Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige (BUfT)

Seit 1. April 2026 steht Mitgliedern der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich (ÄKNÖ) eine neu verhandelte Rahmenvereinbarung zur Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige (BUfT) zur Verfügung – umgesetzt gemeinsam mit der Helvetia Versicherungen AG und dem spezialisierten Maklernetzwerk ARGE Med.

In der Beratung medizinischer Berufsgruppen spezialisierte Fachleute der ARGE Med analysieren die individuelle berufliche Situation und erarbeiten auf dieser Grundlage eine maßgeschneiderte Lösung, bevor ein Vertrag abgeschlossen wird. Autorisierte Beratungskanzleien in Ihrer Nähe finden Sie beim ARGE Med Consult Netzwerk

FAQ zu Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige (BUft)

Die BUfT ist eine speziell auf niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zugeschnittene Versicherungslösung. Sie schützt Sie finanziell, wenn Ihre Ordination durch Krankheit, Unfall oder Sachschäden vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt betrieben werden kann. Die anfallenden Fixkosten Ihrer Ordination und der entgangene Gewinn (Deckungsbeitrag) werden in diesem Fall durch die Versicherung gedeckt.

Die ÄKNÖ bietet diese Lösung in Kooperation mit der ARGE Med und der Helvetia Versicherungen AG an. Die ARGE Med ist ein Zusammenschluss erfahrener Versicherungsmaklerinnen und -makler mit langjähriger Spezialisierung auf medizinische Berufe.

Die Versicherung leistet bereits ab 50 Prozent Arbeitsunfähigkeit nach Krankheit oder Unfall – und nicht erst bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit, wie es bei vielen anderen Produkten am Markt üblich ist.

Es kann eine maximale Versicherungssumme von EUR 600.000,-- vereinbart werden. Die individuelle Versicherungssumme orientiert sich am Deckungsbeitrag Ihrer Ordination und wird im Rahmen einer persönlichen Beratung ermittelt.

Die Haftungszeit beträgt bis zu 24 Monate bei einem ununterbrochenen Versicherungsfall. Bei verbundenen, wiederkehrenden oder rezidiven Betriebsunterbrechungsschäden endet die Haftungszeit spätestens 48 Monate nach Eintritt der ersten Betriebsunterbrechung.

Steht objektiv fest, dass der Betrieb nicht weitergeführt werden kann – etwa bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder im Todesfall – werden die noch weiterhin anfallenden Fixkosten und allfällige Liquidierungskosten der Ordination für bis zu 12 Monate ersetzt.

Nein. Der Versicherer verzichtet auf sein Kündigungsrecht in jedem Schadensfall bis zum dokumentierten Vertragsende.

Die BUfT deckt auch eine Reihe besonderer Situationen ab, darunter:

  • Pandemiebedingte Ausfälle (inkl. Quarantäne und Erkrankung)
  • Einsätze als Notärztin bzw. -arzt im Hubschrauber
  • Motorsportliche Veranstaltungen (ohne Höchstgeschwindigkeitskomponente)
  • Psychische Erkrankungen (Haftungszeit 6 Monate)
  • Grobe Fahrlässigkeit bei Sachschäden
  • Cybervorfälle bei einer Informationssicherheitsverletzung (begrenzt mit max. 7 Tagsätzen und max. EUR 7.000,-- je Ereignis)

Versichert ist die betroffene Person, nicht die behördliche Schließung des Betriebs. Voraussetzung für die Leistung ist, dass ein behördlicher Absonderungsbescheid vorgewiesen werden kann.

Ja. Fällt das gesamte Ordinationspersonal krankheits- oder unfallbedingt aus, wird die vereinbarte Tagestaxe (1/360) für bis zu fünf Tage erbracht.

Ja, die Versicherungslösungen sehen sogenannte Karenzfristen vor. Das ist jener Zeitraum ab Beginn eines Versicherungsfalls, in dem noch keine Leistung erbracht wird. Die Karenzfrist beginnt mit dem ersten Tag der Betriebsunterbrechung und endet, sobald sie abgelaufen ist. Erst ab diesem Zeitpunkt wird die Versicherungsleistung ausbezahlt. Je nach gewähltem Tarif bestehen dabei unterschiedliche Möglichkeiten.

Bei mehreren gemeldeten Ordinationen wird ein Schaden standortbezogen bewertet. Das bedeutet: Der Ausfall an einem Standort wird bei dem Deckungsbeitrag des betroffenen Standortes abgerechnet, auch wenn andere Standorte weiterhin in Betrieb sind.

Wenn im Schadenfall der Deckungsbeitrag von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater schriftlich bestätigt wird, erfolgt die Abrechnung immer nach Taxenvereinbarung. Eine Unterversicherung wird in diesem Fall nicht eingewendet. Bei einer höheren Versicherungssumme als dem tatsächlichen Schaden wird entsprechend nur der niedrigere Betrag ausbezahlt.

Sobald der Schadensfall unverzüglich gemeldet wurde, alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Karenzfrist abgelaufen ist, wird die Leistung ausgezahlt. Bei einem längeren Ausfall besteht zudem die Möglichkeit von Zwischenauszahlungen.

Vom Versicherungsschutz umfasst ist ausschließlich der Schaden, der durch eine Betriebsunterbrechung entsteht. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Betrieb infolge eines Sach- oder Personenschadens vorübergehend nicht oder nur teilweise fortgeführt werden kann.

Ja. Optional können folgende Zusatzdeckungen (Prämienzuschlag 10 Prozent) eingeschlossen werden:

  • Ausfall bei Erkrankung eines Kindes
  • Unfälle im Zusammenhang mit Luftfahrt (z.B. für Privatpiloteninnen und -piloten)

Diese Bausteine können individuell und bedarfsgerecht ergänzt werden.

Ja. Der Versicherungsvertrag kann für 6 oder 12 Monate vorübergehend stillgelegt werden. Bei Wiederaufnahme ist keine neue Gesundheitsprüfung erforderlich, sofern die Versicherungssumme nicht erhöht wird.

Die Ausschlüsse finden sich in Art. 4 der ABUB 2020 (Allgemeine Bedingungen für die Unternehmensunterbrechungsversicherung).

Grundlage für den Versicherungsabschluss ist ein persönliches Beratungsgespräch mit einer autorisierten Beratungskanzlei der ARGE Med. Im Zuge der Beratung wird Ihre individuelle berufliche Situation analysiert, um die passende Versicherungslösung für Ihre Bedürfnisse auszuarbeiten.

Die für Sie zuständige Beratungskanzlei finden Sie auf: ARGE-MED Experten

Für Fragen zur Betriebsunterbrechungsversicherung stehen Ihnen die autorisierten Beratungskanzleien der ARGE Med gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich an die unter folgendem Link angeführten Ansprechpartnerinnen bzw. -partner: ARGE-MED Experten

Neue Rahmenvereinbarung (pdf) 427 KB
Maßgeschneiderter Betriebsunterbrechungsschutz für NÖ Ärztinnen und Ärzte
Aus dem NÖ Consilium 07+08/2026