Verlängerung des Pilotprojektes „Erweiterte Stellvertretung“

Das mit 30. Juni auslaufende Pilotprojekt „Erweiterte Stellvertretung“ wird um 3 Jahre, also bis 30.6.2026, verlängert. Alle aktuellen Teilnehmer:innen werden von der ÖGK-N über die Verlängerung der erweiterten Stellvertretung befristet bis zum Ende des Pilotprojektes informiert, ein neuerlicher Antrag ist nicht notwendig. Ab 1. Juli 2023 können insgesamt 18 Prozent aller Vertragsärzt:innen teilnehmen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist es pro futuro möglich, dass nicht nur im Fall der Anstellung einer/eines Kollegin/Kollegen parallel gearbeitet wird sondern auch bei Dauervertretungen auf Honorarnotenbasis.

Mit der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals NÖ Gebietskrankenkasse) wurde vereinbart, im Zeitraum 1.1.2020 bis 30.06.2023 das Pilotprojekt „Erweiterte Stellvertretung“ um die Möglichkeit der Anstellung bei gleichzeitigem, generellem Wegfall der Abschläge zu ergänzen. Im Rahmen dieses Pilotprojekts kann nun die Stellvertretung einer Vertragsärztin/eines Vertragsarztes in einer Einzelordination oder einer Vertragsgruppenpraxis entweder in Form einer freiberuflichen Tätigkeit oder in Form einer Anstellung erfolgen. Das Kontingent an teilnehmenden Ordinationen wurde für dieses Pilotprojekt auf 20 Prozent bei Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmedizinern und auf 15 Prozent bei Fachärztinnen/Fachärzten erhöht.

Die Einzelvereinbarungen jener Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die bereits bisher am Pilotprojekt “Erweiterte Stellvertretung“ teilnehmen, werden zu den Bedingungen der neuen Vereinbarung bis 30.06.2023 verlängert.

Der/die teilnehmende Vertragsarzt/-ärztin verpflichtet sich entweder zur Aufrechterhaltung der offiziell gemeldeten Ordinationszeiten oder zu einer Ausweitung auf mindestens 20 Stunden pro Woche sowie zur persönlichen ärztlichen Tätigkeit in einem Ausmaß von mindestens 50 Prozent.

Die parallele Ausübung der ärztlichen Tätigkeit der/des teilnehmenden Vertragsärztin/Vertragsarztes und der Stellvertreterin/des Stellvertreters ist ausschließlich unter Einhaltung von § 47a Ärztegesetz möglich:

§ 47a. (1) Zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen dürfen zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte

  1. in Ordinationsstätten einschließlich Lehrpraxen (§ 11) höchstens im Umfang eines einzigen Vollzeitäquivalents oder
  2. in Gruppenpraxen einschließlich Lehrgruppenpraxen (§ 11a) im Umfang der Anzahl der Gesellschafter-Vollzeitäquivalente, höchstens aber von insgesamt zwei Vollzeitäquivalenten,

angestellt werden. Einem Vollzeitäquivalent entsprechen 40 Wochenstunden. Ein Vollzeitäquivalent berechtigt zur Anstellung von höchstens zwei Ärztinnen/Ärzten.

(2) In Ordinationsstätten und Gruppenpraxen, die eine Primärversorgungseinheit im Sinne des § 2 Primärversorgungsgesetz (PrimVG), BGBl. I Nr. 131/2017, sind, darf die zulässige Zahl der Vollzeitäquivalente und der angestellten Ärztinnen/Ärzte (Abs. 1) auch überschritten werden, sofern dadurch die Planungsvorgaben des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) gemäß § 21 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017, und des Primärversorgungsvertrages gemäß § 8 PrimVG eingehalten werden.

(3) Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Ordinationsstätteninhaberin/des Ordinationsstätteninhabers oder der Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis erfolgen. Diese sind trotz Anstellung maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Für die Patientinnen/Patienten ist die freie Arztwahl zu gewährleisten, wobei die angestellten Ärztinnen/Ärzte die medizinische Letztverantwortung tragen.

(4) Sowohl eine regelmäßige als auch eine fallweise Vertretung der Ordinationsstätteninhaberin/des Ordinationsstätteninhabers oder der Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis ist eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit, sofern die vertretende Ärztin/der vertretende Arzt und die vertretene Ärztin/der vertretene Arzt nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis ärztlich tätig sind.

(5) Als freiberufliche Tätigkeit gelten auch ärztliche Tätigkeiten in ärztlichen Not- und Bereitschaftsdiensten gemäß § 84 Abs. 4 Z 7.

Bitte beachten Sie, dass die von der Vertreterin/vom Vertreter im Rahmen des Pilotprojektes "Erweiterte Stellvertretung" geleisteten Vertretungstage spätestens bis Ende des Folgequartals gemeldet werden müssen, damit sie im Falle einer Bewerbung um eine Kassenplanstelle angerechnet werden.

Sollten Sie als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt eine Ärztin oder einen Arzt anstellen, so nehmen Sie bitte mit Ihrer Haftpflichtversicherung Kontakt auf und klären Sie, ob die Tätigkeit des Angestellten mitversichert ist.