Im Jahr 2006 wurden die ersten Gruppenpraxen im Fach Radiologie gegründet. Vier Jahre später, es war im April 2009, erreichte die Kurie der niedergelassenen Ärzte in Verhandlungen mit der NÖ Gebietskrankenkasse eine Öffnung auf alle anderen Fachgruppen. Von Beginn an erfolgte die Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit analog der für Einzelpraxen. Gab es zunächst noch Honorarabschläge, wurden diese Anfang 2015 zur Gänze gestrichen. Mittlerweile sind die fünf verschiedenen Gruppenpraxenmodelle sehr beliebt. Mit Stand Oktober 2019 gab es bereits 166 Gruppenpraxen in Niederösterreich, wobei die meisten im Bereich der Allgemeinmedizin eröffnet wurden, gefolgt von der Radiologie.

Fünf verschiedene Modelle von Gruppenpraxen

  1. Vertragsgruppenpraxis (V-GP) aufgrund einer Zusammenlegung an einem Standort (Zusammenlegungspraxis, kurz ZLP): Zwei oder mehrere Vertragsärztinnen/-ärzte am gleichen im Stellenplan ausgewiesenen Niederlassungsort schließen sich zu einer V-GP zusammen.
  2. Vertragsgruppenpraxis als originär vereinbarte Vertragsgruppenpraxis (kurz originäre GP): Bei durch die Gesamtvertragsparteien festgestelltem Bedarf kann eine GP originär mit zwei oder mehreren Gesellschaftern ausgeschrieben werden.
  3. Teilung einer Planstelle (Jobsharingpraxis, kurz JSP): Maximal drei Ärztinnen/Ärzte teilen sich eine bestehende Vertragsarztstelle, d.h. die/der Seniorpartner/in (kurz SP) und Inhaber/in der bestehenden Vertragsarztstelle teilt sich diese mit einem oder zwei Juniorpartner(n) (kurz JP).
  4. GP zur Nachfolgeregelung (Nachfolgepraxis, kurz NFP): Die/der Inhaberin einer Vertragsarztstelle (SP) teilt sich kurz vor Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit die Vertragsarztstelle mit einem JP, mit der Intention eines sukzessiven Rückzuges des SP von der vertragsärztlichen Tätigkeit und eines geordneten Übergangs des Einzelvertrages auf den JP. Zum Zeitpunkt des Endes der NFP erlangt der JP den Einzelvertrag. In Zusammenhang mit der Beschlussfassung des GP-Gesamtvertrages wird die bisherige Vereinbarung zur Übergabepraxis beendet.
  5. Fachgleiche, aber intern spezialisierte GP: Maximal drei Ärztinnen/Ärzte der gleichen Fachrichtung, die sich auf unterschiedliche Zusatzfächer spezialisiert haben, teilen sich eine bestehende Vertragsarztstelle, d. h. die/der SP und Inhaber/in der bestehenden Vertragsarztstelle teilt sich diese mit einer/einem oder zwei JP.

Gruppenpraxen - Gesamtvertrag

Gruppenpraxen - Gesamtvertrag (pdf) 1 MB
Gültig ab 1.4.2009

Gegenüberstellung Nachfolgepraxis - Jobsharingpraxis

Nachfolgepraxis Jobsharingpraxis
Antragstellung mittels Formular 9 Monate vor dem geplanten Start der Nachfolgepraxis. Antragstellung mittels Formular 9 Monate vor dem geplanten Start der Jobsharingpraxis.
Behandlung im Stellenplangespräch, wobei der Bedarf als gegeben angesehen wird. Behandlung im Stellenplangespräch, wobei der Bedarf beurteilt wird.
Der Einzelvertrag muss bei Antragstellung zum Endzeitpunkt der Nachfolgepraxis gekündigt werden; ruht für die Dauer der Nachfolgepraxis. Keine Kündigung des Einzelvertrags; der Einzelvertrag wird für die Dauer der Jobsharingpraxis ruhend gestellt; 5-Jahres-Grenze.
Die geplante Gesellschaftsanteilsverteilung ist nicht bekannt zu geben; ein reiner Arbeitsgesellschafter wäre möglich. Die geplante Gesellschaftsanteilsverteilung ist bei Antragstellung bekannt zu geben und wird bei der Ausschreibung veröffentlicht.
Ausschreibung des Juniorpartneranteils und des Einzelvertrags für die Zeit nach der NFP; Anwendung der Niederlassungsrichtlinien; ev. Hearing. Ausschreibung des Juniorpartneranteils und Anwendung der Niederlassungsrichtlinien; ev. Hearing.
OG oder GmbH; Gesellschaftsvertragserrichtung; Firmenbucheintragung. OG oder GmbH; Gesellschaftsvertragserrichtung; Firmenbucheintragung.
Maximale Dauer = 1 Jahr. Unbefristete Dauer.