann von einer Teilanerkennung. Die Absolvierung der Ausbildung an mehreren Ausbildungsstätten mit Teilanerkennung ist möglich. Am Ende der Facharztausbildung müssen jedoch alle in den Rasterzeugnissen geforderten Ausbildungsinhalte als vermittelt bestätigt sein.

Ausbildungsstätten sind verpflichtet, Beginn, Wechsel, Unterbrechungen sowie Änderungen des Ausbildungsausmaßes zu melden. Hierfür besteht seit dem 1.7.2015 eine eigene Ausbildungsstellenverwaltungsapplikation (ASV), die gleichzeitig die Gültigkeit der vorgenommenen Meldung überprüft.  Die Meldung ist an jener Abteilung durchzuführen, an der Ärztinnen/Ärzte ihre Ausbildung tatsächlich absolvieren.

Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung haben die Möglichkeit, die eigenen Ausbildungsstellenmeldungen über das Online-Fortbildungskonto der Österreichischen Ärztekammer unter www.meindfp.at einzusehen.

Eine Übersicht über bewilligte Ausbildungsstellen und das jeweilige Ausmaß finden Sie im Ausbildungsstättenverzeichnis der Österreichischen Ärztekammer. 

Rasterzeugnisse für die Additivfächer finden Sie auf der Website der ÖÄK, hinterlegt beim jeweiligen Stammfach (beispielsweise Innere Medizin). Das Rasterzeugnis für das Additivfach Geriatrie im Rahmen der Allgemeinmedizin finden Sie bei den Rasterzeugnissen der Allgemeinmedizin.

Informationen für die Einreichung des Additivfach-Diplomes finden Sie in der Rubrik FAQ Diplomausstellung.

Für weiterführende Informationen zum Additivfach verweisen wir auf die Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 im Abschnitt 4.